Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Wx 220/21·07.07.2022

Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB bei behaupteten Pflichtverletzungen

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Miterbin begehrte die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen unterbliebenen Nachlassverzeichnisses, mangelnder Unterrichtung und weitgehender anwaltlicher Tätigkeit. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag, wogegen Miterbin und Testamentsvollstrecker Beschwerde einlegten. Das OLG änderte den Beschluss und wies den Entlassungsantrag zurück, weil keine grobe, schuldhafte Pflichtverletzung mit Gefährdung berechtigter Erbenbelange substantiiert dargetan war. Zudem hatte die Antragstellerin die Einschaltung des Anwalts gebilligt; Kosten wurden ihr auferlegt.

Ausgang: Beschwerden erfolgreich; Entlassungsantrag gegen den Testamentsvollstrecker zurückgewiesen und Kosten der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 BGB) liegt nur vor, wenn nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des (mutmaßlichen) Erblasserwillens die Amtsfortführung unzumutbar ist.

2

Wird die Entlassung auf Pflichtverletzungen bei Nachlassverwaltung oder -auseinandersetzung gestützt, setzt § 2227 BGB voraus: Eignung zur Beeinträchtigung berechtigter Erbenbelange, schuldhafte Begehung und ein Gewicht der Pflichtverletzung, das einer groben Verfehlung gleichkommt.

3

Pauschale, nicht substantiiert vorgetragene Vorwürfe zu fehlender Unterrichtung der Miterben oder zur verspäteten Erstellung eines Nachlassverzeichnisses genügen nicht, um eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 2227 BGB festzustellen.

4

Haben Miterben der weitgehenden Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung zugestimmt, kann ein Entlassungsantrag nicht auf diese gebilligte Art der Amtsführung gestützt werden.

5

Ein behauptetes Fehlverhalten des vom Testamentsvollstrecker beauftragten Rechtsanwalts rechtfertigt eine Entlassung nach § 2227 BGB nur, wenn dem Testamentsvollstrecker dieses Verhalten zurechenbar ist, etwa weil er es veranlasst oder trotz Erkennbarkeit pflichtwidrig geduldet hat.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG§ 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 2227 BGB§ 25 Abs. 1 GNotKG§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 45P VI 1821/18

Tenor

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Krefeld vom 20. März 2021 geändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1. vom 14. Oktober 2020 auf Entlassung des Beteiligten zu 3. als Testamentsvollstrecker wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges zu tragen sowie den Beteiligten zu 2. und zu 3. die ihnen im amtsgerichtlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die geschiedene Erblasserin verstarb kinderlos. Die Beteiligte zu 1. ist ihre Nichte, die Beteiligte zu 2. war eine besonders gute Freundin, der Beteiligte zu 3. ist deren Lebensgefährte. In den Nachlass fielen unter anderem zwei Wohnungseigentumseinheiten und namhafte Kontenguthaben.

4

Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändiges Testament vom 13. August 2018. In ihm berief sie zu Miterben die Beteiligte zu 2., ersatzweise den Beteiligten zu 3., zu 3/4 Anteil und – auflösend bedingt – die Beteiligte zu 1. zu 1/4 Anteil. Sodann ordnete sie an, als Testamentsvollstrecker wünsche sie den Beteiligten zu 3; dieser solle dafür mit 20.000 € aus ihrem Vermögen vorab entschädigt werden; sonstige Ausführungen zur Testamentsvollstreckung finden sich nicht.

5

In einem weiteren eigenhändigen Schreiben vom 25. August 2018 wendete die Erblasserin zwei Freundinnen und dem Beteiligten zu 3. einzelne Sachen zu. Es folgen die Sätze:

6

„A., meine wunderbare Freundin, verzweifele nicht, dass ich dir mein Erbe aufgedrückt habe! Du kannst dir damit eine Menge Träume erfüllen! Für die Erbschaftssteuer nimm evtl. einen Kredit auf, dafür hast du die X.-er Wohnung, die du verkaufen kannst. Ich bin überzeugt, dass du alles sehr gut regeln wirst und evtl. Dinge so verteilen, dass alle zufrieden sind.“

7

Der Beteiligte zu 3. nahm das Amt als Testamentsvollstrecker an und erhielt ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

