Eintragung unter Pseudonym im Handelsregister abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Beteiligter meldete die Gründung einer UG und die Bestellung eines Geschäftsführers unter einem Pseudonym zur Eintragung. Das Registergericht beanstandete die Eintragung des Künstlernamens sowie offensichtliche Widersprüche in der Gesellschafterliste. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück: Das Handelsregister verlangt die Angabe des bürgerlichen Namens zum Schutz des Rechtsverkehrs; die Gesellschafterliste ist fehlerhaft.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Registergerichts wegen Eintragung unter Pseudonym und fehlerhafter Gesellschafterliste als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Handelsregister dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und erfordert die Verlautbarung zutreffender Tatsachen; deshalb sind zur Eintragung von Geschäftsführern deren bürgerlicher Familienname und Vorname anzugeben.
Ein Pseudonym oder Künstlername ist grundsätzlich nicht statt des bürgerlichen Namens in das Handelsregister einzutragen, weil es dem Rechtsverkehr die Ermittlung der zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen Personaldaten verwehren kann.
Eine Eintragung unter einem Wahlnamen kommt nur in Betracht, wenn das Pseudonym nachweislich Verkehrsgeltung erlangt hat; dessen Feststellung und Beweis sind im Registerverfahren regelmäßig nicht praktikabel.
Die Gesellschafterliste muss innerlich und in Bezug auf die Satzungsangaben widerspruchsfrei sein; offensichtliche Unstimmigkeiten (etwa widersprüchliche Angabe der Anzahl und des Nennbetrags von Geschäftsanteilen) sind zu beanstanden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 88 AR 3688/2023
Bundesgerichtshof, ll ZB 12/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Düsseldorf vom 28. November 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Am 26. September 2023 ließ eine wie folgt im Urkundeneingang bezeichnete Person unter anderem die Gründungserklärungen zu einer GmbH in Form einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, mit dem sich besagte Person zum einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellte, notariell beurkunden:
„A., geboren am 00.00.1941, dienstansässig in …. B.-Stadt,
….,“ [Auslassungszeichen im Original].
In dem der Gründungsurkunde als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag ist als Unternehmensgegenstand die „Wahrung von ihr übertragenen Rechten und Forderungen bis zu deren Erfüllung“ angegeben; das Stammkapital der Gesellschaft soll sich auf 1.000 € belaufen, wozu es sodann in § 4 der Satzung heißt:
„Den einzigen Gesellschaftsanteil Nr. 1 im Nennbetrag von Euro 1.000,00 wird von dem einzigen Gesellschafter, A., geb. am 00.00.1941, übernom-
men.“
Gemäß der Gesellschafterliste gibt es Geschäftsanteile mit den Nummern 1 bis 25.000 zu einem Nennbetrag des einzelnen Geschäftsanteils von 1.000 €, dem eine Beteiligungsquote von 100 % zugewiesen wird; bezeichnet ist der Gesellschafter mit dem vorgenannten Namen und Geburtsdatum sowie einem Wohnsitz in B.-Stadt; die Liste schließt ab mit dem Eintrag: „Stammkapital gesamt (100 %) Euro 1.000,--“.
Gleichfalls unter am 26. September 2023 hat mit notariell beglaubigter Erklärung ein A. – dem Notar „von Person bekannt“ – als „unterzeichnete Geschäftsführung“ die Gesellschaft sowie die Bestellung der ersten Geschäftsführung (nebst abstrakter und konkreter Vertretungsbefugnis) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Daraufhin hat das Registergericht mit Zwischenverfügung vom 28. November 2023 beanstandet: Der Geschäftsführer könne nicht unter seinem Pseudonym / Künstlernamen eingetragen werden. Nichts anders gelte für die Benennung des Gründers in § 4 der Satzung und für die Gesellschafterliste. Letztere sei zudem deshalb fehlerhaft, weil sie 25.000 Geschäftsanteile ausweise.
Gegen diesen am 1. Dezember 2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte mit seinem am 6. Dezember 2023 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, dem das Registergericht mit weiterem Beschluss vom 12. Dezember 2023 unter Vorlage an das Beschwerdegericht zur Entscheidung nicht abgeholfen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der (AR-)Registerakte Bezug genommen.
2.
Das Rechtsmittel des Beteiligten ist als befristete Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) und insgesamt zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; die vom Registergericht erhobenen Bedenken sind – vollauf – berechtigt.
a)
aa)
Das Registergericht hat bezüglich der Eintragung des Pseudonyms der Sache nach ausgeführt:
Gemäß (richtig:) § 43 Nr. 4 Satz 1 lit.b) HRV seien die Geschäftsführer mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen. Ein Pseudonym – wie hier ein Künstlername –, das zudem jederzeit abgelegt werden könne, sei demgegenüber in entscheidender Hinsicht intransparent: Anhand des Künstlernamens könne vom Rechtsverkehr über das Einwohnermeldeamt bzw. das Meldeportal Behörden NRW der bürgerliche Name nicht ermittelt werden und damit auch nicht der Wohnort des Geschäftsführers, an dem auch Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen könnten (§§ 35 Abs. 2 Satz 4, 10 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
Keinesfalls erforderten Sinn und Zweck des Handelsregisters, das die Existenz eines Unternehmens als Handelsunternehmen sowie seine – namentlich für den rechtsgeschäftlichen Verkehr – wichtigsten Rechtsverhältnisse verlautbaren solle, die Eintragung von Künstlernamen.
