Beschwerde gegen Bestellung eines Nachlasspflegers und Kostenentscheidung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1. rügte die Bestellung eines Nachlasspflegers und die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts. Das OLG Düsseldorf erklärt die befristete Beschwerde für zulässig, hält sie aber in der Sache für unbegründet. Es stützt die Entscheidung auf § 1960 Abs. 2 BGB, die Kontensperrung und die Verjährungsregel des § 211 BGB; der Beteiligte ist lediglich Erbprätendent. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Unterlegenen auferlegt; der Streitwert wurde auf 1.000.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Bestellung eines Nachlasspflegers und Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1960 Abs. 2 BGB können Umstände wie Kontensperrung und die Lage der Verjährungsfristen (insbesondere § 211 BGB) für die Annahme eines Sicherungs- oder Fürsorgebedarfs maßgeblich sein.
Die Sechsmonatsfrist des § 211 BGB beginnt erst mit der Annahme der Erbschaft durch den Erben; vor einer tatsächlichen Erbanahme bleibt ein Antragsteller Erbprätendent, sodass frühere schlüssige Erklärungen ohne tatsächliche Annahme keine Fristwirkung entfalten.
Die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts ist nicht zu beanstanden, wenn bei von Anfang an erheblich umstrittenem Erbgang die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung und ein überwiegend zivilprozessähnlicher Streitgegenstand ersichtlich sind.
Nach § 84 FamFG sind die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, sofern kein Ausnahmefall vorliegt.
Die Bemessung des Streit- bzw. für Gebührenrelevanz geschätzten Mindestwerts kann auf den Regelungen der GNotKG (insbesondere §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1, 64 Abs. 1 GNotKG) beruhen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 6 VI 958/18
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. nach einem Geschäftswert von 1.000.000 € zurückgewiesen.
Gründe
1.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist als befristete Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Zu Recht hat das Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers anhand des§ 1960 Abs. 2 BGB beurteilt und dabei – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Betreuungsakten – auf die Kontensperrung einerseits, die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, namentlich § 211 BGB, anderseits abgestellt. Ob diese Erwägungen das Fürsorgebedürfnis oder einen Sicherungsanlass entfallen lassen, bleibt sich gleich.
Der nachlassgerichtlichen Begründung in der angegriffenen Entscheidung wie auch im Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 17. September 2019 setzt der Beteiligte zu 1. nichts Erhebliches entgegen. § 211 BGB bestimmt ausdrücklich, die dort geregelte Sechsmonatsfrist beginne in dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen werde. Danach ist es ohne Belang, ob Erklärungen des Beteiligten zu 1. in der Vergangenheit (abstrakt) als Annahmeerklärungen in schlüssiger Form ausgelegt werden könnten; denn jedenfalls ist er bis heute lediglich Erbprätendent. Andere als (angeblich) in den Nachlass fallende Forderungen führt der Beteiligte zu 1., auch im Schriftsatz vom 14. Oktober 2019, nicht an.
Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG jedenfalls in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses ermessensfehlerfrei. Ist ein Erbgang von Beginn an derart umstritten wie vorliegend, versteht sich die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung auch in einer Nachlasssache außerhalb des Erbscheinsverfahrens im technischen Sinne ohne weiteres. Sodann stehen sich die Beteiligten – Sohn und Lebensgefährte der Erblasserin – hier erkennbar nicht anders als in einem Zivilprozess gegenüber; insbesondere geht es dem Gegenstand nach in erster Linie um die Vergrößerung des Nachlasses durch Beitreiben angeblicher Forderungen.
2.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich; im Gegenteil hätte sich dem Beschwerdeführer die Wahrscheinlichkeit einer Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels aufdrängen müssen.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 64 Abs. 1 GNotKG als geschätztem Mindestwert.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG) liegen nicht vor.