Erbscheinverfahren: Kostenverteilung nach Billigkeit und Verfahrensausgang (§ 81 FamFG)
KI-Zusammenfassung
Im Nachlassverfahren stritten Lebensgefährtin (Erbschein) und Bruder des Erblassers über die Kosten nach Anfechtung wegen behaupteter Testamentsfälschung. Das OLG änderte die erstinstanzliche Kostenentscheidung teilweise ab: Die Erbscheininhaberin trägt nur die Erbscheinsgebühr, im Übrigen hat der Bruder die Gerichtskosten einschließlich Beweisaufnahme sowie ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Maßgeblich sei bei § 81 Abs. 1 FamFG eine Billigkeitsabwägung, in der dem Obsiegen/Unterliegen erhebliches Gewicht zukommt, wenn keine entgegenstehenden Billigkeitsgesichtspunkte vorliegen. Die Anschlussbeschwerde des Bruders gegen die Auferlegung der Beweisaufnahmekosten blieb erfolglos.
Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Kostenausspruch erfolgreich; Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG beruht auf einer einzelfallbezogenen Billigkeitsabwägung und kennt kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten einer Nichterstattung außergerichtlicher Kosten.
Das Maß des Obsiegens und Unterliegens ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar nicht allein ausschlaggebend, hat aber im Rahmen der Billigkeitsprüfung erhebliches Gewicht; fehlen weitere gewichtige Billigkeitsgesichtspunkte, prägt der Verfahrensausgang die Kostenverteilung.
Aussagekräftige Billigkeitsgesichtspunkte, die eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenverteilung rechtfertigen können, sind insbesondere Art der Verfahrensführung, (un)verschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sowie enge familiäre oder persönliche Nähebeziehungen.
Kosten einer Beweiserhebung können nach Billigkeit abweichend vom Verfahrensausgang verteilt werden, insbesondere wenn sie nicht durch Angriffs- oder Verteidigungsvorbringen eines Beteiligten veranlasst sind.
Die Beschwerdeinstanz überprüft eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG nur eingeschränkt auf Ermessensfehler; fehlt eine Begründung bzw. ist das Ermessen nicht erkennbar ausgeübt, hat das Beschwerdegericht die Kostenentscheidung selbst zu treffen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Emmerich am Rhein, 80 VI 158/20
Leitsatz
OLG Düsseldorf, 3. Zivilsenat
Beschluss vom 30.05.2023, Az.: I – 3 Wx 52/23
81 Abs. 1 FamFG
Leitsätze
Auch wenn das Maß des Obsiegens und Unterliegens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht der allein ausschlaggebende Aspekt für die Kostenverteilung ist, kommt ihm doch im Rahmen der Billigkeitsprüfung ein erhebliches Gewicht zu.
Liegen aussagekräftige weitere Billigkeitsgesichtspunkte vor, kann nach den konkreten Umständen des Falles eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenverteilung gerechtfertigt sein.
Solche Gesichtspunkte können die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, oder bestehende enge familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten oder zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander sein.
Ebenso kann es der Billigkeit entsprechen, die Kosten einer Beweiserhebung, die nicht durch ein Angriffs- oder Verteidigungsvorbringen einer der Verfahrensbeteiligten veranlasst worden ist, abweichend vom Ausgang des Streitverfahrens zu verteilen, sie beispielsweise den Verfahrensbeteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.
Andererseits bestimmt der Ausgang des Verfahrens im Ergebnis den Inhalt der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG, wenn andere Billigkeitsgesichtspunkte fehlen oder solche zwar vorhanden sind, sie aber in ihrer kostenrechtlichen Relevanz deutlich in den Hintergrund treten.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein vom 1. Februar 2022 im Kostenausspruch abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten für die Erteilung des von ihr beantragten Erbscheins zu tragen. Im Übrigen fallen die gerichtlichen Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der Kosten der durchgeführten Beweisaufnahme dem Beteiligten zu 2. zur Last. Dieser hat darüber hinaus der Beteiligten zu 1. die ihr im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
II. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.
III. Der Beteiligte zu 2. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beteiligten zu 1. die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entspricht der Summe der im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen gerichtlichen Kosten (einschließlich der Kosten der Beweiserhebung, aber mit Ausnahme der Gebühr für die Erteilung des Erbscheins) und dem Betrag der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. vor dem Amtsgericht. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. entfällt ein Teilbetrag in Höhe der ihr im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten und der gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beweiserhebung und der Gebühr für die Erteilung des Erbscheins; auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2. entfällt ein Teilbetrag in Höhe der Kosten der Beweisaufnahme.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1., die die Lebensgefährtin des kinderlos verstorbenen Erblassers war, am 16. Juni 2020 antragsgemäß einen Erbschein als testamentarisch berufene Alleinerbin erteilt.