8

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2020 trug die Beteiligte zu 1. auf Entlassung des Beteiligten zu 3. als Testamentsvollstrecker an. Sie rügte, dieser habe seine Pflichten als Testamentsvollstrecker namentlich dadurch gewichtig verletzt, dass er die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und die Unterrichtung der Miterben, jedenfalls ihrer selbst, über den Nachlassbestand unterlassen und im übrigen sein Amt nicht persönlich, sondern durch Hinzuziehung seines hiesigen Verfahrensbevollmächtigten – dem seinerseits anwaltliche Fehler unterlaufen seien – geführt habe. Die Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers, so die Beteiligte zu 1. weiter, sei „völlig entbehrlich“, da nur noch die Aufteilung der nach Zahlung der zu erwartenden Erbschaftssteuer verbleibenden Guthaben vorzunehmen sei.

9

Am Entlassungsverfahren beteiligte das Nachlassgericht zwar den Beteiligten zu 3. persönlich, nicht aber über seinen Verfahrensbevollmächtigten.

10

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht den Beteiligten zu 3. als Testamentsvollstrecker entlassen: Die ihm zur Last fallende grobe Pflichtverletzung bestehe jedenfalls in dem Unterbleiben der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, durch das die Interessen der Erben gefährdet worden seien, weil der von ihm dem Gericht mitgeteilte Nachlasswert unaufgeklärt um 50.000 € von dem in einer Vermögensaufstellung seines Anwalts abgewichen sei. Das Entlassungsinteresse der Beteiligten zu 1. überwiege das Fortführungsinteresse, da diese nicht über eine umfassende Kenntnis der Nachlasswerte verfügt habe. Hinzu träten überhöht erscheinende bzw. nicht erklärte Entnahmen aus dem Nachlass.

11

Gegen diese dem Beteiligten zu 3. letztlich zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten am 14. April 2021 zugestellte Entscheidung wenden sich die Beteiligte zu 2. mit ihrem am 20. April 2021 und der Beteiligte zu 3. mit seinem am 4. Mai 2021 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel. Während das erstgenannte unbegründet geblieben ist, schildert der Beteiligte zu 3. zur Begründung eingehend Ablauf und Inhalt der Testamentsvollstreckung einschließlich der Tätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten; danach stehe lediglich noch die Übertragung geringwertiger Miteigentumsanteile an Grundstücken auf die Beteiligte zu 2. aus und habe die Beteiligte zu 1. aus der bisherigen Verteilung der Nachlasswerte insgesamt bereits mehr als das ihr zustehende Viertel erhalten. Die Beteiligte zu 1. entgegnet, durch die Beschwerdebegründung erweise sich erst recht, dass der Beteiligte zu 3. sein Amt nicht persönlich geführt habe und dem Anwalt Pflichtverletzungen vorzuhalten seien.

12

Mit weiterem Beschluss vom 13. November 2021 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat es dem Beteiligten zu 3. im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, das Testamentsvollstreckerzeugnis zum Zwecke der vorläufigen Sicherstellung zur Akte zu reichen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der Testamentsakte 45P IV 1368/18, AG Krefeld, Bezug genommen.

14

II.

15

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und zu 3. haben Erfolg.

16

Das Amtsgericht hat zu Unrecht dem Antrag der Beteiligten zu 1. auf Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers stattgegeben. Bei richtiger Rechtsanwendung ist das Entlassungsbegehren unbegründet.

17

A.

18

Beide Rechtsmittel sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

19

Das gilt auch für die Beschwerde des Beteiligten zu 3. Denn für den Beginn der Beschwerdefrist kommt es nach §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall FamFG; 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht auf die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beteiligten zu 3., sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zustellung des angegriffenen Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigten an. Die Bestellungsschrift vom 15. Oktober 2018 ist zwanglos dahin zu verstehen, der Anwalt wolle sich für den Beteiligten zu 3. in der gesamten Nachlasssache, also zu allen Einzelverfahren mit jeweils gesondertem Verfahrensgegenstand, bestellen, und ist vom Nachlassgericht ersichtlich auch so verstanden worden. Die in der Folgezeit aufgetretenen postalischen Fehlleitungen lassen sich nach Aktenlage nicht aufklären und können nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.

20

B.

21

Beide Beschwerden sind begründet. Bereits nach dem Verfahrensstoff des ersten Rechtszuges war die Entlassung des Beteiligten zu 3. nicht gerechtfertigt, erst recht aber nicht nach dem beiderseitigen ergänzenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren.

