Nachbeurkundung syrischer Ehe: Standesamt muss Ermittlungen bei Beweisnot ausschöpfen
KI-Zusammenfassung
Ein Beteiligter begehrte die Nachbeurkundung einer in Syrien geschlossenen und erst 2018 registrierten Ehe. Das Amtsgericht wies den Antrag wegen nicht nachgewiesener Eheschließung und widersprüchlicher Angaben zurück. Auf Beschwerde des Standesamts hob das OLG den Beschluss auf, weil vor einer abschließenden Entscheidung die erforderlichen Ermittlungen nicht ausgeschöpft wurden. Bei dokumentenbedingter Beweisnot nach § 9 Abs. 2 PStG müsse das Standesamt u.a. auch eidesstattliche Versicherungen als Nachweismittel in Betracht ziehen und den Antrag neu bescheiden.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Standesamt zur Fortführung der Ermittlungen und Neubescheidung angewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 PStG setzt die Prüfung voraus, ob die Ehe nach dem maßgeblichen materiellen Recht wirksam zustande gekommen ist (Art. 13 EGBGB).
Hält das Standesamt das Bestehen einer Eheschließung nicht für erwiesen, ist die Beurkundung im Eheregister abzulehnen; zuvor sind jedoch die nach § 5 PStV und § 10 PStG gebotenen Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen.
Ist dem Antragsteller die Beschaffung von Urkunden unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert (§ 9 Abs. 2 PStG), können als ultima ratio auch eidesstattliche Versicherungen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PStG) zur Überzeugungsbildung herangezogen werden.
Eine amtsgerichtliche Entscheidung darf nicht auf eine fehlende Nachweisführung gestützt werden, wenn die notwendige Sachverhaltsaufklärung und die Prüfung alternativer Nachweismittel im Personenstandsverfahren noch nicht ausgeschöpft sind.
Bei einer vom nicht beschwerten Standesamt nach § 53 Abs. 2 PStG eingelegten Beschwerde steht das Verbot der reformatio in peius einer abändernden Beschwerdeentscheidung nicht entgegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 94 III 39/19
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 5. März 2020 wird aufgehoben.
Das beteiligte Standesamt wird angewiesen, das Verfahren unter Beachtung der Gründe des nachfolgenden Senatsbeschlusses fortzuführen und den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Nachbeurkundung der Ehe neu zu bescheiden.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 begehrt die Nachbeurkundung seiner in Syrien geschlossenen Ehe. Dazu stützt er sich auf eine vom Standesamt von Rastan, Bezirk Homs, am 26. Februar 2018 ausgestellte Eheschließungsurkunde. Die Echtheit der auf der Urkunde aufgebrachten Unterschrift hat die deutsche Botschaft in Beirut am 27. März 2018 bestätigt.
Zunächst hat der Beteiligte zu 1 vorgetragen, am 20. Oktober 2010 in Syrien vor einem Iman nach sozialem bzw. traditionellem Recht die Ehe geschlossen zu haben. Nach der Heirat sei er zur See gefahren und habe auf Frachtschiffen gearbeitet. Als der Krieg in Syrien ausgebrochen sei, sei seine Frau nach Damaskus geflohen und es sei ihr erst im Jahr 2018 gelungen, eine Urkunde über die Eheschließung zu erlangen. Er habe bei seiner Einreise in die Bundesrepublik im Jahr 2014 angegeben, ledig zu sein, da er wohl nach Zivilrecht als ledig gelte; überdies habe er das aus Scham und Angst davor, mit dem IS in Verbindung gebracht zu werden, getan. Sein Antrag auf Familienzusammenführung sei abgelehnt worden.
Das beteiligte Standesamt hat die Nachbeurkundung der Eheschließung nicht vorgenommen, da die Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe nicht festgestellt werden könne. In letzter Zeit komme es vermehrt vor, dass den deutschen Auslandsvertretungen spät-registrierte Eheverträge aus Syrien vorgelegt würden; häufig werde die spätere Registrierung erst dann beantragt, wenn – wie hier bei einem Antrag auf Familienzusammenführung - für bestimmte Zwecke eine Eheurkunde erforderlich sei.