Nachdem die Existenz des Beteiligten zu 2., dem Bruder des Erblassers, bekannt geworden war, hat das Amtsgericht auf dessen Anregung hin der Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 26. August 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung die Rückgabe des Erbscheins aufgegeben. Die Beteiligte zu 1. ist dem gerichtlichen Gebot nachgekommen. Einer „Anregung“ des Beteiligten zu 2., im Wege der einstweiligen Anordnung zugunsten des Beteiligten zu 1. einen Widerspruch gegen das Eigentum der Beteiligten zu 1. einzutragen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 nicht entsprochen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 1. Februar 2022 hat das Amtsgericht nach Einholung eines Schriftgutachtens und anschließender mündlicher Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen die einstweilige Anordnung vom 26. August 2020 aufgehoben und ausgesprochen, dass der Erbschein an die Beteiligte zu 1. auszuhändigen ist. Der Beschluss ist im Hauptausspruch rechtskräftig geworden.
Mit Beschwerde und Anschlussbeschwerde wenden sich die Beteiligten gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Dieses hat die Kosten der Beweisaufnahme dem Beteiligten zu 2. auferlegt und die Beteiligte zu 1. mit allen anderen Gerichtskosten belastet. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das Amtsgericht nicht angeordnet. Die Beteiligte zu 1. ist der Ansicht, lediglich die Kosten für die Erteilung des Erbscheins übernehmen zu müssen und von dem Beteiligten zu 2. die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten beanspruchen zu können. Der Beteiligte zu 2. meint, die Beteiligte zu 1. habe auch die Kosten der Beweisaufnahme zu tragen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Nachlassakte und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat Erfolg und führt zur Abänderung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung dahin, dass der Beteiligte zu 2. mit Ausnahme der Kosten für die Erteilung des Erbscheins alle Gerichtskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens zu tragen sowie der Beteiligten zu 1. ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten vor dem Amtsgericht zu erstatten hat. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht demgegenüber dem Beteiligten zu 2. die Kosten der durchgeführten Beweisaufnahme auferlegt, weshalb seine dagegen gerichtete Anschlussbeschwerde erfolglos bleibt.
A. Das Amtsgericht hat seiner Kostenentscheidung zutreffend § 81 Abs. 1 FamFG zugrunde gelegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
1. § 81 FamFG normiert kein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahin, dass die Nichter-stattung die Regel, die Kostenerstattung die Ausnahme darstellt. Die Norm knüpft die Anordnung der Kostenerstattung vielmehr allgemein an das Ergebnis einer stets erforderlichen Billigkeitsabwägung im Einzelfall. Um einem Beteiligten die Kosten auferlegen zu können, ist es nicht erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG gleichkommen. Ebenso wenig lässt sich dem Gesetz entnehmen, dass die Kostenverteilung regelmäßig nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu erfolgen hätte. Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens stellt im Rahmen der Kostenentscheidung allerdings einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung gem. § 81 Abs. 1 FamFG eingestellt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2016, 200-202). Daneben können die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bestehende familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten oder zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander bedeutsam sein. Überdies wird im Allgemeinen von Belang sein, ob der Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten begehrende Verfahrensbeteiligte ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besitzt und ob er durch seinen Sachvortrag die gerichtliche Entscheidung maßgeblich gefördert hat.
Die vom Amtsgericht nach § 81 Abs. 1 FamFG getroffene Kostenentscheidung ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich. Diese beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen („kann …. auferlegen“) fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein erstinstanzlich fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Die erstinstanzliche Entscheidung wird daher vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung überprüft. Nur dann, wenn das Amtsgericht sein Entscheidungsermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist das Beschwerdegericht berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen (zu Allem: Senat, Beschluss vom 31.1.2023, I-3 Wx 25/22).
B. Nach diesen Grundsätzen erweist sich alleine die zum Nachteil der Beteiligten zu 1. getroffene Kostenentscheidung als ermessensfehlerhaft. Richtigerweise entspricht es der Billigkeit, die Beteiligte zu 1. alleine mit den Kosten für die Erteilung des beantragten Erbscheins zu belasten und ihr eine Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im amtsgerichtlichen Verfahren zuzubilligen.
1. Die angegriffene Kostenentscheidung weist einen Ermessensfehler auf, soweit das Amtsgericht zum Nachteil der Beteiligten zu 1. über die gerichtlichen Kosten erster Instanz entschieden und der Beteiligten zu 1. eine Erstattung ihrer im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen versagt hat. Denn es ist schon nicht zu festzustellen, dass das Amtsgericht das ihm zustehende Entscheidungsermessen erkannt und welche Erwägungen es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Weder die angefochtene Entscheidung noch der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts enthalten Ausführungen zu der Verteilung der jenseits der Beweisaufnahmekosten angefallenen gerichtlichen Kosten sowie zur Versagung einer Erstattung der Anwaltskosten. Begründet hat das Amtsgericht alleine seine Entscheidung, dem Beteiligten zu 2. die Kosten der Beweiserhebung aufzuerlegen. Infolge dessen hat der Senat die ohne Begründung gebliebene Kostenentscheidung selbst zu treffen.
