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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Wx 270/15·18.10.2016

Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeld bei Grundbuchberichtigung aufgehoben

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Grundbuchamt setzte ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Stellung eines Berichtigungsantrags nach § 82 GBO fest. Der Senat hob die Entscheidung auf, weil das Amt die Erbfolge nicht hinreichend amtswegig ermittelt und die Verpflichtung nicht konkret bestimmt hatte. Zwangsmaßnahmen sind nur gegenüber feststehenden Eigentümern zulässig; die Anordnung eines Erbscheins ist nur bei erkennbarer Erbenlage gerechtfertigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung erfolgreich; angefochtene Entscheidung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung des Grundbuchamtes ist statthaft und zulässig; insbesondere sind insoweit die Regelungen des FamFG und der ZPO anzuwenden.

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Zwangsmaßnahmen nach § 82 GBO dürfen nur gegenüber demjenigen verhängt werden, der als neuer Eigentümer infolge Rechtsübergangs außerhalb des Grundbuchs feststeht.

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Das Grundbuchamt hat amtswegig die Erben zu ermitteln; bleibt die Erbenlage unklar, darf es eine Verpflichtung zur Stellung eines Berichtigungsantrags nicht mit Zwangsgeld durchsetzen, ohne die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen und den Verpflichtungsinhalt konkret zu bestimmen.

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Die Anordnung, ein Beteiligter habe einen Erbschein zu beschaffen und einen Berichtigungsantrag zu stellen, ist nur zulässig, wenn nach dem Stand der Ermittlungen festgestellt werden kann, welche Personen als Erben berufen sind.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 5 FamFG§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 569 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, GA-1134-10

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Gründe

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1.

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Das Rechtsmittel des Beteiligten gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig. Insbesondere ist, sofern man diese Vorschrift auf das Zwangsgeld beziehen will, die Wertgrenze des § 567 Abs. 2 ZPO von 200 € jedenfalls überschritten.

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Die Beschwerde ist nach der vom Grundbuchamt mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 572 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO. Über sie hat gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden.

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2.

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Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

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Der angegriffene Beschluss des Grundbuchamtes vom 5. Oktober 2015 ist in dem grundbuchrechtlichen Amtsverfahren nach § 82 Satz 1 GBO ergangen. Nach dieser Vorschrift soll das Grundbuchamt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem – gegenwärtigen – Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Die Erzwingung der auferlegten Verpflichtung erfolgt nach Maßgabe des § 35 FamFG, also durch Festsetzung eines der Höhe nach bestimmten Zwangsgeldes, nachdem die Aufforderung zur Erfüllung der Verpflichtung und der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung fruchtlos geblieben sind. Mit der gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichteten Beschwerde ist auch die dem Rechtsmittelführer zuvor vom Gericht auferlegte Verpflichtung zur Berichtigung des Grundbuchs zur Beurteilung gestellt, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer sich nicht vorangehend gesondert gegen diese gewandt hatte. Ob anderes zu gelten hat, wenn das Grundbuchamt den Verpflichtungsausspruch in die Form eines vollständigen – damit auch mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Beschlusses gekleidet hatte und über diesen ein vom Verpflichteten betriebenes Rechtsmittelverfahren durchgeführt worden war, kann auf sich beruhen; denn so liegen die Dinge hier nicht.

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Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob für die gerichtliche Maßnahme ein Zurückstellungsgrund nach § 82 Satz 2 GBO – noch – vorliegt. Der Senat hat in der Vergangenheit der Auffassung zugeneigt, grundsätzlich bestehe keine Veranlassung für Maßnahmen zur Erzwingung der Grundbuchberichtigung, solange die Frist von zwei Jahren seit dem Erbfall für die Gebührenbefreiung (heute: Nr. 14110, Abs. 1 GNotKG-KV) noch nicht abgelaufen sei. Dies ist hier weder zur Zeit der Zwangsgeldfestsetzung, noch der Nichtabhilfe der Fall gewesen, wohl aber ist die Frist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen, was nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen sein könnte.

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Jedenfalls nämlich kann die Zwangsgeldfestsetzung des Grundbuchamtes aus einem anderen Grunde keinen Bestand haben.

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Das Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO ist in allen seinen Stufen ein Amtsverfahren der GBO. Zwangsmaßnahmen dürfen nach Satz 1 der Vorschrift nur gegenüber „dem Eigentümer“ angewandt werden. Damit ist (wie bereits angesprochen) der neue Eigentümer gemeint, auf den im Wege der Rechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs das Eigentum übergegangen ist. Es ist anerkannt, dass das Grundbuchamt in einer ersten Stufe des Verfahrens zunächst den beziehungsweise die jetzigen Eigentümer von Amts wegen ermitteln muss; § 26 FamFG ist in diesem Zusammenhang anwendbar. Das Grundbuchamt kann auch das Nachlassgericht nach § 82a Satz 2 GBO um die Ermittlung der Erben ersuchen, weil sich die Anwendung dieser Vorschrift nicht auf den Fall der Amtsberichtigung nach § 82a Satz 1 GBO beschränkt. Die Ermittlungen müssen so weit geführt werden, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes der neue Eigentümer feststeht. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Grundbuchamt nach anerkannter Auffassung den Grundbuchberichtigungszwang auch gegen einen einzelnen Miterben mit der Maßgabe richten kann, einen Erbschein für den Gesamtnachlass zu beschaffen und einen entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass nach dem Stand der Ermittlungen als feststehend angesehen werden kann, welche Personen, insbesondere im Fall gesetzlicher Erbfolge, als Erben berufen sind, und es lediglich um die Beschaffung entsprechender urkundlicher Nachweise geht. Diese im Grundsatz zulässige Verfahrensweise erlaubt es hingegen nicht, den Aufwand an sich gebotener eigener Ermittlungen des Grundbuchamtes auf einen Verfahrensbeteiligten zu verlagern, von dem allenfalls feststeht, dass er überhaupt zu einer Quote als Erbe berufen ist, während offen bleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zur Erbfolge gelangt sind (OLG Hamm FamRZ 2012, 1249 f und 2014, 1326 ff sowie Beschluss vom 7. August 2014 in Sachen I-15 W 79/14; Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, §§ 82-83 Rdnr. 10). Die vorgenannten Anforderungen zu stellen, ist im übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen des Berichtigungszwangs nach § 82 GBO nur dann verhängt werden dürfen, wenn die dem jeweils Betroffenen auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet, wozu es nicht ausreicht, dass das Grundbuchamt ihm lediglich mitteilt, er komme als Erbe oder Miterbe in Betracht, vielmehr gegenüber dem Betroffenen klargestellt werden muss, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen ist und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend ein Erbschein beantragt werden sollte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. August 2014 in Sachen 20 W 114/14). Die dargestellten Erfordernisse hat das Grundbuchamt nicht beachtet.

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Im vorliegenden Fall sind die Eheleute Herr und Frau A. als je hälftige Miteigentümer eingetragen. Es ist bekannt, dass der Ehemann vorverstorben war. Zu dessen Rechtsnachfolge haben – soweit ersichtlich – dem Grundbuchamt keinerlei Erkenntnisse vorgelegen. Hinsichtlich der Ehefrau hat es zwar eine Nachlassakte (91a VI 570/14 AG Düsseldorf) beigezogen; aus dieser ergab sich jedoch gerade, dass das Nachlassgericht keine Feststellungen zu dem oder den Erben nach Frau A. getroffen hat. Lediglich nachdem ihm von einem Finanzamt der Beteiligte als „Auskunftsperson“ bezeichnet worden war und es festgestellt hatte, dass es sich hierbei um den Sohn des Ehepaares handele, hat das Nachlassgericht diesen als für die Erbenstellung in Betracht kommende Person benannt, jedoch mit dem ausdrücklichen Zusatz, es könnten keine verbindlichen Angaben gemacht werden. Auf dieser Grundlage hat das Grundbuchamt den Beteiligten mit dem Bemerken angeschrieben, es sei bekannt geworden, dass „der eingetragene Eigentümer“ verstorben und der Beteiligte „Erbe“ sei, er möge bitte die Eintragung „aller Erben“ beantragen. Indes ist der Erbgang nach dem (unterstellt) Vater gänzlich offen und ist im Hinblick auf den Erbgang nach der Mutter selbst bei Annahme gesetzlicher Erbfolge unklar, ob und gegebenenfalls welche Miterben neben dem Beteiligten existieren. Bei dieser Lage hätte das Grundbuchamt vor Festsetzung eines Zwangsgeldes amtswegige Ermittlungen zu den Erben nach beiden Eheleuten anstellen und gegenüber dem Beteiligten alsdann in Form einer hinreichend konkreten Verfügung die Verpflichtung zur Stellung eines Berichtigungsantrages aussprechen müssen.

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Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, welche Anstrengungen der Beteiligte zwischenzeitlich unternommen oder – verschuldet oder unverschuldet – unterlassen hat, um den gerichtlichen Aufforderungsschreiben Folge zu leisten.

13

3.

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Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels ist weder eine Kostenentscheidung, noch eine Wertfestsetzung, noch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.