Verweisung nach §13a BeurkG gilt als Bewilligung zur Grunddienstbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die Eintragung von Grunddienstbarkeiten ins Grundbuch und bestritten die Bewilligung durch die eingetragenen Eigentümer. Streitpunkt war, ob die im Kaufvertrag enthaltene Verweisung nach §13a BeurkG die erforderliche Bewilligung ersetzt. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und hob das Urteil des Landgerichts auf: die Verweisung inkorporiert die andere notarielle Urkunde und gilt als von den Beteiligten erklärt.
Ausgang: Die weitere Beschwerde wird stattgegeben; der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben, da die Verweisung nach §13a BeurkG die Bewilligung ersetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verweisung auf eine andere notarielle Niederschrift nach §13a BeurkG führt zur Inkorpation dieser Niederschrift; deren Inhalt gilt damit als Bestandteil der verweisenden Urkunde.
Durch die Inkorpation nach §13a BeurkG werden auch die in der bezogenen Urkunde enthaltenen Rechte und Pflichten von den verweisenden Parteien übernommen, selbst wenn an der bezogenen Urkunde nicht dieselben Personen beteiligt waren.
Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit nach §19 GBO ist die Bewilligung des Eigentümers zum Zeitpunkt der Eintragung erforderlich; diese Bewilligung kann durch eine wirksame Verweisung im notariellen Vertrag als erklärt gelten.
Die Formvorschriften des §13a BeurkG (insbesondere Übergabe einer beglaubigten Abschrift, Kenntnis des Inhalts, Verzicht auf Vorlesen und Beifügung) bewirken, dass auf Vorlesen und Beifügung verzichtet werden darf und die Verweisung formwirksam ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 6 T 318/02
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 Euro.
Rubrum
Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 sind Eigentümer, die Beteiligte zu 5 Auflassungsvormerkungsberechtigte jeweils einer Teilfläche des ursprünglich Frau H... S... gehörenden Grundstücks. Die Beteiligten zu 4. sind Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts von Solingen von H..., Blatt .... Frau S... veräußerte mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 29.10. und 20.11.1997 Teilflächen des bis dahin ungeteilten Grundstücks an die Beteiligten zu 2 und 3. In einer separaten Urkunde räumte sie dem jeweiligen Eigentümer der den Beteiligten zu 2 und 3 veräußerten Teilflächen das Recht ein, in der ihr verbliebenen Teilfläche einen Abwasserkanal zu verlegen und zu benutzen; gleichzeitig bewilligte und beantragte sie die Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten ins Grundbuch und bevollmächtigte u.a. den Notariatsangestellten W..., nach Vorlage der Unterlagen der noch durchzuführenden katastermäßigen das herrschende sowie das dienende Grundstück genau zu bezeichnen und alle für die Eintragung erforderlichen Erklärungen beim Grundbuchamt abzugeben.
Mit notariell beglaubigten Vertrag vom 8.12.1997 verkaufte Frau H... S... die ihr verbliebene Teilfläche an die Beteiligten zu 1. Unter § 1 diese Vertrages heißt es:
"Der Verkäufer hat zur Urkunde .../97 M des Notars W... M... in ... zu Lasten des nachgenannten Kaufgegenstandes die Eintragung eines Abwasserkanalrechts gemäß dem Inhalt der Urkunde .../97 M zur Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt.
Verweisung nach § 13 a BeurkG
Die Beteiligten haben vor Beurkundung des heutigen Kaufvertrages eine beglaubigte Abschrift der vorgenannten Urkunde erhalten. Ihnen ist der Inhalt bekannt. Bei Beurkundung lag die Urschrift vor. Die Beteiligten verzichten darauf, dass ihnen diese Urkunde von dem Notar vorgelesen, und dass eine Abschrift der heutigen Niederschrift beigefügt wird."
Nachdem die katastermäßige Vermessung erfolgt war, ließ der Notariatsangestellte W... als Bevollmächtigter der Beteiligten zu 1 bis 3 und von Frau H... S... die Identitätserklärung bezüglich der neuen Grundstücks beurkunden und beantragte die Eintragung der Grunddienstbarkeiten zu Lasten des dienenden Grundstücks und zugunsten des herrschenden Grundstücks.
Das Grundbuchamt hat antragsgemäß die Grunddienstbarkeiten eingetragen.
