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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Wx 196/19·18.02.2020

Vereinsregister: Zwischenverfügung unzulässig nach endgültiger Weigerung zur Mängelbeseitigung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Verein meldete nach einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung eine Satzungs- und Namensänderung zur Eintragung an. Das Registergericht verlangte wegen angenommener Zweckänderung die schriftliche Zustimmung sämtlicher nicht anwesender Mitglieder (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB) und hielt dies per Zwischenverfügung aufrecht. Das OLG hob die Zwischenverfügung auf, weil der Verein die Nachreichung endgültig verweigerte und das Registergericht dann abschließend über den Eintragungsantrag entscheiden muss. Hinweisend führt der Senat aus, dass die Neufassung voraussichtlich keine Zweckänderung, sondern eine Anpassung der Zweckverfolgungsmittel (u.a. Unterstützung einer gGmbH) darstellt.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; die registergerichtliche Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine registergerichtliche Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn der Anmelder ernsthaft und endgültig zu erkennen gibt, dass er die geforderte Mängelbeseitigung nicht vornehmen wird; das Registergericht muss dann abschließend entscheiden.

2

Ob eine Änderung einer Satzungsbestimmung zum Vereinszweck eine Zweckänderung i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB darstellt, ist durch objektive Auslegung allein nach dem Satzungsinhalt zu beurteilen; außerhalb der Satzung liegende Willensäußerungen sind unbeachtlich.

3

Vereinszweck i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB ist nur der den Charakter des Vereins prägende oberste Leitsatz („Kernzweck“); § 33 Abs. 1 S. 2 BGB ist eng auszulegen.

4

Eine Anpassung der Zweckverfolgung an den Wandel der Zeit und die Verfolgung desselben Kernzwecks mit anderen Mitteln (einschließlich ideeller/finanzieller Förderung Dritter) stellt regelmäßig keine Zweckänderung i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB dar.

5

Satzungsregelungen, die von § 33 Abs. 1 S. 1 BGB abweichen, gelten für Zweckänderungen nur, wenn Wortlaut oder Sinn der Satzungsvorschrift dies ausdrücklich oder eindeutig erkennen lassen.

Relevante Normen
§ 58 ff. FamFG§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG§ 33 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 40 BGB§ 57 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, VR 30446

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Im Rahmen der am 5. August 2019 abgehaltenen Jahreshauptversammlung haben die anwesenden Mitglieder des Beteiligten einstimmig die Änderung seiner Satzung beschlossen. Unter anderem wurden die Änderung des Namens in „Förderverein …………Haus B.“ sowie die Neufassung der Satzungsbestimmung zum Vereinszweck beschlossen.

4

In § 2 der Satzung in der Fassung vom 23. März 2017, die als gültige Fassung im Vereinsregister eingetragen ist, ist der Vereinszweck wie folgt geregelt:

5

„1) Zweck des Vereins ist die Nutzung und Unterhaltung des Bau- und Bodendenkmals Haus B. und die Bewahrung seines historischen Erbes. Dazu betreibt der Verein das Römische Museum Haus B., das er durch regelmäßige Öffnungszeiten, Führungen und Veranstaltungen der Öffentlichkeit zugänglich macht.

6

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass der Verein das Bau- und Bodendenkmal Haus B. im Naturschutzgebiet K. im Interesse des Natur- und Denkmalschutzes nutzt und unterhält und Veranstaltungen anbietet für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, in denen Wissen zum Natur- und Denkmalschutz sowie zur Geschichte des Bau- und Bodendenkmals Haus B. vermittelt wird.

7

3) Die Nutzung und Unterhaltung des Bau- und Bodendenkmals Haus B. hat entsprechend eines mit dem Landschaftsverband Rheinland – Ämter für Denkmalpflege – entwickelten Sanierungs- und Nutzungskonzepts zu erfolgen. …

8

…“

9

Nach der am 5. August 2019 beschlossenen Änderung soll § 2 nunmehr wie folgt lauten:

10

„1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Nutzung und Unterhaltung des Bau- und Bodendenkmals Haus B. und die Bewahrung seines historischen Erbes sowie dessen Nutzung im Naturschutzgebiet K. im Interesse des Naturschutzes.

11

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

12

- ideelle und finanzielle Unterstützung der Nutzung und Unterhaltung des Bau- und Bodendenkmals sowie der Haus B. gemeinnützige GmbH,

13

- Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auf Haus B.,

14

- die Durchführung von Veranstaltungen, Bereitstellung von Informationen, Schulprogrammen, Führungen etc.

15

3) Der vorstehende Satzungszweck kann stets unmittelbar durch Aktivitäten des Vereins selbst oder durch Zuwendungen an die Haus B. gemeinnützige GmbH gefördert werden.

16

…“

17

Am 9. August 2019 haben der neu gewählte Vorstandsvorsitzende des Beteiligten und seine ebenfalls neu gewählte Stellvertreterin unter Beifügung der geänderten Satzung und des Protokolls der Jahreshauptversammlung unter anderem die Änderung der Satzung zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet.

18

Mit Schreiben vom 16. August 2019 und vom 6. September 2019 hat das Amtsgericht auf ein von ihm gesehenes Eintragungshindernis hingewiesen. Die beschlossene Änderung des Vereinszwecks könne nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen und nachzureichen seien die Zustimmungserklärungen der bei der Hauptversammlung nicht erschienen Mitglieder. Dem ist der Beteiligte mit Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. September 2019 und vom 19. September 2019 jeweils entgegen getreten und hat geltend gemacht, bei der beschlossenen Änderung zum Vereinszweck handele es sich lediglich um eine Klarstellung und Änderung in Bezug auf die Mittel, mit denen er die nach wie vor unveränderte Zweckbestimmung verfolge. Er hat um rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten.

19

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. September 2019 hat das Amtsgericht entschieden, dass es bei der Zwischenverfügung vom 16. August 2019 verbleibe. Mit der beschlossenen Zweckänderung ändere sich der Charakter des Beteiligten, er werde nunmehr in einen reinen Förderverein umgewandelt. Auch im Protokoll der Mitgliederversammlung sei die Rede von einer „Umwidmung des Vereins in einen reinen Förderverein“.

20

Mit seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2019 wendet der Beteiligte ein, geändert habe sich lediglich die Art und Weise, in der der Vereinszweck gefördert werde, nicht der Zweck selbst. Bei der finanziellen Förderung einerseits und dem Betrieb andererseits handele es sich lediglich um die Mittel zur Förderung des unveränderten Vereinszwecks.

21

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 8. Oktober 2019 zur Entscheidung vorgelegt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

23

II.

24

Das Rechtsmittel des Beteiligten ist als befristete Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig. Es ist dem Senat nach der vom Amtsgericht ausgesprochenen Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.

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Die Beschwerde hat in der Sache schon deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht nicht in Form einer Zwischenverfügung hätte entscheiden bzw. diese hätte aufrecht erhalten dürfen.

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Die Zwischenverfügung ist inhaltlich unzulässig, weil der Beteiligte in seinen Stellungnahmen vom 3. September 2019 und vom 19. September 2019 ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er die Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht teilt und deshalb nicht gewillt ist, die vom Amtsgericht geforderten schriftlichen Zustimmungserklärungen der in der Jahreshauptversammlung vom 5. August 2019 nicht anwesend gewesenen Mitglieder einzureichen. In einem solchen Fall ist aber für eine Zwischenverfügung kein Raum mehr und das Amtsgericht hätte – auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung – über den Eintragungsantrag entscheiden müssen (vgl. Senat FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).

27

In der Sache sei – ohne Bindungswirkung – angemerkt, dass der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, durch die angemeldete Satzungsänderung werde der Vereinszweck geändert, nach derzeitiger Würdigung nicht teilt.