Keiner sachlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt demgegenüber die amtsgerichtliche Entscheidung über die Kosten der Beweisaufnahme. Denn insoweit hat das Amtsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe sein von § 81 Abs. 1 FamFG eingeräumtes Ermessen erkannt und es unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte vertretbar dahin ausgeübt, den Beteiligten zu 2. mit jenen gerichtlichen Kosten zu belasten. Das Amtsgericht hat mit Recht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass der Beteiligte zu 2. die in Rede stehenden Kosten durch den Einwand der Testamentsfälschung veranlasst hat und er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit seinem Angriffsmittel erfolglos geblieben ist. Der Umstand, dass die Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung keine Ausführungen zu der Tatsache enthält, dass die Beteiligte zu 1. mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins eine nicht hinwegzudenkende Bedingung für die Entstehung der Beweisaufnahmekosten gesetzt hat, begründet – entgegen der Ansicht der Anschlussbeschwerde – keinen Rechtsfehler der Kostenentscheidung. Veranlasst wurden die Sachverständigenkosten nämlich nicht durch den Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1., sondern alleine durch den vom Beteiligten zu 2. erhobenen Einwand der Testamentsfälschung. Alleine auf diese Veranlassung der Kosten kommt es im Rahmen der nach § 81 FamFG zu treffenden Billigkeitsentscheidung an. Der mit der Anschlussbeschwerde angegriffene Kostenausspruch des Amtsgerichts zu den Beweisaufnahmekosten ist somit (ermessens-)fehlerfrei und hat Bestand.
2. Neu zu treffen ist die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, soweit sie zum Nachteil der Beteiligten zu 1. ausgefallen ist.
a) Insoweit hat die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beteiligte zu 2. mit Ausnahme der Kosten für die Erbscheinerteilung alle erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen sowie der Beteiligten zu 1. die ihr im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Die Kostentragungs- und Erstattungspflicht umfasst dabei auch das mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 zurückgewiesene Begehren auf Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch.
b) Für die Kostentragungspflicht des Beteiligten zu 2. spricht, dass er mit seinen Angriffen gegen den erteilten Erbschein erfolglos geblieben ist.
Auch wenn das Maß des Obsiegens und Unterliegens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – anders als nach §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO im Zivilprozess – nicht der allein ausschlaggebende Aspekt für die Kostenverteilung ist, kommt ihm doch ein erhebliches Gewicht zu. Denn es entspricht allgemeinem Gerechtigkeitsempfinden und folglich auch der Billigkeit, den Ausgang des Verfahrens maßgeblich in die Entscheidung über die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einfließen zu lassen. Liegen aussagekräftige weitere Billigkeitsgesichtspunkte (wie beispielsweise die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bestehende familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten oder zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander) vor, kann nach den konkreten Umständen des Falles eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenverteilung gerechtfertigt sein. Ebenso kann es der Billigkeit entsprechen, die Kosten einer Beweiserhebung, die nicht durch ein Angriffs- oder Verteidigungsvorbringen einer der Verfahrensbeteiligten veranlasst worden ist, abweichend vom Ausgang des Streitverfahrens zu verteilen, sie beispielsweise den Verfahrensbeteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Andererseits bestimmt der Ausgang des Verfahrens im Ergebnis den Inhalt der Kostenentscheidung, wenn andere Billigkeitsgesichtspunkte fehlen oder solche zwar vorhanden sind, sie aber in ihrer kostenrechtlichen Relevanz deutlich in den Hintergrund treten. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits entschieden, dass es im Allgemeinen nur bei einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis, wie es zwischen Verwandten gerader Linie besteht, sowie bei einem engen persönlichen Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten angezeigt sein kann, maßgeblich wegen dieser Nähebeziehung eine ansonsten in Betracht kommende Kostenerstattungspflicht des unterlegenen Beteiligten abzulehnen, und dass ein zerrüttetes Verwandtschafts-verhältnis es nicht rechtfertigt, dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten eine Kosten-erstattung zu versagen (Senat, Beschluss vom 31.1.2023, I-3 Wx 25/22).
Im Entscheidungsfall liegen Umstände, die eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenverteilung rechtfertigen können, nicht vor. Sie werden vom Beteiligten zu 2. auch nicht aufgezeigt. Zutreffend ist vielmehr die Einschätzung der Beteiligten zu 1., dass sie einen begründeten Erbscheinantrag gestellt und diesen erfolgreich gegen die – teils substanzlosen, teils unberechtigten – Angriffe des Beteiligten zu 2. verteidigt hat. Unter diesen Umständen entspricht nur eine Entscheidung der Billigkeit: Der Beteiligte zu 2. hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen und der Beteiligten zu 1. ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
III.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht aus den oben dargelegten Erwägungen der Billigkeit, den Beteiligten zu 2. als unterlegene Partei mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in der Beschwerdeinstanz angefallenen notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. zu belasten.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG) liegen nicht vor.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an dem von den Beschwerdeführern verfolgten wirtschaftlichen Interesse.
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