22

1.

23

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei ist bereits bei der Prüfung eines wichtigen Grundes zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen mit der Folge, dass im Ergebnis nur Gründe eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, die ein solches Gewicht besitzen, dass sie sich gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Gründen durchsetzen. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Testamentsvollstrecker um die nach dem Willen des Erblassers amtierende Vertrauensperson handelt und deshalb Beachtung verdient, ob die in Rede stehenden Umstände den Erblasser, wenn er noch lebte, zum Widerruf der Ernennung des von ihm ausgewählten Testamentsvollstreckers veranlasst hätten. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass § 2227 BGB angesichts der beschränkten Funktionen des Nachlassgerichts bei einer Testamentsvollstreckung die einzige effektive Möglichkeit bietet, das Testamentsvollstreckerverfahren zu beeinflussen und die Nachlassbeteiligten nötigenfalls durch staatliche Gerichte zu schützen (Senat, FamRZ 2000, 191 f; BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff). Durch diesen Gesichtspunkt ist gewährleistet, dass ein objektiv unvernünftiger mutmaßlicher Wille des Erblassers im Einzelfall überwunden werden kann.

24

Wird das Entlassungsgesuch - wie vorliegend - vom Miterben mit dem Vorwurf begründet, der Testamentsvollstrecker habe bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses seine Pflichten verletzt, setzt ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 BGB nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 7. Oktober 2021, I-3 Wx 59/21 m.w.N.) Dreierlei voraus:

25

a)

26

Die zur Last gelegte Pflichtverletzung muss geeignet sein, die berechtigten Belange des antragstellenden Miterben, namentlich die mit seiner Miterbenstellung verbundenen Vermögensinteressen, zu beeinträchtigen.

27

b)

28

Die Pflichtverletzung muss zudem schuldhaft begangen worden sein (BGH, NJW 2017, 2112) und überdies ein solches Gewicht besitzen, dass sie nach den konkreten Umständen des Falles als eine grobe Verfehlung betrachtet und wertungsmäßig mit der Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zu einer ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes auf eine Stufe gestellt werden kann.

29

c)

30

Die Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Erblassers muss schließlich nach den jeweiligen Umständen des Falles zu dem Ergebnis führen, dass der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entfernt werden muss.

31

2.

32

Im Streitfall rechtfertigen die von der Beteiligten zu 1. angeführten Gründe weder einzeln noch in der Gesamtschau eine Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers.

33

a)

34

Es kann auf sich beruhen, ob das Begehren auf Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers nicht schon deshalb unschlüssig ist, weil lediglich noch Guthaben nach Begleichung von Steuerverbindlichkeiten auszukehren sind und die Beteiligte zu 1. eine Gefährdung ihrer eigenen Vermögensinteressen insoweit selbst nicht befürchtet, und sich die Beteiligte zu 1. überdies ausdrücklich gegen die Bestellung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers als „völlig entbehrlich“ ausspricht, also selbst keine Notwendigkeit sieht, die im vorliegenden Verfahren beanstandete Vollstreckungstätigkeit des Beteiligten zu 3. kontrollieren und gegebenenfalls korrigieren zu lassen. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, woraus sich das überwiegende berechtigte Interesse der Beteiligten zu 1. dafür ergeben soll, dass die Testamentsvollstreckungstätigkeit des Beteiligten zu 3. gleichwohl beendet werden muss.

35

b)

36

Jedenfalls tragen die von der Beteiligten zu 1. vorgebrachten Gründe nicht die Feststellung, dass der Beteiligte zu 3. seine Pflichten als Testamentsvollstrecker in einem solchen Maße zum Nachteil der Beteiligten zu 1. verletzt hat, dass dieser bei Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Beachtung des Wunsches der Erblasserin, dass der Beteiligte zu 3. als die von ihr ausgewählte Vertrauensperson die letztwilligen Verfügungen umsetzen soll, aus seinem Amt entlassen werden muss.

