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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Wx 18/15·24.03.2015

Aufhebung von Zwischenverfügungen: elektronische Einreichung nach §12 HGB genügt

ZivilrechtGesellschaftsrechtRegisterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gesellschaft legte Beschwerde gegen Zwischenverfügungen des Amtsgerichts ein, die die Vorlage eines mit einfachem elektronischem Zeugnis nach §39a BeurkG versehenen Dokuments verlangt hatten. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügungen auf. Es entschied, dass nach §12 Abs.2 Satz2 HGB die Einreichung einer elektronischen Aufzeichnung der Urschrift grundsätzlich ausreichend ist, wenn die Vorlage einer Urschrift oder einfachen Abschrift vorgesehen ist; die strengere Form ist nur bei zwingender gesetzlicher Anordnung erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügungen des Amtsgerichts wegen Nachforderung qualifizierter/signierter elektronischer Unterlagen stattgegeben; Zwischenverfügungen aufgehoben und Registergericht angewiesen, die Anordnung zurückzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 12 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz HGB gestattet die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung anstelle einer Urschrift oder einfachen Abschrift; ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenes Dokument ist nur zu verlangen, wenn das Gesetz zwingend die Einreichung eines notariell beurkundeten Dokuments oder einer öffentlich beglaubigten Abschrift vorschreibt.

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Die in § 67 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Alternative zwischen Urschrift und beglaubigter Abschrift begründet keine Verpflichtung zur Anwendung der strengeren Form des § 12 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HGB.

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Das Registergericht kann bei elektronischer Anmeldung im Regelfall darauf vertrauen, dass ein einreichender Notar wahrheitsgemäße Angaben macht und darf nicht ohne gesetzliche Grundlage routinemäßig die qualifizierte elektronische Signatur oder ein elektronisches Zeugnis fordern.

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Zwischenverfügungen, die gemäß § 382 Abs. 4 FamFG selbständig anfechtbar sind, sind im Rahmen der Beschwerde zu überprüfen; liegt kein Eintragungshindernis vor, sind derartige Zwischenverfügungen aufzuheben.

Relevante Normen
§ 39a BeurkG§ 67 Abs. 2 GmbHG§ 12 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. HGB§ 12 Abs. 2 HGB§ 58 Abs. 1 FamFG§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 40 HRB 4817

Tenor

Die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Krefeld vom 27.11.2014 und vom 22.12.2014 werden aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, von den darin aufgeführten Bedenken gegen die Eintragung der Bestellung des Liquidators in das Handelsregister abzusehen.

Gründe

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I.

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Am 24.11.2014 fasste der alleinige Gesellschafter der  Beteiligten einen Auflösungsbeschluss, zugleich beschloss er seine Bestellung  zum alleinigen Liquidator. Hierüber fertigte er eine privatschriftliche Niederschrift, die er unterzeichnete. Unter dem 24.11.2014 ließ der Liquidator einen Antrag an das Amtsgericht Krefeld unter anderem auf Eintragung der Auflösung der Gesellschaft nebst seiner Bestellung zum Liquidator in das Handelsregister notariell beurkunden. Diesen Antrag reichte der Notar am 25.11.2014 in elektronischer Form bei dem Registergericht ein. Beigefügt war eine Ausfertigung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2014. Die Niederschrift hatte dem Notar– wie eine telefonische Nachfrage ergeben hat – in Urschrift vorgelegen. Er reichte beim Registergericht hiervon eine elektronische Aufzeichnung, jedoch ohne qualifizierte elektronische Signatur ein.