In seiner weiteren Stellungnahme vom 25. Februar 2020 hat der Beteiligte zu 1 vorgebracht, nach offiziellem syrischen Recht bis zum Jahr 2018 nicht verheiratet gewesen zu sein. Seit der Eheschließung nach islamischem Recht habe er seine Frau nicht wieder treffen können, da er nach der Heirat in Ägypten sein Nautik-Studium abgeschlossen habe und sodann zur See gefahren sei. Erst in Deutschland habe er von der Möglichkeit erfahren, nachträglich eine Urkunde über die islamische Eheschließung und eine staatliche Anerkennung der Heirat zu erlangen. Es dürfte nicht pauschal unterstellt werden, dass eine Eheschließung nicht stattgefunden habe.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anweisung des Standesamtes zur Nachbeurkundung der Ehe mit Beschluss vom 5. März 2020 zurückgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Eheschließung wie behauptet stattgefunden habe. Der Beteiligte zu 1 habe widersprüchliche Angaben zu seinem Familienstand gemacht, ohne hierfür einen plausiblen Grund anführen zu können. Bei der Registrierung der Ehe in Syrien sei er nicht zugegen gewesen; die Registrierung sei auch ausschließlich aufgrund mündlicher Angaben erfolgt.
Um eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen und gestützt auf die Erwägung, dass sich vergleichbare Fälle häufen könnten, hat das beteiligte Standesamt gemäß § 53 Abs. 2 PStG am 6. April 2020 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Das Amtsgericht hat am 14. April 2020 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel des beteiligten Standesamtes ist als Beschwerde gemäß §§ 51 Abs. 1, 58 ff. FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist das beteiligte Standesamt auch beschwerdeberechtigt, denn gemäß § 53 Abs. 2 PStG können sowohl das Standesamt als auch die Aufsichtsbehörde unabhängig von einer Beschwer eine amtsgerichtliche Entscheidung der Überprüfung durch das Beschwerdegericht zuführen. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnen, in schwierigen Fällen eine obergerichtliche Klärung herbeizuführen (Gaaz/Bornhofen, PStG, 4. Aufl. 2018, § 53 Rn. 8).
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. So zu entscheiden ist der Senat nicht durch die im Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätze zum Verbot einer verbösernden Entscheidung, sog. „reformatio in peius“ (vgl. hierzu Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 69 Rn. 18 ff.), gehindert. Das Verbot einer Verschlechterung kann für Beschwerdeentscheidungen über eine von einem nicht beschwerten Standesamt gemäß § 53 Abs. 2 PStG eingelegte Beschwerde nicht gelten. Anderenfalls könnte in dieser Situation in obergerichtlichen Entscheidungen lediglich eine Bestätigung einer amtsgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen werden. Das ist indes ersichtlich nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 2 PStG, nämlich den beteiligten Personenstandsbehörden eine Handhabe zu eröffnen, Rechtssicherheit in schwierigen Fällen zu erlangen.
Der hier zu prüfende Beschluss des Amtsgerichts vom 5. März 2020 ist schon in formaler Hinsicht zu beanstanden, denn ihm fehlt – gleiches gilt für den Nichtabhilfebeschluss vom 14. April 2020 – entgegen § 38 Abs. 3 FamFG der Erlassvermerk. Das allein rechtfertigt allerdings nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, denn die Existenz des Erlassvermerks ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit einer Entscheidung, wenn – wie hier – die Übergabe der Entscheidung zum Zwecke der Hinausgabe aus dem Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. FGPrax 2019, 287 m.w.N.).
Indes kann die Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache keinen Bestand haben, denn die vor einer abschließenden Entscheidung über den vom Beteiligten zu 1 gestellten Antrag auf Nachbeurkundung der Ehe in verfahrensrechtlicher Hinsicht gebotenen Ermittlungen sind bislang nicht erfolgt.
Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe richtet sich nach § 34 PStG. Hierbei hat der Standesbeamte u.a. zu prüfen, ob nach materiellem Recht eine Ehe wirksam zustande gekommen ist (Art. 13 EGBGB), was z.B. nicht der Fall wäre, wenn sie nicht vor einer ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach der einschlägigen Fremdrechtsordnung vorgeschriebenen Form geschlossen wäre (Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB).
Hält das Standesamt nicht für erwiesen, dass eine Ehe zwischen den antragstellenden Personen geschlossen worden ist, so muss die Beurkundung im Eheregister abgelehnt werden (Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 34 Rn. 17). Für die notwendigen Antragsunterlagen gelten §§ 9 und 10 PStG. Der Antragsteller muss zu jeder Angabe, die in den Eheeintrag aufzunehmen ist (vgl. § 15 PStG), die erforderlichen Urkunden oder die sonstigen Urkunden, über die er verfügt, vorlegen oder sich ggfls. aus dem Ausland beschaffen. Das Standesamt hat seinerseits zu prüfen, inwieweit es den Antragsteller bei der Beschaffung der Urkunden durch Hinweise unterstützt (Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 34 Rn. 20). Ist dem Beibringungsverpflichteten die Urkundenbeschaffung unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert, § 9 Abs. 2 PStG, können auch andere Urkunden (Satz 1), und als ultima ratio ggfls. auch eidesstattliche Versicherungen (Satz 2) genügen. Die Entscheidung, was der Standesbeamte letztlich zu seiner Überzeugungsbildung ausreichen lässt, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (Senat StAZ 2014, 205 und StAZ 2011, 306).