37

aa)

38

Ohne Erfolg legt die Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 3. zur Last, dass er das Amt des Testamentsvollstreckers nicht selbst ausgeübt, sondern über den von ihm beauftragten Rechtsanwalt habe wahrnehmen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 3. lediglich zur Abklärung etwaiger zum Tode der Erblasserin führender ärztlicher Behandlungsfehler und zur Erstellung der Erbschaftssteuererklärung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen durfte und im Übrigen verpflichtet war, die mit dem Amt des Testamentsvollstreckers zusammenhängenden Tätigkeiten persönlich vorzunehmen. Selbst wenn dieser Rechtsstandpunkt der Beteiligten zu 1. im Ausgangspunkt zutreffend sein sollte, sind die Miterben aus Rechtsgründen nicht gehindert, dem Testamentsvollstrecker eine davon abweichende Amtsausübung zu gestatten. Das ist im Entscheidungsfall geschehen. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Beteiligte zu 1. von Beginn an in die Einschaltung des anwaltlichen Beraters des Beteiligten zu 3. eingewilligt hat. Unstreitig ist ebenso, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zwischen den Miterben nicht nur für einzelne, näher bezeichnete Aufgaben verabredet worden ist. Dass die Beteiligte zu 1. durch rechtlich zu beanstandende Mittel zur Abgabe ihrer Einwilligungserklärung veranlasst worden ist, trägt diese selbst nicht vor; dazu ist auch ansonsten nichts ersichtlich. Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument der Beteiligten zu 1., nach ihrem damaligen Informationsstand sei für sie nicht absehbar gewesen, in welchem Umfang der anwaltliche Berater des Beteiligten zu 3. eingeschaltet werden würde, ist aus Rechtsgründen unerheblich. Der Beteiligte zu 3. hat bereits erstinstanzlich (und erneut in der Beschwerdebegründung) im Einzelnen – und unwidersprochen – die zahlreichen Treffen und Besprechungen mit dem anwaltlichen Berater des Beteiligten zu 3. geschildert, an denen auch die Beteiligte zu 1. teilgenommen hat oder die ihr oder der für sie zeitweilig bestellten Betreuerin zur Kenntnis gelangt sind. Nach dem unwidersprochen vorgetragenen Inhalt dieser Unterredungen war für die Beteiligte zu 1. ersichtlich, dass der anwaltliche Berater des Beteiligten zu 3. auch im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung, nämlich der Einziehung von Kontoguthaben und der Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten, sowie mit der Auseinandersetzung des Nachlasses durch Erstellung eines Auseinandersetzungsplans befasst war, er ferner Belegordner vorhielt und zur Einsichtnahme anbot, sich zudem um die Kündigung der Mietwohnung der Erblasserin sowie die Erfüllung der Vermächtnisse kümmerte und Aufstellungen zum aktuellen Vermögensstand erstellte. Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Vorwurf der Beteiligten zu 1., dass sie über den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit „damals“ nicht informiert gewesen sei, unzureichend. Der Sachvortrag lässt schon nicht im Ansatz nachvollziehbar erkennen, wann die Beteiligte zu 1. bei welcher Gelegenheit über welche Tätigkeit des anwaltlichen Beraters im Irrtum gewesen sein will. Erst recht ist nichts dafür vorgetragen oder sonst zu erkennen, dass der Beteiligte zu 3. die Beteiligte zu 1. insoweit über den wahren Sachverhalt getäuscht oder diesbezügliche Nachfragen der Beteiligten zu 1. unbeantwortet gelassen oder unzutreffend beantwortet hat. Bedenken gegen die weitgehende Einschaltung des anwaltlichen Beraters hat die Beteiligte zu 1. bis zur Einreichung des Entlassungsantrags nicht geäußert. Ebenso wenig hat sie Auskunft über den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erbeten oder ihre Einwilligung in die Einschaltung des Rechtsanwalts in Frage gestellt. Es liegt auf der Hand, dass die Beteiligte zu 1. unter diesen Umständen ihren Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers nicht auf die von ihr gebilligte anwaltliche Tätigkeit stützen kann. Das gilt umso mehr, als sie in der Vereinbarung vom 28. Oktober 2019 (Anlage Ast 3, GA 99 ff.) bestätigt hat, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beraters zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Testamentsvollstreckers notwendig ist und der anwaltliche Berater des Beteiligten zu 3. berechtigt ist, mit Wirkung für alle Miterben die Erbauseinandersetzung durchzuführen, Bankkonten aufzulösen, das Kraftfahrzeug der Erblasserin abzumelden, Forderungen für die Erbengemeinschaft einzuziehen und Zahlungen mit befreiender Wirkung vorzunehmen.