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Das Registergericht verlangte unter dem 27.11.2014, der Notar möge qualifiziert signiert bestätigen, in welcher Form ihm der Gesellschafterbeschluss vom 24.11.2014 vorgelegen habe. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 22.12.2014 hat es ergänzend verlangt, der Notar möge den Gesellschafterbeschluss vom 24.11.2014 in einer den Anforderungen des § 39a BeurkG genügenden Form übermitteln. Zur Begründung verwies es darauf, in den Fällen des § 67 Abs. 2 GmbHG müsse insgesamt die strengere Form des § 12 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. HGB gewahrt werden, weil sonst eine eindeutige Zuordnung zu den Alternativen des § 12 Abs. 2 HGB nicht möglich sei. Dem Registergericht müsse die Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen des § 67 GmbHG in eigener Wahrnehmung ermöglicht werden. Deshalb sei die Übermittlung des Gesellschaftsbeschlusses als einfache elektronische Datei unzureichend. Gegen die am 30.12.2014 zugegangene Zwischenverfügung vom 22.12.2014, zugleich auch gegen das nicht förmlich zugestellte Schreiben vom 27.11.2014, hat die Gesellschaft Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie unter anderem anführt, wollte man in den Fällen einer elektronischen Anmeldung zusätzlich zur Übermittlung des Originals ein Zeugnis nach § 39a BeurkG fordern, so werde die vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 12 HGB beabsichtigte Erleichterung bei der elektronischen Einreichung in ihr Gegenteil verkehrt.

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Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.01.2015 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es angeführt, lege man die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zugrunde, so könne das Registergericht nicht prüfen, ob dem Notar ein Dokument vorgelegen habe, welches den Anforderungen des § 67 Abs. 2 GmbHG entsprochen habe.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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1.

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Das Rechtsmittel ist als Beschwerde der hiervon betroffenen Gesellschaft gemäß § 58 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig und nach der vom Registergericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG beim Senat zur Entscheidung angefallen, § 119 Abs. 1 Nr. 1b), 1. Halbsatz GVG.

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2.

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Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das vom Registergericht angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG selbständig anfechtbare Zwischenverfügung ist daher aufzuheben.

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Die Gesellschaft war gemäß §§ 65 Abs. 1, 67 Abs. 1 GmbHG verpflichtet,  sowohl ihre Auflösung als auch die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum alleinigen Liquidator nebst seiner Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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Das Handelsregister ist gemäß §§ 8 Abs. 1 HGB, 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Nr. 3 GVG  elektronisch zu führen, diese Aufgabe ist den Amtsgerichten übertragen.

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Welche Unterlagen hierzu vorzulegen sind, wird  für die Anmeldung der ersten Liquidatoren von § 67 Abs. 2 GmbHG geregelt (vgl. Koch in: Staub Großkommentar zum HGB 5. Aufl., 2009, § 12, Rdz. 71). Er sieht vor, dass der Anmeldung die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Form beizufügen sind.

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Daneben unterliegt die Anmeldung den allgemeinen aus § 12 HGB folgenden und vom Amtsgericht zu beachtenden registerrechtlichen Grundsätzen (Karsten Schmidt in: Scholz GmbHG, 10. Auf. 2010, § 67, Rdz. 9; Krafka/Kühn, Handbuch der Rechtspraxis HRP: Registerrecht, 9. Aufl., 2013, Rdz. 140). In  § 12 Abs. 1 HGB findet die für die Einreichung von Anmeldungen zu beachtende Form ihre gesetzliche Grundlage, während die für die einzureichenden Dokumente zu beachtende Form in § 12 Abs. 2 HGB ihren Niederschlag findet.

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Obwohl nur einzelne Einreichungsvorschriften in den „Stammgesetzen“ – wie beispielsweise § 8 Abs. 5 GmbHG – ausdrücklich auf § 12 Abs. 2 HGB verweisen, wird allgemein angenommen, dass  § 12 Abs. 2 HGB für alle im Rahmen von Anmeldungen vorzulegenden Dokumente Geltung beansprucht, auch wenn es insoweit an einer ausdrücklichen Bezugnahme im Gesetz fehlt (Krafka in: Münchner Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., 2010, § 12, Rdz. 53; Hopt in Baumbach/Hueck, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 36. Aufl., 2014, § 12, Anm. 5 f.,  vgl. Gesell in Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG, 5. Aufl., 2013, § 67, Rdz. 4).

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Für die gemäß §§ 8 Abs. 1,  12 Abs. 2 Satz 1 HGB grundsätzlich elektronisch einzureichenden Dokumente sieht § 12 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz HGB vor, dass die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung genügt, wenn eine Urschrift oder einfache Abschrift einzureichen oder wenn für das Dokument die Schriftform bestimmt ist. Die Übermittlung eines mit einem einfachen elektronischen Zeugnis gemäß § 39a BeurkG versehenen Dokuments – wie in der Zwischenverfügung vom 22.12.2014 gefordert – ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HGB nur dann erforderlich, wenn ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen ist.