Gegen diese Eintragung haben sich die Beteiligten zu 1 gewandt. Sie haben geltend gemacht, die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht bewilligt zu haben. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und das Amtsgericht angewiesen, Widersprüche gegen die Richtigkeit der Eintragungen der Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch einzutragen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5. Sie vertreten die Ansicht, in der Verweisung im Kaufvertrag zwischen Frau H... S... und den Beteiligten zu 1 liege eine Bewilligung. Im übrigen werde im Kaufvertrag selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beteiligte zu 1 die Eintragung eines Abwasserkanalrechts bewilligt und beantragt habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Eintragung der Grunddienstbarkeit fehle die erforderliche Bewilligung der Beteiligten zu 1 ( § 19 BGO ). Die von Frau H... S... erklärte Bewilligung reiche nicht aus, da sie nicht mehr Eigentümerin sei. Ihre Bewilligung könne den Beteiligten auch nicht zugerechnet werden. In dem Kaufvertrag werde zwar auf diese Bewilligung und die dazu gehörige Urkunde gemäß § 13 a BeurkG verwiesen. An der Errichtung dieser Urkunde seien die Beteiligten zu 1 indes nicht beteiligt gewesen. Die Verweisung habe damit lediglich zur Folge, dass die Erklärungen der an der Errichtung Beteiligten Inhalt der verweisenden Urkunde werden; dies begründe jedoch nicht die Übernahme von Verpflichtungen der Beteiligten zu 1. Gemäß § 53 GBO seien daher Widersprüche gegen die Eintragungen der Grunddienstbarkeiten einzutragen.
Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Gemäß § 19 GBO ist zur Eintragung die Bewilligung des Eigentümers erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei - wie auch die Kammer zu Recht angenommen hat - der Zeitpunkt der Eintragung, weil sich erst in diesem Augenblick die verfahrensrechtliche Verfügung über das betroffene Recht verwirklicht ( vgl. Horber/Demharter, GBO, 22. Aufl., § 19 Rn. 60 ). Entgegen der von dem Landgericht vertretenen Ansicht ist die Bewilligung der Beteiligten jedoch aufgrund der in dem notariellen Kaufvertrag mit Frau H... S... enthaltenen Verweisung gemäß § 13 a BeurkG als von diesen erklärt anzusehen.
Nach dieser Vorschrift kann eine beurkundungspflichtige Erklärung vollständig dadurch beurkundet werden, dass auf eine andere notarielle Erklärung verwiesen wird; durch eine solche Verweisung wird eine andere notarielle Niederschrift in das Schriftstück inkorporiert. Dies gilt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch dann, wenn an der in Bezug genommenen Urkunde nicht dieselben Personen beteiligt waren wie bei der zu beurkundenden Erklärung ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, BeurkG 14. Aufl., § 13 a Rn. 33 ); durch die Verweisung nach § 13 a BeurkG gilt sie als in der Niederschrift selbst enthalten ( vgl. Staudinger-Wufka, BGB, 12. Aufl. § 313 Rn 230 ) und hat zur Folge, dass damit auch die in Bezug genommenen Rechte und Pflichten übernommen werden. Ohne diese Rechtsfolge wäre eine Verweisung weder erforderlich noch veranlasst.
Es entsprach bereits früher gängiger Praxis, in einer notariellen Urkunde auf andere notarielle Niederschriften Bezug zu nehmen, weil der Inhalt solcher Urkunden regelmäßig ohne größere Schwierigkeiten festgestellt werden konnte ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 13 a Rn.1 ). Nachdem zunächst im Schrifttum Bedenken gegen diese Verfahrensweise erhoben worden waren, insbesondere bei fehlender Identität der Beteiligten der Beurkundungsvorgänge, und sodann auch der Bundesgerichtshof beim Kauf eines Wohnungseigentumsanteils die vollständige Beurkundung der ( noch nicht im Grundbuch eingetragenen ) Teilungserklärung gefordert hatte ( BGH NJW 1979, 1498 ), sollte durch die Einfügung des § 13 a BeurkG klargestellt werden, dass andere notarielle Niederschriften den Erklärungen in einem Schriftstück im Sinne des § 9 BeurkG gleichstehen. Wird auf solche Erklärungen verwiesen, gelten sie als in der Niederschrift selbst enthalten ( vgl. Keidel/Winkler, § 9 Rn. 47 ); bei einer Verweisung auf notarielle Urkunden kann gemäß § 13 a BeurkG zudem auf das Vorlesen und die Beifügung verzichtet werden. Die am 27.2.1980 in Kraft getretenen Regelung vereinfacht insbesondere Vertragsgestaltungen im Grundstücksverkehr; so ist es nunmehr zulässig, etwa auf eine Teilungserklärung zu verweisen, in der über den Inhalt der Kaufurkunde hinausgehende Rechte und Pflichten des Käufers geregelt werden ( vgl. wie vor § 13 a Rn 4 ).
Da die vertragliche Klausel über die Verweisung die Erklärung enthält, dass den Beteiligten zu 1 der Inhalt der in bezuggenommenen Urkunde bekannt ist, ihnen eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde vor der Beurkundung des Kaufvertrages übergeben worden ist, sie auf Verlesung und Beifügung verzichten, sind die nach § 13 a BeurkG erforderlichen Formvorschriften eingehalten. Die Bewilligung ist damit als von den Beteiligten zu 1 erteilt anzusehen.
Das Rechtsmittel war mithin begründet, so dass der Beschluss des Landgerichts aufzuheben war.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.