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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Wx 17/21·20.05.2021

Beschwerde gegen Amtslöschung als Abwickler wegen Insolvenzverschleppung abgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsregisterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der als Abwickler eingetragene Beteiligte wandte sich gegen die angekündigte Löschung seiner Handelsregistereintragung nach § 395 FamFG, nachdem er wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung per Strafbefehl verurteilt worden war. Das OLG prüfte, ob die Verurteilung und die Bestellungsverbote des AktG zum Verlust der Amtsfähigkeit führen. Es bejahte dies: die Verurteilung macht das Amt kraft Gesetzes unwirksam, auch bei Strafbefehl. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die angekündigte Löschung der Handelsregistereintragung als Abwickler wegen Insolvenzverschleppung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Abwickler unterliegen bei ihrer Bestellung den Bestellungsverboten des § 76 Abs. 3 und § 265 Abs. 2 AktG; treten nachträglich die tatbestandsmäßigen Verhältnisse ein, endet das Amt mit diesem Zeitpunkt von selbst.

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Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in § 76 Abs. 3 AktG genannten Katalogstraftat (z. B. Insolvenzverschleppung) begründet ein Bestellungsverbot und damit den Verlust der Amtsfähigkeit des Abwicklers, unabhängig vom Strafmaß.

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Die Form der Verurteilung als Strafbefehl steht der Wirksamkeit der Amtsbeendigung nicht entgegen; auch ein Strafbefehl kann mit Rechtskraft die gleiche amtsbeendende Wirkung wie ein Urteil entfalten.

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Wird die Eintragung im Handelsregister wegen des Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung unrichtig, kann das Registergericht die Löschung nach § 395 FamFG von Amts wegen ankündigen und durchführen; eine inhaltliche Überprüfung des strafrechtlichen Erkenntnisses obliegt dem Registergericht nicht.

Relevante Normen
§ 15a Abs. 4 InsO§ 395 FamFG§ 32 BZRG§ 265 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3a AktG§ 134 BGB§ 395 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.

Geschäftswert: 60.000,00 €

Gründe

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I.

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Der Beteiligte ist als Abwickler der betroffenen Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Mit Strafbefehl vom 25. September 2019 in Verbindung mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Nettetal (3 Cs 9 Js 7/19 (447/19)) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 4 InsO zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen je 10 €.

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Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 kündigte das Amtsgericht Krefeld dem Beteiligten an, es sei beabsichtigt, ihn gem. § 395 FamFG als Abwickler der betroffenen Gesellschaft zu löschen.

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Der Beteiligte ist dem mit Widerspruch vom 27. Juli 2020 entgegengetreten. Er hat vorgebracht, gem. § 32 BZRG werde in ein Führungszeugnis nur eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen aufgenommen. Da die Geldstrafe exakt 90 Tagessätze betrage, erhalte er keine Eintragung, weswegen er weiterhin zur Führung des Amtes als Abwickler berechtigt sei. Zudem habe die S… GmbH finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, damit die Liquidation erfolgreich abgeschlossen werden könne. Eine Forderung von ca. 27.000,00 € gegen den griechischen Garantiefond befinde sich im Mahnverfahren. Sollte er seine Tätigkeit nicht im bisherigen Maße ausüben können, könnte diese Forderung verlustig gehen.

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Das Registergericht hat den Widerspruch mit Beschluss vom 2. November 2020 zurückgewiesen und ausgeführt, ungeeignet für die Ausübung des Amts als Abwickler der Aktiengesellschaft sei gem. § 265 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3a AktG für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtskraft derjenige, der wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt worden sei. Es handele sich um eine Katalogstraftat gem. § 76 Abs. 3 Nr. 3 AktG, bei der das Strafmaß für den Verlust der Amtsfähigkeit nicht von Bedeutung sei. Die Verlust der Amtsfähigkeit erfolge automatisch, da es sich um ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB handele. Mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beteiligten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sei dessen Amt als Abwickler somit kraft Gesetzes erloschen und die entsprechende Eintragung im Handelsregister unrichtig und unzulässig, so dass sie gem. § 395 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu löschen sei.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, mit der er geltend macht, §§ 265 Abs. 2, 76 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG gälten nur für die Auswahl der Abwickler, seien jedoch auf den Widerruf ihrer Funktion nicht entsprechend anzuwenden. Sie sagten nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen ein bereits bestehendes Abwicklungsverhältnis beendet werden könne. Abgesehen davon setze das Gesetz eine Verurteilung voraus, während hier lediglich durch Strafbefehl entschieden worden sei. Nachdem es sich dabei um ein vereinfachtes Verfahren handele, sei eine vollständige inhaltliche Nachprüfung durch ein Berufungsgericht oder auch hier das Registergericht erschwert. Es erschiene unangemessen, wenn eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung per Strafbefehl in jedem Fall zur unmittelbaren Beendigung des Geschäftsführer- bzw. Liquidator-Amtes führen könnte. Bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder Abwicklern sei es nach den Regelungen des Gesellschaftsrechts erforderlich, dass die in Betracht kommenden Personen das Erfordernis der Redlichkeit und charakterlichen Eignung erfüllten. Eine Verurteilung wegen einer Wirtschaftsstraftat könne lediglich einen Indikator dafür darstellen, dass diese Eigenschaften nicht mehr gegeben seien. Daher sei eine Verurteilung durch Strafbefehl einer solchen durch Strafurteil nicht gleichzusetzen. Zudem bestünden noch Forderungen der abzuwickelnden Gesellschaft, deren Anmeldung und Durchsetzung nur der Beteiligte in Person erledigen könne. Auch das sei ein Grund, ihn weiterhin als Abwickler zu behalten. Schließlich dürfte die Bestellung eines neuen Abwicklers aufgrund der Corona-Pandemie erschwert sein.