39

bb)

40

Angesichts der Vielzahl der – unbestritten vorgetragenen – Unterredungen, die der anwaltliche Berater des Beteiligten zu 3. in Gegenwart der Beteiligten zu 1. durchgeführt hat oder über deren Inhalt die Beteiligte zu 1. zeitnah durch den Beteiligten zu 3. oder dessen Rechtsbeistand informiert worden ist, lässt sich das Entlassungsgesuch auch nicht mit dem Vorwurf begründen, der Beteiligte zu 3. habe es unterlassen, die Miterben über den Stand der Nachlassangelegenheit zu unterrichten. Die Beteiligte zu 1. trägt nicht ansatzweise nachvollziehbar vor, wann der Beteiligte zu 3. die Miterben trotz der vorgenannten vielfachen Besprechungen über welchen konkreten Sachverhalt nicht     oder zu spät unterrichtet haben soll und welche konkreten Nachteile ihr dadurch entstanden sein sollen. Ihr Vorbringen dazu ist vollkommen substanzlos und daher rechtlich unbeachtlich.

41

cc)

42

Erfolglos bleibt ebenso der Vorwurf der Beteiligten zu 1., der Beteiligte zu 3. habe es unterlassen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.

43

Dabei kann offen bleiben, ob der Beteiligte zu 3. bei einer ordnungsgemäßen Amtsführung das Nachlassverzeichnis bis zur Einreichung des streitgegenständlichen Entlassungsgesuchs im Oktober 2020 hätte errichtet haben müssen. Das Vorbringen der Beteiligten zu 1. enthält auch zu diesem Punkt keinen nachvollziehbaren Sachvortrag. Ihr Hinweis, seit Eintritt des Erbfalles seien bereits zwei Jahre verstrichen gewesen, ist nichtssagend. Es versteht sich von selbst, dass es stets von den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere von den mit der Ermittlung und Bewertung der Nachlassaktiva und Nachlassverbindlichkeiten verbundenen Schwierigkeiten abhängt, ob das Verstreichen eines Zeitraums von zwei Jahren den Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens des Testamentsvollstreckers rechtfertigt oder nicht. Die erforderlichen tatsächlichen Einzelheiten des Sachverhalts, die den Vorwurf eines vorwerfbaren dilatorischen Verhaltens des Beteiligten zu 3. begründen könnten, trägt die Beteiligte zu 1. nicht vor.

44

Es kommt hinzu, dass die Beteiligte zu 1. – unstreitig – entweder von dem Beteiligten zu 3. selbst oder von dessen anwaltlichem Berater fortlaufend über den Stand der Nachlassangelegenheit informiert worden ist. Das ist vorstehend im Einzelnen ausgeführt worden. Angesichts dessen stellt die – unterstellt: nicht fristgerechte – Erstellung eines Nachlassverzeichnisses schon auf erste Sicht keine derart schwerwiegende Pflichtwidrigkeit dar, dass sie die Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen könnte. Auf die Frage, ob die Beteiligte zu 1. auf die Erstellung eines förmlichen Nachlassverzeichnisses verzichtet hat, kommt es nach alledem nicht mehr an.

45

dd)

46

Ihr Entlassungsgesuch kann die Beteiligte zu 1. gleichermaßen nicht auf das Argument stützen, der anwaltliche Berater des Beteiligten zu 3. habe möglicherweise zu ihrem Nachteil widerstreitende Interessen vertreten und zu hohe Vergütungen abgerechnet. Dazu genügt der Hinweis, dass die Beteiligte zu 1. insoweit keine Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 3. erhebt, sondern ausschließlich ein Fehlverhalten seines anwaltlichen Beraters behauptet. Es ist weder dargetan noch sonst zu erkennen, aus welchem Grund sich der Beteiligte zu 3. ein fehlerhaftes Verhalten seines Rechtsanwalts anrechnen lassen müsste. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit ein – unterstellt: fehlerhaftes – Anwaltsverhalten zu einer groben Pflichtverletzung des Beteiligten zu 3. führen soll. Dafür, dass der Beteiligte zu 3. das in Rede stehende Verhalten seines anwaltlichen Beraters veranlasst oder zumindest geduldet hat, ist nichts ersichtlich. Die Mutmaßung, der

47

Beteiligte zu 3. habe zum Nachteil des Nachlasses kollusiv mit seinem anwaltlichen Berater zusammengewirkt (Seite 3 des Schriftsatzes vom 2.2.2021, GA 165), ist haltlos und ehrverletzend.