Ob eine Person unter ihrem Pseudonym bekannter sei als unter ihrem bürgerlichen Namen, bedürfe einer Prüfung im Einzelfall, die vom Registergericht praktisch nicht durchgeführt werden könne. Den Rechtsverkehr auf Erkundigungen über den bürgerlichen Namen beim beurkundenden Notar zu verweisen, verbiete sich.
Alles Vorstehende sei unabhängig davon, ob es sich bei dem Unternehmen um ein eigenes Rechtssubjekt (nämlich eine juristische Person) handele oder nicht.
Schließlich bestätige der Beteiligte selbst die aus der besagten Intransparenz folgenden Befürchtungen, wenn er seinen bürgerlichen und damit „wahren“ Namen nicht mit der Gesellschaft in Verbindung bringen wolle.
bb)
Diese Ausführungen sind gänzlich überzeugend und bedürfen objektiv keiner Ergänzung. Lediglich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sei verdeutlichend hervorgehoben:
Der Standpunkt des Beteiligten beruht letztlich auf einer Verkennung rechtlicher Grundgegebenheiten. Anders als beim Namensschutz nach § 12 BGB, der sich alsdann in der Zeichnungsfähigkeit und der Rubrumsfähigkeit des Pseudonyms niederschlägt, geht es beim Handelsregister in allererster Linie um einen Schutz des Rechtsverkehrs, nämlich durch Verlautbarung grundsätzlich der zutreffenden und eine effektive Rechtsdurchsetzung gegenüber der Gesellschaft ermöglichenden Tatschen, äußerstenfalls durch Gewährung eines (wenngleich beschränkten) Gutglaubensschutzes. Schon allein daraus folgt, dass Betroffenen ein Sich-Entziehen aus den verlautbarten Verhältnissen im Rahmen des Möglichen verwehrt werden muss. Hinsichtlich der Namensführung folgt daraus, dass der Zwangsname – der dem Namensträger als bürgerlicher Name anhaftet – zu verlautbaren, also einzutragen ist, nicht ein willkürlich gewählter und jederzeit ablegbarer Wahlname, wie ihn ein Pseudonym oder Künstlername darstellt. Erkundigungsobliegenheiten zu Lasten des Rechtsverkehrs bei Notaren sind bereits deshalb nicht näher zu erwägen, weil eine Auskunft der Amtsperson gegen ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit, § 18 Abs. 1 Satz 1 BNotO, verstieße und eine Befreiung von der Pflicht nach § 18 Abs. 2 BNotO den Intentionen des unter Pseudonym Handelnden gerade zuwiderliefe.
Dementsprechend wird – soweit ersichtlich – im Kommentarschrifttum zu den §§ 10 und 3 GmbHG, betreffend die Eintragung von Geschäftsführern und diejenige der Gründer (zu § 3 eingehender: BeckOGK GmbHG – Lindow, Stand: 01.12.2023, § 3 Rdnr. 131 f; MK-Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2022, § 3 Rdnr. 55), allein auf die Regelungen der Handelsregisterverordnung verwiesen, ohne die Möglichkeit der Eintragung unter Wahlnamen auch nur zu erwähnen (im Grundbuchrecht wird diese aufgrund des zumindest äußerlich vergleichbaren § 15 GBV ausdrücklich verneint).
Selbst wenn man jedoch dem Grundsatz nach eine andere Haltung annähme, wäre nach Sinn und Zweck des Handelsregisters – wie immer man diesen Gesichtspunkt im Recht des Namensschutzes auch beurteilen will – zu fordern, dass das Pseudonym Verkehrsgeltung (BGH NJW 2003, 2978 ff – Tz. 21) erlangt hat. Diese dürfte sich kaum jemals urkundlich belegen lassen, und sie zu ermitteln oder gar zu beweisen, wäre dem Registerverfahrensrecht schlechterdings fremd.
Dass das Bundesverfassungsgericht den Beteiligten unter seinem Pseudonym angeschrieben – dabei möglicherweise dessen Angaben lediglich übernommen – hat, berührt die vorstehenden Erwägungen nicht.
b)
Zudem steht der Inhalt der ersten Spalte der Gesellschafterliste in Widerspruch nicht nur zum Inhalt der Spalten drei und vier, sondern auch zu § 4 der Satzung und ist (vermutlich versehentlich) eindeutig falsch.
3.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist entbehrlich – in Rede stehen können nur Gerichtskosten, und deren Tragung ist unmittelbar im Gesetz geregelt –, desgleichen eine Festsetzung des Geschäftswertes (wegen Nr. 19112 KV-GNotKG).
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht ausgesprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vorliegen; für den Standpunkt des Beteiligten zu seiner Namensführung sind stützende Äußerungen nicht ersichtlich. Bei vernünftiger Betrachtung ist die Rechtslage vielmehr eindeutig.
… … …