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Die zuletzt genannte Alternative ist entgegen der Ansicht des Registergerichts hier nicht einschlägig.

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Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 12 HGB (Bundesrat-Drucksache 942/05, S. 112). Dort ist ausgeführt, Satz 2 1. Halbsatz (von § 12 HGB) stelle klar, dass in Fällen, in denen das Gesetz die Einreichung einer Urschrift oder einer einfachen Abschrift zum Handelsregister vorsehe, … künftig die Einreichung einer elektronischen Aufzeichnung ausreiche. Es erscheine nicht notwendig, im Zuge der Umstellung auf die elektronische Kommunikation mit dem Registergericht in diesen Fällen zur Sicherung der Authentizität zu verlangen, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. … Abweichend hiervon sei nach Satz 2 2. Halbsatz allein in den Fällen, in denen nach der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift zwingend die Einreichung eines notariell beurkundeten Dokuments oder einer öffentlich beglaubigten Abschrift erforderlich ist, künftig ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39 a BeurkG versehenes elektronisches Dokument einzureichen. Die in Satz 2 enthaltene Generalklausel erlaube es, die jeweiligen und über viele Stammgesetze verstreuten Einreichungsvorschriften nach und nach und bei passender Gelegenheit auf elektronische Einreichung umzustellen.

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Danach bezieht sich § 12 Ab. 2 Satz 2 2. Halbsatz HGB nur auf solche Fälle, in denen die Vorlage eines notariell beurkundeten Dokuments oder einer öffentlich beglaubigten Abschrift zwingend angeordnet wird (vgl. auch Krafka/Kühn Registerrecht 2013, Rdz. 132).

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Dies ist beispielsweise im Rahmen des § 199 erster Halbsatz UmwG oder bei § 130 Abs. 5 AktG, nicht jedoch im Rahmen des § 67 Abs. 2 GmbHG der Fall, der die Vorlage einer beglaubigten Abschrift nicht zwingend anordnet, sondern lediglich als Alternative neben der Vorlage der Urschrift zulässt. Es besteht daher keine Veranlassung, im Rahmen des § 67 Abs. 2 GmbHG insgesamt die strengere Form des § 67 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HGB anzuwenden.

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Dem entspricht die Rechtsprechung und Kommentierung zum im Wesentlichen gleichlautenden § 39 Abs. 2 GmbHG, die im Falle der Vorlage einer Urschrift die Übermittlung einer einfachen elektronischen Aufzeichnung genügen lässt (OLG Jena GmbHR 2011, S. 28 [29]; vgl. Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG 7. Aufl., 2012, § 39, Rdz. 10; Krafka in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl.,  § 12, Rdz. 57). Zu Recht weist die Gesellschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die mit der elektronischen Führung des Handelsregisters beabsichtigte Vereinfachung anderenfalls unterlaufen würde.

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Auch die Prüfungspflicht des Registergerichts gebietet keine andere Betrachtung. Der Gesetzgeber hielt es nicht für notwendig, im Zuge der Umstellung auf die elektronische Kommunikation mit dem Registergericht in diesen Fällen zur Sicherung der Authentizität zu verlangen, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird (Bundesrat-Drucksache 942/05, a.a.O.; Koch in: Staub, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 12, Rdz. 73). Das Registergericht kann in der Regel darauf vertrauen, dass der einreichende Notar wahrheitsgemäße Angaben macht.

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3.

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Nach alledem sind die Zwischenverfügungen aufzuheben, die Sache ist gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG mit der Anweisung an das Registergericht zurückzuverweisen, es möge von der getroffenen Anordnung Abstand nehmen.

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4.

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Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG wird von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen. Die Beschwerdeführerin hat obsiegt, für die Anwendung des § 81 Abs. 2 FamFG ist schon deshalb kein Raum, weil am Beschwerdeverfahren nur die betroffene Gesellschaft beteiligt ist.

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5.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht veranlasst, da die Sache zum einen weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Zum anderen fehlt es aber auch an einem zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Berechtigten.