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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Wx 32/24·19.06.2024

Zurückweisung der Beschwerde wegen Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 2. wandte sich mit einer befristeten Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments. Das OLG bestätigt die zutreffende Sachverhaltsaufklärung und die nicht ergänzungsbedürftigen rechtlichen Erwägungen des Nachlassgerichts und weist die Beschwerde zurück. Bloße, isolierte Äußerungen genügen nicht zur Änderung des Testierwillens. Kosten trägt der Beschwerdeführer; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente ist der im Zeitpunkt der Errichtung erkennbare gemeinsame Testierwille maßgeblich; pauschale Behauptungen ohne konkrete, zeitlich zuordenbare Anhaltspunkte reichen nicht aus.

2

Ein Beschwerdegericht darf von der Entscheidung der Vorinstanz nur abweichen, wenn diese auf unvollständigem Sachverhalt beruht oder ihre rechtlichen Erwägungen ergänzungsbedürftig oder offensichtlich fehlerhaft sind.

3

Ein gemeinschaftliches (Ehegatten-)Testament, das nur den Erbfall des Erstversterbenden und den Fall des gleichzeitigen Versterbens regelt, kann zulässig den Erbgang nach dem Letztversterbenden offenlassen und Personen für den Fall der faktischen Unmöglichkeit späterer Testierung benennen.

4

Isolierte, vor dem Zeitpunkt der Testierung geäußerte Bemerkungen des Erblassers sind ohne gesicherten Kontext und ohne nähere Indizierung für den Zeitpunkt der Willensbildung nicht geeignet, die Auslegung eines Testaments zu Lasten der gewählten Disposition zu verändern.

Relevante Normen
§ 352e Abs. 1 Satz 2, 58 ff FamFG§ 84 FamFG§ 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG§ 36 Abs. 1 GNotKG§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 92be VI 502/23

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Düsseldorf vom 29. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den übrigen Beteiligten ihre etwaigen notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Den Beteiligten wird aufgegeben, binnen drei Wochen nach Zugang Angaben zum Reinwert des Nachlasses nach dem Erblasser zu machen, anderenfalls das Gericht eine freie Schätzung auf 100.000 € vornehmen wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Das als befristete Beschwerde nach §§ 352e Abs. 1 Satz 2, 58 ff FamFG zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. bleibt in der Sache ohne Erfolg.

3

Das Nachlassgericht hat – im angegriffenen Feststellungsbeschluss, ergänzt durch den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 14. Februar 2024 – auf der Grundlage eines vollständig berücksichtigten (in seinen Entscheidungen auch ausführlich dargestellten) Sachverhalts in keiner Weise zu beanstandende, objektiv nicht ergänzungsbedürftige rechtliche Erwägungen angestellt und ist zu dem zutreffenden, vollauf überzeugenden Ergebnis gelangt. Obgleich tragende Ausführungen im Rahmen der Beschwerdebegründung lediglich an den Standpunkt, die letztwillige Verfügung atme einen bestimmten Geist, anknüpfen, und von dort in größeren Teilen zirkulär fortschreiten, sei der Klarstellung halber (nochmals) bemerkt:

4

Im vorliegenden Verfahren steht einzig die Erbfolge nach dem zweitverstorbenen Ehemann zur Beurteilung. Dass sie sich nicht nach einem einseitigen, sondern nach einem gemeinschaftlichen Testament richtet, tut nichts zur Sache. Wäre – wie tatsächlich nicht – das Testat infolge der Anfechtung des Beteiligten zu 2., der sich als gewillkürter Alleinerbe sieht, beseitigt, wäre sein Begehren von vornherein ohne Grundlage. Inhaltlich haben die Eheleute den ersten Erbfall geregelt sowie den Fall, dass sie beide auf eine Weise versterben, dass dem Überlebenden keine Zeit mehr zu einer letztwilligen, seinen eigenen Tod betreffenden Verfügung verbleibt. Von diesem Fall abgesehen, wurde der Erbgang nach dem Letztversterbenden von ihnen nicht geregelt. Eine solche Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments ist dem Senat nicht nur bereits gelegentlich, sondern des öfteren begegnet; namentlich beim Fehlen ehelicher Abkömmlinge wird mit ihr einerseits dem Gedanken der Versorgung des Überlebenden, andererseits dem Anliegen, der Überlebende solle vollständige Freiheit im Testieren behalten – damit auch erst nach der Errichtung des Testaments eintretende Entwicklungen berücksichtigen können – Rechnung getragen, und nur dann, wenn er faktisch nicht mehr gesondert testieren könne, sollten bereits bei Errichtung benannte Personen bedacht werden. Als letztgenannte und einzig und allein als solche Person ist hier der Beteiligte zu 2. bedacht.

5

Alles dies kommt in dem hiesigen Testament bei Anlegung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Topos des „gleichzeitigen Versterbens“ klar und deutlich zum Ausdruck. Über pauschale Behauptungen des Beteiligten zu 2. hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass der vorbezeichnete Inhalt zum allein entscheidenden Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht dem Testierwillen eines der beiden Ehegatten entsprochen haben könnte, sind objektiv schlechterdings nicht ersichtlich. Angesichts dessen hilft dem Beteiligten zu 2. auch die von ihm benannte Entscheidung des Kammergerichts nicht weiter. Der von ihm berichteten Äußerung der Ehefrau kommt insofern nicht einmal Indizwert zu; denn sie ist auslegungsbedürftig, in ihrer isolierten Wiedergabe indes insbesondere für den Zeitpunkt der Testierung nicht gesichert auslegungsfähig (sie könnte auch besagen, die Ehefrau habe die Erwartung, der Ehemann werde ihn künftig [„bedacht werde“, Hervorhebung diesseits] bedenken) und wurde vor allem vor dem Tod des Erstversterbenden getroffen, bezüglich dessen der Beteiligte wegen der Alleinberufung des Überlebenden zum Erben sicherlich nicht „im Nachlass bedacht“ war. Es mag sein, dass sich – auch – der Beteiligte zu 2. in den letzten Lebensjahren des Erblassers um ihn gekümmert hat; das hat diesen aber ersichtlich nicht veranlasst, ihn letztwillig zu bedenken, und dafür, dass die Zuwendung unterblieb, weil der Erblasser der Meinung gewesen wäre, der Beteiligte zu 2. wäre nach seinem Tode bereits bedacht, ist ein konkreter Anhalt weder vom Beteiligten zu 2. vorgebracht, noch nach Aktenlage erkennbar.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG – für einen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich –, die Geschäftswertfestsetzung wird bei Vorliegen der angeforderten Angaben nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GNotKG erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.

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