28

Die Voraussetzungen, unter denen eine Satzungsänderung wirksam ist, sind in § 33 BGB geregelt. Nach dessen Absatz 1 ist für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig (Satz 1).Soll der in der Satzung festgelegte Zweck des Vereins geändert werden, ist die Zustimmung aller, auch der  nicht in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder erforderlich; die nicht erschienen Mitglieder müssen schriftlich zustimmen (Satz 2). Bei den Vorgaben des § 33 BGB handelt es sich nicht um zwingendes Recht, § 40 BGB; Satzungsvorschriften, die Satzungsänderungen abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB regeln, gelten für Zweckänderungen indes nur, wenn sich dies aus Wortlaut oder Sinn der einschlägigen Satzungsvorschrift selbst ergibt (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 33 Rn. 3).

29

Bei der Beurteilung, ob in einer geänderten Regelung zum Vereinszweck zugleich eine Änderung des Vereinszwecks als solchem zu sehen ist, ist die Satzung des Vereins auszulegen. Diese Auslegung hat objektiv, lediglich aus dem Inhalt der Satzung heraus zu erfolgen; Willensäußerungen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (OLG Nürnberg RPfleger 2016, 159).

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Nicht jede Änderung einer Satzungsbestimmung zum Vereinszweck ist zugleich eine unter § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB fallende Änderung des Vereinszwecks. Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins – seine große Linie – bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7). Geboten ist eine enge Auslegung von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn eine weite Auslegung des Bereichs, in dem nur einheitliche Beschlüsse aller Mitglieder zulässig sind, entspricht regelmäßig nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder (BGHZ 96, 245; OLG Hamm a.a.O.). Dementsprechend sind auch Zweckergänzungen oder –beschränkungen keine Änderungen im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die bisherige Zweckrichtung aufrecht erhalten bleibt (OLG Hamm, a.a.O.; BeckOK/Schöpflin, a.a.O.). Ebenfalls keine Zweckänderung ist die Anpassung der bisherigen Ziele an den Wandel der Zeit und die Zweckverfolgung mit anderen Mitteln (BayObLG NJW-RR 2001, 1260).

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Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Prinzipien sprechen nach Auffassung des Senats gute Gründe dafür, die in Rede stehende Satzungsänderung zum Vereinszweck nicht als Zweckänderung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB zu bewerten. Das hat zur Folge, dass sich die Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderung nach § 9 Absatz 4 der aktuell gültigen Fassung der Satzung des Beteiligten richtet und eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen genügt.

32

In der aktuell gütigen Satzungsfassung wird in § 2 Absatz 1 im ersten Satz die Nutzung und Unterhaltung des Bau- und Bodendenkmals Haus B. und die Bewahrung seines historischen Erbes als übergreifender Vereinszweck definiert. Der im zweiten Satz weiter angesprochene Betrieb des Museums Haus B. durch den Beteiligten stellt sich ebenso wie die im Absatz 2 im zweiten Satz genannte Nutzung des Denkmals im Interesse des Natur- und Denkmalschutzes, seine Unterhaltung und die Durchführung von Veranstaltung zur Vermittlung von Wissen als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dar; die einzuschlagenden Wege und die dabei zu beachtenden Vorgaben werden hervorgehoben. Die oberste Leitlinie des Beteiligten, sein Kernzweck, ist folglich darin zu sehen, im Interesse des Denkmals Haus B. tätig zu sein und es zu unterstützen. Ein entsprechendes Verständnis legt auch der bisherige Name des Beteiligten nahe.

