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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Wx 45/11·08.03.2011

Beschwerde gegen Registerergänzung: Notarvollmacht erfasst §181-Befreiung nicht

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gesellschaft rügte die Zurückweisung einer ergänzenden Handelsregisteranmeldung durch das Registergericht. Streitpunkt war, ob die in der notariellen Anmeldung erteilte Vollmacht die Anmeldung einer Befreiung von §181 BGB erfasst. Das OLG bestätigt, dass die Vollmacht eng auszulegen ist und die beantragte Eintragung nicht von der Anmeldung vom 13.12.2010 gedeckt war. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Gesellschaft gegen die Zurückweisung der Ergänzungsanmeldung wegen fehlender Wirkung der Vollmacht als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister kann durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen, setzt aber voraus, dass die Vollmacht eindeutig den angemeldeten Sachverhalt umfasst.

2

Eine Handlungsvollmacht ist streng nach ihrem Wortlaut auszulegen; eine Ausdehnung der Vollmacht durch Auslegung über den klaren Wortlaut hinaus kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

3

Die Anmeldungsbefugnis erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der beglaubigten Anmeldung sind; eine nachträgliche Anmeldung einer §181-Befreiung ist nicht von einer allgemeinen Formulierung gedeckt.

4

Die Voraussetzungen der Vollmachtsvermutung nach §378 Abs.2 FamFG sind nicht erfüllt, wenn der Notar den zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag nicht beglaubigt oder die betreffende Tatsache nicht Gegenstand der beglaubigten Anmeldung war.

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 58 Abs. 1 FamFG§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGB§ 378 Abs. 2 FamFG§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, HRA 21348

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Unter dem 13.12.2010 übermittelte der Notar auf elektronischem Wege die Unterlagen zur Eintragung der Gesellschaft.

4

In der beigefügten Anmeldung zur Neueintragung der Gesellschaft heißt es unter II.:

5

„Der Notar … ist berechtigt, alle Erklärungen abzugeben sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Urkunde vorzunehmen, die sich zum Vollzug der Eintragung des anzumeldenden Sachverhaltes in das Handelsregister noch als erforderlich oder zweckmäßig erweisen sollten.“

6

Auf die Beanstandung des Registergerichts vom 16.12.2010 ergänzte der Notar am 17.11.2010 die Anmeldung hinsichtlich der Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgte sodann am 22.12.2010.

7

Am 27.12.2010 meldete der Notar unter Bezugnahme auf die ihm in der Handelsregisteranmeldung vom 13.12.2010 unter II. erteilte Vollmacht „ergänzend und klarstellend namens sämtlicher Gesellschafter“ zur Eintragung ins Handelsregister an, dass der persönlich haftende Gesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

8

Das Registergericht teilte dem Notar am 05.01.2011 mit, dass eine Ergänzung der Anmeldung unter Ausnutzung der erteilten Vollmacht nur möglich sei, solange die Anmeldung nicht vollzogen und die Vollmacht damit verbraucht sei. Nachdem die Gesellschaft am 22.12.2010 eingetragen worden sei, sei eine neue Anmeldung vorzulegen.

9

Mit Schreiben vom 17.01.2011 bat der Notar erneut um Vollzug der Ergänzungsanmeldung und wies darauf hin, dass die angemeldete Tatsache ihm von den Gesellschaftern zunächst nicht mitgeteilt worden sei, aber im Zusammenhang mit der Neugründung stehe, so dass die Anmeldung von seiner Vollmacht erfasst sei.

10

Das Registergericht wies den Notar am 19.01.2011 darauf hin, dass es bei der Zwischenverfügung vom 05.01.2011 bleibe.

11

Hiergegen wendet sich die Gesellschaft mit ihrer Beschwerde vom 26.01.2011.

12

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 01.02.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

13

II.

14

1.

15

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

16

Das Registergericht hat zu Recht ausgeführt, dass die in Bezug genommene Vollmacht keine Grundlage für die Registeranmeldung sein kann.

17

a)

18

Eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister kann, wie sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt, als Verfahrenshandlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen hierzu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden.

19

Die dem Notar in der Anmeldung vom 13.12.2010 erteilte Vollmacht bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf alle Erklärungen, sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Urkunde, die sich zum Vollzug „des anzumeldenden Sachverhalts“ in das Handelsregister noch erforderlich oder zweckmäßig erscheinen. Der anmeldende Sachverhalt ist dabei in I. der Urkunde aufgeführt. Die hier zur Anmeldung gereichte Befreiung des persönlich haftenden Gesellschafters von den Beschränkungen des § 181 BGB fällt nicht darunter.

20

Die Vollmacht kann auch nicht im Wege der Auslegung auf die Anmeldung der vorgenannten weiteren Tatsache erstreckt werden.

21

An die Auslegung einer Handlungsvollmacht sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Vollmacht muss aus sich selbst verständlich sein. Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus kommt in der Regel nicht in Betracht (OLG Frankfurt FG Prax 2010, 305 f; OLG Schleswig, FG Prax 2010, 147 ff.). Denn mit der Pflicht zur Anmeldung durch alle Gesellschafter soll eine Gewähr für die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache erreicht werden. Zudem wird aus dem Erfordernis der notariellen Beglaubigung der Anmeldung eine Überprüfung dahingehend ermöglicht werden, dass die beteiligten Personen an der Anmeldung, die die Grundlage für die Eintragung darstellt, auch tatsächlich mitgewirkt haben (OLG Frankfurt, a.a.O.).

22

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Befreiung des persönlich haftenden Gesellschafters von den Beschränkungen des § 181 BGB bereits im – nicht vorliegenden – Gesellschaftsvertrag „angelegt“ worden sein soll. Denn da diese Tatsache gerade nicht Gegenstand der Anmeldung war, war sie auch nicht von der Vollmacht erfasst.

23

b)

24

Die Voraussetzungen für eine Vollmachtsvermutung nach § 378 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Der Notar hat weder den Gesellschaftsvertrag, aus dem sich die anzumeldende Tatsache ergeben soll, beglaubigt oder beurkundet, noch war die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Gegenstand der von ihm beglaubigten Anmeldung vom 13.12.2010.

25

2.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.