Dies vorausgeschickt zeigt sich, dass die im hiesigen Verfahren gebotenen Ermittlungen bislang nicht ausgeschöpft sind. Zwar sind die vom beteiligten Standesamt mit Blick auf den langen zeitlichen Abstand zwischen der vom Beteiligten zu 1 behaupteten Eheschließung im Jahr 2010 und ihrer Registrierung im Jahr 2018 geltend gemachten Zweifel und auch die vom Amtsgericht im Beschluss vom 5. März 2020 herausgearbeiteten Widersprüche in den Angaben des Beteiligten zu 1 sowie der Umstand der Registrierung der Ehe in Abwesenheit des Beteiligten zu 1 allein aufgrund mündlicher Angaben nicht von der Hand zu weisen. Auch der Senat vermag aufgrund der derzeit vorliegenden Urkunden nicht zu der Feststellung einer (wirksamen) Eheschließung zu gelangen.
Indessen haben weder das Amtsgericht noch das beteiligte Standesamt dem Umstand, dass sich der Beteiligte zu 1 in einer von § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG erfassten Situation der Beweisnot befinden dürfte, Rechnung getragen. Eine Legalisation syrischer Urkunden durch die deutsche Botschaft in Kabul findet seit dem Anschlag auf die Botschaft im Jahr 2017 nicht mehr statt. Anstelle der deutschen Botschaft in Kabul nimmt die deutsche Botschaft in Beirut Legalisierungen vor; nicht legalisiert werden indes Heiratsverträge und von religiösen Gerichten/Stellen ausgestellte Urkunden (Merkblatt der deutschen Botschaft in Beirut, Stand: März 2020). Auch im hiesigen Verfahren hat die deutsche Botschaft in Beirut lediglich die Echtheit der Unterschrift auf der vom Beteiligten zu 1 vorgelegten Urkunde bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit eine Veränderung der Sachlage eintreten wird, liegen nicht vor. Sprechen also gute Gründe dafür, dass der Beteiligte zu 1 sich öffentliche oder andere Urkunden über seine Eheschließung bzw. zu seinem Personenstand nicht beschaffen kann, ohne dass er dies zu vertreten haben dürfte, bleibt zu erwägen, zum Nachweis der Eheschließung auf eidesstattliche Versicherungen des Beteiligten zu 1 oder anderer Personen zurückzugreifen.
Ähnlich wie die Tatsacheninstanzen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen haben, § 26 FamFG, hat auch die für das Personenstandswesen zuständige Behörde, das Standesamt, vor der Vornahme einer Beurkundung gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen. § 5 PStV verpflichtet den Standesbeamten, eine Beurkundung erst vorzunehmen, wenn er den zugrundeliegenden Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft hat. Welche Ermittlungen er anstellt oder im Wege der Amtshilfe anstellen lässt (§ 10 PStG), entscheidet sich nach pflichtgemäßem Ermessen (Senat, a.a.O.).
Mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar ist, dass das beteiligte Standesamt die Nachbeurkundung schon im jetzigen Verfahrensstadium abgelehnt hat. Es ist vielmehr an ihm, zunächst die gebotenen Ermittlungen durchzuführen und zu versuchen, sich unter Würdigung der Gesamtumstände die notwendige Überzeugung vom Bestehen einer Eheschließung als Voraussetzung der Nachbeurkundung zu bilden. Insbesondere wird es den Beteiligten zu 1 auch auf die Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung, die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG auch vom Standesamt selbst abgenommen werden kann, hinzuweisen und diese sodann zu würdigen haben.
Eine Sachverhaltsaufklärung durch den Senat im Rahmen der auch im obliegenden Amtsermittlung, § 26 FamFG, ist hingegen nicht angezeigt, denn nicht nur die Frage einer Eheschließung ist bislang nicht ausreichend aufgeklärt. Auch die Nachweise, die in Bezug auf die weiteren in den Eheeintrag aufzunehmenden Angaben vorgelegt werden müssen, liegen derzeit nicht vor. Deren Anforderung und Überprüfung ist zunächst Aufgabe des Standesamtes, das insoweit bislang schon keine Entscheidung getroffen hat. Hinzu kommt, dass die Aufgabe der Sachverhaltsaufklärung nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes originär dem Standesamt obliegt. Dazu gehört gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG ausdrücklich auch die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ist es geboten, dass zunächst das Standesamt die ihm obliegenden Aufgaben vollständig ausführt und eine Entscheidung trifft, deren Rechtmäßigkeit sodann in einem nächsten Schritt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG, dementsprechend erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.