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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Wx 296/02·24.09.2002

Beschluss zu §10 FEVG: Abänderungsantrag gegen Abschiebungshaft nicht rechtsmittelbar

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbschiebungshaft/Freiheitsentziehungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Gegen einen Amtsgerichtsbeschluss zur Abschiebungshaft stellte der Betroffene einen Abänderungsantrag nach §10 FEVG und begehrte zugleich Prozesskostenhilfe. Das Landgericht wies die aufhebende Beschwerde als unstatthaft zurück; das OLG bestätigt dies und weist die weitere Beschwerde zurück. Das Gericht stellt fest, dass §10-Anträge dem formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung entsprechen und nur bei Wegfall des Anordnungsgrundes zulässig sind; Rechtskraft und fehlende Rechtsmittelfähigkeit verhindern Drittinstanzsbeschwerden. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung des §10-FE V G-Antrags zurückgewiesen; PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abänderungsantrag nach §10 Abs.1 FEVG ist kein ordentliches Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Haftbeschluss, sondern dem formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gleichzustellen.

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Der Abänderungsantrag nach §10 Abs.1 FEVG ist nur dann zulässig, wenn der Anordnungsgrund aufgrund veränderter Verhältnisse entfallen ist; er dient nicht zur Nachprüfung auf übersehenes oder fehlerhaftes Vorbringen.

3

Gegen die ablehnende Entscheidung über einen §10-Abs.1-FEVG-Antrag steht dem Betroffenen grundsätzlich kein weiteres Rechtsmittel in dritter Instanz zu.

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Die Rechtskraft eines Beschlusses schließt eine nachträgliche Anfechtung durch einen Feststellungsantrag in dritter Instanz aus, soweit kein Instanzenzug eröffnet ist; die Nichtaufrechterhaltung eines zulässigen Rechtsmittels verhindert späteren Angriff.

Relevante Normen
§ 10 FEVG§ 27 FGG§ 10 Abs. 1 FEVG§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG§ 114 ZPO

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Gegen den Betroffenen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 29.03.2002 Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für längstens 6 Monate mit sofortiger Wirkung angeordnet. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat der Betroffene am 01.07.2002 zurückgenommen. Am 21.06.2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gemäß § 10 FEVG beantragt, den Amtsgerichtsbeschluss aufzuheben und die sofortige Freilassung des Betroffenen anzuordnen. Der Antrag ist vom Amtsgericht durch Beschluss vom 25.07.2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt, verbunden mit einem Prozesskostenhilfegesuch. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 22.08.2002 hat das Landgericht das Rechtsmittel als unstatthaft zurückgewiesen.

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Der Betroffene ist am 23.08.2002 aus der Haft entlassen worden. Mit der sofortigen weitere Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss beantragt der Betroffene die Aufhebung der vorangegangenen Gerichtsbeschlüsse und die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 29.03. und 25.07.2002 sowie des Landgerichts vom 22.08.2002 rechtswidrig sind, soweit Haft von mehr als 3 Monaten angeordnet und vollstreckt wurde.

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II.

6

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG.

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Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt: Der angefochtene Amtsgerichtsbeschluss vom 25.07.2002 sei nicht rechtsmittelfähig. Bei einem Antrag auf Abänderung nach § 10 Abs. 1 FEVG handele es sich nicht um ein Rechtsmittel gegen den Abschiebungshaftbeschluss, dessen Änderung begehrt werde und der - solle ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 10 Abs. 1 FEVG bestehen - bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Vielmehr entspreche der Abänderungsantrag nach § 10 Abs. 1 FEVG dem formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung, durch den das Gericht, das entschieden hat, veranlasst werden sollte, seine Entscheidung erneut zu überprüfen. Dieser Rechtsbehelf gemäß § 10 Abs. 1 FEVG sei gegenüber dem Institut der Gegenvorstellung allerdings eingeschränkt und bestehe nur insoweit, als der Anordnungsgrund aufgrund veränderter Verhältnisse entfallen sei und nicht auch dann, wenn entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt geblieben seien oder die Entscheidung fehlerhaft ergangen sei. Dementsprechend bestehe ebenso wenig wie bei der Ablehnung der Abänderung einer Entscheidung aufgrund zulässiger Gegenvorstellung die Möglichkeit, die ablehnende Entscheidung anzufechten. Eine solche Anfechtungsmöglichkeit ergebe sich auch nicht aus einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt, dass das Amtsgericht entgegen § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Sicherungshaft für die Dauer von maximal 6 Monaten angeordnet habe, da eine solche Anordnung mit der Rechtsordnung nicht schlechterdings unvereinbar sei.

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Die Kammer hat die Rechtslage zutreffend dargestellt. Ein Rechtsmittel gegen die den Antrag aus § 10 Satz 1 FEVG ablehnende Entscheidung ist nicht gegeben. Das gilt ebenso für die weitere Beschwerde. Gegen den Amtsgerichtsbeschluss vom 25.07.2002 kann deshalb auch nicht mittels eines Feststellungsantrags in dritter Instanz vorgegangen werden. Zwar indiziert die Freiheitsentziehung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Rehabilitierungsinteresse, so dass grundsätzlich nach Erledigung der Hauptsache - wie sie hier durch die Entlassung des Betroffenen gegeben ist - dieses Interesse im Wege des Feststellungsantrags geltend gemacht werden kann. Das setzt aber voraus, dass das Prozessrecht überhaupt eine weitere Instanz eröffnet (Bundesverfassungsgericht vom 05.12.2001, 2 BVR 527/99 u.a., Seite 8), was hier, wie gezeigt, nicht der Fall ist.

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Soweit der Beschwerdeführer, wie seiner Antragstellung zu entnehmen ist, meint, mit der weiteren Beschwerde (auch) den amtsgerichtlichen Beschluss vom 29.03.2002 anzufechten zu können, steht dem ebenfalls die Rechtskraft des Beschlusses entgegen, in diesem Fall deshalb, weil die rechtlich mögliche sofortige Beschwerde nicht aufrechterhalten worden ist.

10

Aus den vorstehenden Gründen war das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, § 114 ZPO.