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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Wx 351/02·05.12.2002

Sofortige weitere Beschwerde im WEG-Verfahren: Kostenerstattung nach Rücknahme

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtKostenrecht (Prozess)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Miteigentümer legte Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Vergrößerung eines Garagentors ein, nahm das Rechtsmittel nach Beweisaufnahme jedoch in der mündlichen Verhandlung zurück. Das Landgericht ordnete die gerichtlichen Kosten und die Erstattung außergerichtlicher Kosten an. Das OLG Düsseldorf weist die sofortige weitere Beschwerde zurück mit der Begründung, Ausnahmen von der Kostentragung bei Rücknahme seien hier nicht gegeben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 47 WEG.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen; Anordnung der gerichtlichen Kostenlast und Erstattung der außergerichtlichen Kosten an die Beteiligten zu 2

Abstrakte Rechtssätze

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Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat grundsätzlich die gerichtlichen und die notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

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Ausnahmen von der Kostentragungspflicht bei Rücknahme kommen nur in engen Fällen in Betracht, z.B. wenn das Rechtsmittel lediglich fristwahrend eingelegt wurde, die Rücknahme auf einer gerichtlichen Vermittlung beruht oder eine formunwirksame Beschwerde nach sofortiger Rücknahme erfolgt.

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Die schutzwürdige Rechtfertigung einer Ausnahme entfällt, wenn trotz Rücknahme umfangreiche Verfahrenshandlungen, insbesondere eine Beweisaufnahme, durchgeführt wurden, sodass dem Gericht und den Beteiligten kein spürbarer Aufwand erspart blieb.

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Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde kann auf § 47 WEG gestützt werden und ist zu treffen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Relevante Normen
§ 43 Abs. 1 WEG§ 45 Abs. 1 WEG§ 27 FGG§ 22 FGG§ 20a Abs. 2 FGG§ 47 WEG

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde fallen dem Beteiligten zu 1 zur Last. Er hat darüber hinaus die den Beteiligten zu 2 im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde notwendig entstandenen au-ßergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren.

Rubrum

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I.

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Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 1 hat im vorliegenden Verfahren beantragt, die Beteiligten zu 2 zu verpflichten, die Durchfahrtsbreite des Rolltores zur Tiefgarage des Objekts ... in Neuss von derzeit 2.335 mm auf 2.390 mm zu vergrößern und an ihn 30.498,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.

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Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 hat sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat er das Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2002 zurückgenommen. Das Landgericht hat ihm durch Beschluss vom 21.10.2002 die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet. Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde eingelegt, soweit eine Erstattungsanordnung getroffen worden ist.

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Die Beteiligten zu 2 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die gemäß §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 22, 20 a Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht begründet.

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Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen ( vgl. BayObLG WM 1991, 134; WE 1993, 285; 1995, 250; 1997, 237; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; Senat ZMR 1998, 246 ). Nur in Ausnahmefällen kann von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden kann. Dies gilt etwa dann, wenn das Rechtsmittel nur fristwahrend eingelegt war ( vgl. BayObLG WM 1994, 168 ), die Rücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruhte ( vgl. Bay ObLG WM 1994, 168 ) oder eine formunwirksame Beschwerde nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts sofort zurückgenommen wird ( vgl. Bay ObLG WE 1989, 67 ). Die Rücknahme war hier zwar nach einem entsprechenden Hinweis der Kammer in der Sitzung vom 10.10.2002 erfolgt. Damit entfällt indes die Anordnung einer Kostenerstattung nicht. Vielmehr beruht die Rechtsprechung, eine Ausnahme von der Kostenerstattung zu machen, auf der Überlegung, dass in einem Fall, in welchem der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf einen gerichtlichen Hinweis zurücknimmt, dem Gericht und den Beteiligten ein Aufwand an Zeit und Arbeit erspart bleibt ( vgl. Bay ObLG NZM 1999, 506, 507 ). Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, in welchem nicht nur mündlich verhandelt, sondern umfangreich Beweis erhoben worden ist und lediglich die Entscheidung der Kammer erspart worden ist. Unter diesen Umständen kam eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, auch die dem Gegner entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt, nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, für das Verfahren der weiteren Beschwerde die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen.