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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Wx 38/08·06.02.2003

Bewilligung einer Pauschalvergütung nach BRAGO wegen erhöhten Tätigkeitsumfangs

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der beigeordnete Rechtsanwalt beantragte im Freiheitsentziehungsverfahren eine Pauschalvergütung von 200 € statt der gesetzlichen Gebühren von 80 €. Das Amtsgericht und die Landeskasse sahen wegen des überdurchschnittlichen Umfangs der Tätigkeit (insbesondere räumliche Distanz zum Inhaftierungsort) einen erhöhten Aufwand gegeben. Das Oberlandesgericht bewilligte die beantragte Pauschalvergütung; besondere Schwierigkeiten i.S.d. § 99 BRAGO lagen nicht vor. Zahlungen Dritter und bereits erstattete Beträge sind anzurechnen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer Pauschalvergütung in Höhe von 200 € dem Antragsteller stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung einer Pauschalvergütung kann aufgrund eines erheblich überdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit erfolgen, auch wenn besondere Schwierigkeiten im Sinn des § 99 BRAGO fehlen.

2

Eine bewilligte Pauschalvergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren; Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und Mehrwertsteuer bleiben unberührt.

3

Von dem Mandanten oder Dritten geleistete Zahlungen sowie bereits erstattete Gebühren sind nach § 101 BRAGO anzurechnen.

4

Räumliche Distanz zwischen Kanzlei und Ort der Mandanteneinweisung kann den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und damit den Anspruch auf eine erhöhte Vergütung begründen.

Relevante Normen
§ 112 BRAGO§ 99 BRAGO§ 101 BRAGO

Vorinstanzen

Amtsgericht Moers, 15 XIV 52/02.B

Tenor

Dem Antragsteller wird antragsgemäß eine Pauschalvergütung in Höhe von 200,- € bewilligt.

Rubrum

1

Der Vertreter der Landeskasse hat zu dem Gesuch des Antragstellers wie folgt Stellung genommen:

2

"Rechtsanwalt S. wurde für den Betroffenen durch Beschluss vom 05.09.2002 mit Wirkung ab dem 23.08.2002 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.

3

Er hat den Betroffenen im Freiheitsentziehungsverfahren vertreten.

4

Die nach §§ 112 BRAGO entstandenen gesetzlichen Gebühren belaufen sich auf 80,00 € .

5

Mit Schreiben vom 23.09.2002 beantragt Rechtsanwalt S., ihm eine Pauschvergütung in Höhe von 200,00 € zu bewilligen.

6

Nach der Stellungnahme des Richters am Amtsgericht hat die Tätigkeit des Antragstellers besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht geboten. Hierbei bezieht er sich auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.

7

Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit beziehe ich mich auf den Bericht des Amtsgerichts Moers vom 05.11.2002. Da der Betroffene in der Justizvollzugsanstalt Moers einsaß und die Kanzlei des Antragstellers sich in Bremen befindet, ist davon auszugehen, dass allein schon durch die räumliche Distanz ein erhöhter Arbeitsaufwand für den Antragsteller bestanden hat. Ich stufe den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit überdurchschnittlich ein.

8

Besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 99 BRAGO vermag ich nicht zu erkennen. Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit halte ich die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung für gegeben. Gegen die Höhe der beantragten Pauschvergütung bestehen keine Bedenken.

9

Namens der Landeskasse schlage ich daher vor, Rechtsanwalt S. eine Pauschvergütung in Höhe von 200,00 € zu gewähren.

10

Die Pauschvergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren. Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und Mehrwertsteuer bleiben unberührt.

11

Von dem Mandanten oder Dritten gezahlte Beträge sind bestimmungsgemäß anzurechnen (§ 101 BRAGO).

12

Die bereits erstatteten Gebühren sind anzurechnen."

13

Dem schließt der Senat sich an.