48

ee)

49

Erfolglos bleibt auch der Vorwurf, der Beteiligte zu 3. habe die Begleichung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 30.096,71 Euro aus dem Nachlass veranlasst, obschon damit vermutlich auch anwaltliche Tätigkeiten für den Beteiligten zu 3. persönlich abgegolten worden seien. Das gilt schon deshalb, weil sich das Vorbringen der Beteiligten zu 1. in bloßen Mutmaßungen und pauschalen Vorwürfen erschöpft. Ihrem Sachvortrag ist weder ein konkretes Fehlverhalten des anwaltlichen Beraters zu entnehmen noch ist ersichtlich, dass der Beteiligte zu 3. die Vergütungsabrechnung als unberechtigt erkannt und gleichwohl eine Begleichung der Forderungen veranlasst hat. Nur in diesem Falle könnte gegen den Beteiligten zu 3. der Vorwurf der groben Pflichtwidrigkeit erhoben werden.

50

ff)

51

Aus Rechtsgründen unerheblich ist schließlich der Vorhalt der Beteiligten zu 1., die in der Beschwerdebegründung enthaltene Aufstellung der Nachlassaktiva und Nachlasspassiva genüge nicht den Anforderungen, die an ein Nachlassverzeichnis zu stellen seien, und weiche außerdem inhaltlich von den erstinstanzlichen Angaben des Beteiligten zu 3. zum Nachlassbestand im Schriftsatz vom 11. Juni 2021 ab. Der erstgenannte Gesichtspunkt führt aus den vorstehend bereits dargelegten Gründen nicht zur Entlassung des Beteiligten zu 3. als Testamentsvollstrecker. Der zweitgenannte Aspekt rechtfertigt die Entlassung des Beteiligten zu 3. nicht, weil die verhältnismäßig geringe Betragsdifferenz zwischenzeitlich aufgeklärt worden ist und die Beteiligte zu 1. den diesbezüglichen Erläuterungen des Beteiligten zu 3. im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Oktober 2021 nicht mehr entgegen getreten ist. Außerdem kann auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten zu 1. nicht festgestellt werden, dass die Betragsdifferenz auf einer groben und schwerwiegenden Pflichtverletzung des Beteiligten zu 3. beruht. Denn dazu ist dem Vortrag der Beteiligten zu 1. nichts zu entnehmen.

52

III.

53

1.

54

Der Senat entscheidet über die Kosten beider Instanzen. Denn das Amtsgericht hat – wie die Beteiligte zu 1. zutreffend reklamiert – in der angefochtenen Entscheidung die gebotene Kostenentscheidung unterlassen. Weder der Entscheidungsausspruch noch die Entscheidungsgründe verhalten sich auch nur andeutungsweise zu der Frage der Kostentragungspflicht der Beteiligten. Der Senat holt die vom Amtsgericht unterlassene Kostenentscheidung im Interesse einer abschließenden Erledigung des Verfahrens  nach.

55

Die Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten erster Instanz – durch die erfolgreichen Rechtsmittel fallen keine Gerichtskosten an (§ 25 Abs. 1 GNotKG) - zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, die Beteiligte zu 1. mit den Gerichtskosten ihres erfolglosen Antrages (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG) zu belasten und ihr darüber hinaus die notwendigen außergerichtlichen Kosten der im Verfahren siegreichen Beteiligten zu 2. und zu 3. aufzuerlegen.

56

Die Beteiligte zu 1. trotz ihres Unterliegens von Kosten freizustellen, wäre im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur gerechtfertigt, wenn ein Fall des Regelbeispiels nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG oder ein diesem gleichkommender Sachverhalt gegeben wäre, mithin der Beteiligte zu 3. den – konkreten, d.h. auch zu dem tatsächlich gegebenen Zeitpunkt erfolgenden – Entlassungsantrag grob vorwerfbar veranlasst hätte. Davon kann nach dem Vorstehenden unter II B 2 keine Rede sein.

57

2.

58

Die Festsetzung eines Geschäftswertes für die Beschwerdeinstanz von Amts wegen erübrigt sich.

59

3.

60

Bezüglich der entscheidungstragenden Erwägungen des Senats liegen die Voraussetzung für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vor.