Aufhebung des Vorlagebeschlusses — Zurückverweisung wegen fehlerhaften Abhilfeverfahrens
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hebt den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts auf und verweist die Sache zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens zurück. Das Nachlassgericht hat einen erkennbaren Verfahrensirrtum der Verfahrensbevollmächtigten nicht aufgeklärt und damit die Möglichkeit der Abhilfe vorenthalten. Durch die sofortige Vorlage wurde die Selbstkontrolle der Ausgangsinstanz und die Rücknahmeoption der Beschwerde vereitelt.
Ausgang: Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss aufgehoben; Zurückverweisung zur erneuten Durchführung des ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Grobe Verfahrensverstöße im Abhilfe- oder Nicht-Abhilfeverfahren rechtfertigen die Aufhebung des Vorlagebeschlusses und die Zurückverweisung an die Ausgangsinstanz zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens (§ 69 Abs. 1 FamFG entsprechend anzuwenden).
Die Ausgangsinstanz hat bei erkennbaren Unklarheiten oder offenkundigen Irrtümern in den Eingaben der Beteiligten nach Aufklärungspflicht zu handeln und erforderlichenfalls nachzufragen (§ 28 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Ein unmittelbar vollzogener Vorlagebeschluss ist unzulässig, wenn dadurch die Möglichkeit der Selbstkontrolle der Ausgangsinstanz und die Gelegenheit der Beschwerdeführerin zur Rücknahme der Beschwerde ohne Entstehen von Gerichtskosten vorenthalten werden.
Bei Zurückverweisung hat das Ausgangsgericht nach Eingang einer Beschwerdebegründung unter Beachtung der formellen Anforderungen über die Abhilfe zu entscheiden; es kann hierzu Fristen setzen und auf die Folgen der Säumnis hinweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 17 VI 608/2019
Tenor
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts vom 4. November 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückgegeben.
Gründe
Grobe Verfahrensverstöße im (Nicht-)Abhilfeverfahren berechtigen das Beschwerdegericht, die Sache in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG unter Aufhebung des Vorlageschlusses zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Ausgangsgericht zurückzugeben (statt aller: Keidel-Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 68 Rdnr. 34 m. zahlr. Nachw.).
So liegen die Dinge hier. Das Nachlassgericht hat sich infolge fehlerhafter Sachbehandlung die Möglichkeit eines Abhilfeverfahrens genommen.
Im Schriftsatz vom 2. November 2020, mit dem sich die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. „für die Beschwerdeinstanz“ bestellt haben, wird zwar ausdrücklich auf § 65 Abs. 2 FamFG Bezug genommen. Da dieser Schriftsatz aber (zutreffend) an das Amtsgericht gerichtet worden ist, hat auf der Hand gelegen, dass ihm ein Versehen oder ein Verständnismangel zugrunde gelegen haben muss: Ersichtlich sind die Verfasser, möglicherweise aufgrund der Rechtslage in Familiensachen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG), davon ausgegangen, (auch) das hiesige Nachlassgericht sei zu einer Abhilfe nicht befugt, das Fristverlängerungsgesuch richte sich mithin an das Beschwerdegericht. Tatsächlich hat es jedoch zunächst allein um eine Frist zur etwaigen Rechtsmittelbegründung vor Entscheidung über die Abhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehen können, und diese zu setzen bzw. zu gewähren, hat (selbstverständlich) dem Amtsgericht oblegen. Das Nachlassgericht hätte diesen Irrtum aufklären müssen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und hätte sich sodann entweder danach zu erkundigen gehabt, was die Beteiligte zu 1. angesichts der Aufklärung beantrage, oder – näherliegend – das Verlängerungsgesuch sogleich als auf das Zuwarten mit der Abhilfeentscheidung gerichtet verstehen, dieses Petitum bescheiden und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen können.
Demgegenüber hat sich das Nachlassgericht durch die unmittelbare Vorlage nicht nur die Möglichkeit genommen, in Kenntnis einer Beschwerdebegründung den Zwecken des Abhilfeverfahrens – Selbstkontrolle der Ausgangsinstanz und Entlastung der Beschwerdeinstanz (Sternal a.a.O., Rdnr. 2) – zu genügen, sondern der Rechtsmittelführerin auch vorenthalten, die Beschwerde gegebenenfalls noch im Abhilfeverfahren, zumindest vor Durchführung der Vorlage an das Beschwerdegericht und damit ohne Anfall jedenfalls von Gerichtskosten (Sternal a.a.O., Rdnr. 111) zurückzunehmen. Aus diesen Gründen ist es auch ohne Belang, dass durch den tatsächlichen zwischenzeitlichen Verfahrensgang der Beteiligten zu 1. die erstrebte Frist faktisch bereits eingeräumt wird.
Das Nachlassgericht wird nunmehr nach Eingang einer – eventuell mit Fristsetzung „anzumahnenden“ – Beschwerdebegründung unter Beachtung der hierfür geltenden Anforderungen (dazu zusammenfassend: Sternal a.a.O., Rdnr. 12 b m.Nachw.) über die Abhilfe zu entscheiden haben.
Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.