33

In der Neufassung von § 2 wird der Zweck des Beteiligten dahin formuliert, dass die Förderung der Nutzung und Unterhaltung des Denkmals und die Bewahrung seines historischen Erbes sowie dessen Nutzung (Absatz 1 der Neufassung) sowie die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Jugendhilfe (Absatz 2 Satz 2 der Neufassung) bezweckt sind. Eine nähere Darstellung der Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks findet sich in § 2 Abs. 2 im dritten Satz. Unter anderem soll eine gemeinnützige GmbH, die Haus B. gGmbH, ideell und finanziell unterstützt werden. Damit ändert sich aber der oben dargestellte Charakter des Beteiligten, sein Kernzweck, nicht, denn die Tätigkeit des Beteiligten im Interesse des Denkmals und seine Unterstützung sind unverändert als oberste Leitidee des Beteiligten formuliert. Die beabsichtigte Änderung betrifft damit nur den zur Erreichung des Vereinszwecks einzuschlagenden Weg, der insbesondere in einer ideellen und finanziellen Unterstützung bestehen soll. Dementsprechend enthält auch der neue Name den Bestandteil „Förderverein“.

34

Dem Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung zum Vereinszweck lässt sich der Wille der Vereinsmitglieder entnehmen, mit der Änderung die Tätigkeit des Beteiligten umzustrukturieren und dem Wandel der Zeit anzupassen. Das lässt sich aus den Formulierungen in § 2 Absatz 2 Satz 3 zur Einschaltung einer gemeinnützigen GmbH erkennen. Die Bezeichnung einer GmbH als gemeinnützige GmbH ist seit dem 29. März 2013 zulässig, § 4 Satz 2 GmbHG wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (BGBl I 556) eingeführt. Die gGmbH hat als Kapitalgesellschaft eine höhere Flexibilität als der mitgliederbasierte Verein (vgl. Kürger/Saberzadeh, npoR 2016, 65) und sie ermöglicht gemeinnützigen Unternehmen eine wirtschaftliche Betätigung.

35

Entgegen der Würdigung des Amtsgerichts stellt sich der Beteiligte nach der Satzungsneufassung nicht als „reiner Förderverein“ dar. Das zeigt schon die Formulierung zu den Wegen zur Verwirklichung des Vereinszwecks: in § 2 Abs. 2 in Satz 3 der Neufassung ist ausdrücklich festgehalten, dass der Satzungszweck – neben der Unterstützung der gGmbH – insbesondere auch durch Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie mittels Durchführung von Veranstaltungen, Bereitstellung von Informationsmaterial, Schulungsprogrammen, Führungen etc. erreicht werden soll. Den Mitgliedern steht also nach wie vor und unverändert die Möglichkeit zu persönlichem Engagement und einer Tätigkeit unmittelbar an Ort und Stelle offen.

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Schließlich ist auch aus Gründen des Minderheitenschutzes, der dem Einstimmigkeitsprinzip des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB zugrunde liegt, keine andere Auslegung geboten (s. zu diesem Gedanken: OLG Hamm a.a.O.). Ein Mitglied, das zum Zeitpunkt der Gültigkeit der Satzungsfassung vom 23. März 2017 eingetreten ist, wollte durch seine Mitgliedschaft das Denkmal Haus B. unterstützen, dies nicht nur in Form von persönlichem Engagement, sondern auch durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen (§ 2 Abs. 6 und § 5 der Satzung in der Fassung vom 23. März 2017). Dies bleibt jedem Mitglied auch nach Maßgabe der Neufassung der Satzung unverändert möglich; die Mitgliedschaft beim Beteiligten erweist sich unverändert als Engagement für das Denkmal. Die Stoßrichtung (vgl. OLG  Zweibrücken a.a.O.) der Tätigkeit des Beteiligten, seine spezifische Kontur (vgl. OLG Hamm a.a.O.) bleiben gleich; eine Ausweitung der Aufgaben findet nicht statt, die finanziellen Aufwendungen bleiben überschaubar, eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrags findet im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Satzungsänderung nicht statt (s. § 5 Absatz 1 alte und neue Fassung) (vgl. zu diesen Erwägungen: OLG Hamm a.a.O.).

37

III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet aus, da am Beschwerdeverfahren nur der Beteiligte teilgenommen hat. Dementsprechend erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung.

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………..……………….………………