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Mit weiterem Beschluss vom 15. Januar 2021 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, Sinn und Zweck der §§ 265 Abs. 2 S. 2, 76 Abs. 3 AktG sei es, Personen, welche aufgrund bestimmter Umstände als unzuverlässig oder nicht ausreichend vertrauenswürdig erachtet würden, vom Amt des Abwicklers bzw. des Vorstands auszuschließen. Die gesetzlich festgelegte Frist von fünf Jahren ab Amtsantritt mache die Intention des Gesetzgebers deutlich, dass von einer Vertrauenswürdigkeit nur ausgegangen werden könne, wenn in einem längeren Zeitraum vor Amtsantritt keine entsprechende Verurteilung erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Verurteilung des Abwicklers anders gewertet werden sollte als die eines Vorstands. Zudem erschiene es widersinnig, wenn eine unmittelbar nach Amtsantritt des Abwicklers erfolgte Verurteilung ohne Relevanz bliebe, während eine Verurteilung bis zu fünf Jahre vor Amtsantritt ihn wegenmangelnder Zuverlässigkeit an der Ausübung des Amtes hindern würde. Deshalb führe eine nach Antritt des Abwickleramtes erfolgte Verurteilung ebenfalls zum sofortigen Verlust der Amtsfähigkeit, weshalb die Eintragung des Beteiligten als Abwickler der Gesellschaft aus dem Handelsregister zu löschen sei. Auf die Art der Verurteilung komme es nach dem Wortlaut des § 76 Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht an. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör sei ausreichend entsprochen worden, weil durch Einlegen eines Einspruchs eine mündliche Verhandlung hätte herbeigeführt werden können. Soweit der Beteiligte vortrage, aufgrund der Corona-Pandemie dürfte es schwierig sein, einen geeigneten Abwickler zu finden und nur er könne die Abwicklung vornehmen, handele es sich um sachfremde Erwägungen, die nicht berücksichtigungsfähig seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

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II.

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Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Registergericht hat zu Recht die Amtslöschung der Eintragung des Beteiligten als Abwickler angekündigt. Die Eintragung ist wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig mit der Folge, dass das Registergericht sie von Amts wegen löschen kann, § 395 Abs. 1 FamFG.

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Abwickler haben gem. § 268 Abs. 2 S. 1 AktG die Rechte und Pflichten des Vorstands. Deshalb sind bei ihrer Bestellung gem. § 265 Abs. 2 S. 2 AktG die Bestellungsverbote des § 76 Abs. 3 S. 3 und 4 AktG zu beachten (Hirschmann, in: Hölters, Aktiengesetz, 3. Auflage 2017, § 265 Rn. 10; Bachmann, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Februar 2021, § 265 AktG Rn. 4). Treten bei einem Abwickler nachträglich Verhältnisse ein, die seiner Bestellung für dieses Amt entgegengestanden hätten, endet sein Amt mit diesem Zeitpunkt von selbst; die Eintragung im Handelsregister wird unrichtig und ist von Amts wegen zu löschen (Servatius, in: Grigoleit, Aktiengesetz, 2. Auflage 2020, § 265 Rn. 9; Seibt, in: Schmidt/Lutter, AktG, 4. Auflage 2020, § 76 Rn. 67; für den Geschäftsführer einer GmbH: OLG Karlsruhe NZG 2014, 1238; OLG München NZG 2011, 394).

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Die Verurteilung des Beteiligten wegen Insolvenzverschleppung erfüllt gem. §§ 265 Abs. 2 S. 2, 76 Abs. 3 Nr. 3a AktG den Tatbestand eines Bestellungsverbots mit der Folge, dass dadurch sein Amt beendet worden und der Eintrag im Handelsregister unrichtig geworden ist.

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Entgegen der Auffassung des Beteiligten führt es nicht zu einem anderen Ergebnis, dass seine Verurteilung nicht durch Urteil, sondern durch Strafbefehl erfolgt ist. Dieser erwächst ebenso wie ein Urteil in Rechtskraft (Eckstein, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2019, § 410 Rn. 31). Dass der Strafbefehl ohne Hauptverhandlung ergehen kann (§ 407 Abs. 1 S. 1 StPO),  schmälert den Rechtsschutz des Angeklagten nicht, weil auf dessen rechtzeitig und zulässig eingelegten Einspruch Hauptverhandlung anberaumt werden muss (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Die inhaltliche Prüfung des Urteils oder Strafbefehls ist nicht Aufgabe des Registergerichts. Vielmehr tritt die Amtsbeendigung, wie oben dargelegt, bereits mit der Verurteilung ein, ohne dass dem Registergericht dazu eine (Ermessens-)‌Entscheidung zukäme. Von daher können auch die Erwägungen des Beteiligten zu von ihm noch zu realisierenden Forderungen und möglichen Schwierigkeiten bei der Bestellung eines anderen Abwicklers nicht berücksichtigt werden.

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Das Registergericht hat das in § 395 Abs. 2 FamFG vorgesehene Verfahren, die Ankündigung der Löschungsabsicht mit Fristsetzung zur Geltendmachung des Widerspruchs, eingehalten. Die Ankündigung der Amtslöschung ist danach zu Recht erfolgt.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG besteht kein Anlass.

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Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 61 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG.