Kostenbeschwerde im Erbscheinverfahren: Zurückweisung der Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1 beanstandete die Kosten- und Wertfestsetzung des Amtsgerichts im Erbscheinverfahren. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Verteilung der Kosten nach § 81 FamFG sowie die Auferlegung der Beschwerdekosten nach § 84 FamFG. Eine weitergehende Überprüfung der Wertfestsetzung war nicht erfolgt, da das Nachlassgericht zwischenzeitlich neu festgesetzt hatte. Das Amtsgericht hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Erbscheinverfahren zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Kostenentscheidung des Nachlassgerichts durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf das Vorliegen eines Ermessensfehlers (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung).
Bei der Verteilung der Kosten nach § 81 FamFG sind alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen, namentlich das Ausmaß des Obsiegens/Unterliegens, die Verfahrensführung, schuldhafte Unkenntnis sowie familiäre oder persönliche Nähe; die in § 81 Abs. 2 FamFG genannten Beispiele sind nicht abschließend.
Die Erhebung von beachtlichen Einwänden gegen einen Erbscheinsantrag rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kostenauferlegung wegen schuldhafter Verfahrensverzögerung; schuldhaftes Verzögerungsverhalten ist konkret darzulegen.
Nach § 84 FamFG sind die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.
Eine Geschäftswertbeschwerde nach § 83 GNotKG fällt dem Beschwerdegericht nicht zur Entscheidung zu, wenn das Nachlassgericht zwischenzeitlich eine neue Geschäftswertfestsetzung vorgenommen hat, ohne die Sache in der Folge dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 92b VI 527/17
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1 auferlegt.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist die Schwägerin der Erblasserin. Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann, der Bruder der Beteiligten zu 1, hatten am 01. Dezember 1994 ein Testament errichtet, mit welchem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und zugunsten der Beteiligten zu 1 verfügten, dass diese die Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten sein solle.
Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2005 errichtete die Erblasserin am 08. Juli 2009 ein notarielles Testament. Dies widerrief sie mit ebenfalls notariell errichtetem Testament vom 15. März 2017 und setzte die Beteiligten zu 2 bis 8 zu jeweils unterschiedlichen Anteilen zu ihren Erben ein.
Gestützt auf das gemeinschaftliche Testament vom 01. Dezember 1994 hat die Beteiligte zu 1 am 04. Oktober 2017 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbescheins beantragt. Zum Hintergrund ihrer Erbeinsetzung im Testament vom 01. Dezember 1994 hat sie vorgetragen, sie habe zugunsten ihres Bruders, dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin, auf das Erbe nach ihren Eltern verzichtet, damit diesem die finanziellen Mittel zum Erwerb einer Steuerberaterpraxis zur Verfügung gestanden hätten. Durch die zu ihren Gunsten getroffene testamentarische Verfügung habe ihr Bruder sicherstellen wollen, dass das Vermögen im Stamme seiner Familie bleibe und dass sie einen Ausgleich für ihren Verzicht erhalte.
Dem Antrag sind die Beteiligten zu 2 bis 5 entgegen getreten und haben hierzu die Auffassung vertreten, die im Testament vom 01. Dezember 1994 getroffene Schlusserbeneinsetzung sei nicht wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB, so dass sich die Erfolge nach dem Testament der Erblasserin vom 15. März 2017 richte. Vorsorglich haben sie das Testament vom 01. Dezember 1994 wegen Irrtums der Erblasserin über die Bindungswirkung der zugunsten der Beteiligten zu 1 getroffenen Verfügung erklärt.
Mit Beschluss vom 05. Juni 2018 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Tatsachen, die für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erforderlich sind, vorliegen. Die Gerichtskosten hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 1 auferlegt; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat das Amtsgericht entschieden, dass die Beteiligten die ihnen jeweils entstandenen Auslagen selbst tragen. Ferner hat das Amtsgericht den Verfahrenswert auf ca. 3 Mio. € festgesetzt.
Mit ihrer Beschwerde vom 18. Juni 2018 wendet sich die Beteiligte zu 1 gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts sowie gegen die Wertfestsetzung. Sie meint, den Beteiligten zu 2 bis 5 seien die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn ihre Einwände gegen den von ihr gestellten Erbscheinsantrag seien von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Die Beteiligten zu 2 bis 5 hätten allein das Verfahren in die Länge ziehen wollen und sie, die Beteiligte zu 1, als Dame im Alter von 93 Jahren zu einem Vergleich zwingen wollen. Zum Nachlasswert wendet sie ein, aus einer nunmehr vom Beteiligten zu 6 erstellten Übersicht ergebe sich der exakte Wert von 2.260.343,08 €.
Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind der in Bezug auf die Kostenentscheidung eingelegten Beschwerde entgegen getreten.
Am 19. Juli 2018 hat das Amtsgericht den von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein erteilt und mit Beschluss vom 24. August 2018 den Geschäftswert auf 2.312.474,20 € festgesetzt.
Mit weiterem Beschluss vom 28. September 2018 hat das Amtsgericht der Kostenbeschwerde der Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie den Inhalt der Testamentsakte des Amtsgerichts Düsseldorf, 92b IV 93/17, verwiesen.
II.
Die Beteiligte zu 1 wendet sich mit dem von ihr am 18. Juni 2018 eingelegten Rechtsmittel zum einen gegen die vom Nachlassgericht im Beschluss vom 05. Juni 2018 getroffene Kostenentscheidung und zum anderen gegen die dort getroffene Festsetzung des Geschäftswertes.
In Bezug auf die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts ist das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 als Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Insoweit ist die Sache dem Senat aufgrund der vom Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 28. September 2018 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.
Soweit die Beteiligte zu 1 die Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss angreift, handelt es sich bei ihrem Rechtsmittel um eine Geschäftswertbeschwerde nach § 83 Abs. 1 GNotKG. Diese ist dem Senat indes nicht zur Entscheidung angefallen, denn das Nachlassgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Juli 2018 eine neue Geschäftswertfestsetzung vorgenommen, ohne aber die Sache im übrigen dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 28. September 2018 bezieht sich ausschließlich auf die von der Beteiligten zu 1 eingelegte Kostenbeschwerde. Lediglich ergänzend merkt der Senat deshalb in der Sache an, dass die Ausführungen des Nachlassgerichts zur Geschäftswertfestsetzung auf 2.312,474,20 € zutreffend sein dürften; Einwendungen gegen den Beschluss vom 19. Juli 2018 hat die Beteiligte zu 1 auch nicht mehr erhoben.
In der Sache hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung keinen Erfolg.
Grundlage der Kostenentscheidung des Nachlassgerichts ist § 81 FamFG. Danach sind die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu verteilen. Die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich. Sie beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dabei wird die erstinstanzliche Entscheidung auf etwaige Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung überprüft. Nur wenn ein derartiger Ermessensfehler vorliegt, darf das Beschwerdegericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts setzen (Senat FGPrax 2016, 103). Das Gericht hat in seine Ermessensentscheidung sämtliche in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen. Dazu zählten neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens etwa die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten etc. Im Rahmen dieser umfassenden Abwägung kann auch aus der Aufzählung der Regelbeispiele für eine Kostenauferlegung in § 81 Abs. 2 FamFG nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass in allen übrigen Fällen eine Kostenauferlegung nicht gleichwohl der Billigkeit entspräche (BGH FamRZ 2016, 218).
Nach diesen Grundsätzen ist die vom Nachlassgericht getroffene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden.
Es kann entgegen der von der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung nicht davon ausgegangen werden, dass die von den Beteiligten zu 2 bis 5 gegenüber dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 erhobenen Einwände von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten, was die Beteiligten zu 2 bis 5 auch hätten erkennen müssen, § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Dem steht insbesondere entgegen, dass es nicht ersichtlich ist, dass die Beteiligten zu 2 bis 5 Kenntnis von den für die Testamentsauslegung beachtlichen Umständen gehabt haben könnten, die nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 maßgeblich für ihre Einsetzung als Schlusserbin des länger lebenden Ehegatten im Testament vom 01. Dezember 1994 gewesen sein sollen. So haben sich die Beteiligten zu 2 bis 5 in ihrer ersten Stellungnahme zum Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 auch insbesondere nur auf eine Auslegung des Wortlautes des Testaments vom 01. Dezember 1994 und auf den Umstand der Errichtung eines notariellen Einzeltestaments drei Jahre nach dem Tod des vorverstorbenen Ehemannes gestützt. Den sodann erfolgten Vortrag der Beteiligten zu 1 zu dem vom vorverstorbenen Ehemann, ihrem Bruder, verfolgten Motiv und den tatsächlichen Hintergründen ihrer Einsetzung zur Alleinerbin des längerlebenden Ehegatten, nämlich ihr Verzicht auf das Erbe nach den Eltern, damit ihr Bruder eine Steuerberaterpraxis habe kaufen können und der vom ihrem Bruder gewollte Ausgleich durch die zu ihren Gunsten getroffene testamentarische Verfügung, haben die Beteiligten zu 2 bis 5 bestritten. Aus eigener Anschauung konnten sie als Motiv der Erblasserin bei Errichtung des Testaments vom 01. Dezember 1994 lediglich mitteilen, dass die Erblasserin seinerzeit habe ausschließen wollen, dass ihr Nachlass an ihre Schwester falle.
Soweit die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 bis 5 anlastet, das Verfahren durch schuldhafte Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten erheblich verzögert zu haben, § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG, um sie zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen, ist ein entsprechendes Verhalten der Beteiligten zu 2 bis 5 nicht ersichtlich. Aus der Verfahrensakte geht nur hervor, dass die Beteiligten zu 2 bis 5 die aus ihrer Sicht beachtlichen Einwände gegenüber dem Erbscheinsantrag erhoben haben. Zu beanstanden ist das nicht. Das gilt auch für den zur gütlichen Beilegung der Auseinandersetzung unterbreiteten Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 17. April 2018. Auf das vom Nachlassgericht gewählte Verfahren, insbesondere auf die Anberaumung eines Erörterungstermins, und auf die Zeitdauer bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung hatten die Beteiligten zu 2 bis 5 keinen Einfluss.
Sonstige Gesichtspunkte, die bei der Kostenentscheidung vom Nachlassgericht im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beteiligten zu 1 nicht angeführt.
III.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG und bestimmt sich nach dem von der Beteiligten zu 1 mit ihrer Beschwerde wirtschaftlich verfolgten Ziel, weder die erstinstanzlichen Gerichtskosten noch ihre in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen zu müssen.