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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Wx 166/02·27.08.2002

WEG: Geldentschädigung statt Wiederherstellung nach Entastung gemeinschaftlicher Tanne

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten zu 1 rügten die Entscheidung, dass die Beteiligten zu 2 wegen der rechtswidrigen Entastung einer gemeinschaftlichen Tanne zur Zahlung von Entschädigung verpflichtet werden. Streitpunkt war, ob statt Wiederherstellung nach § 249 BGB eine Geldentschädigung gemäß § 251 BGB geboten ist. Das OLG bestätigt die Abwägung von Verhältnismäßigkeit und Verschulden und billigt eine Zahlung von 1.250,00 € an die Eigentümergemeinschaft.

Ausgang: Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg; Verpflichtung der Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 1.250,00 € an die Eigentümergemeinschaft bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die rechtswidrige Beeinträchtigung gemeinschaftlichen Eigentums begründet gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern einen Individualanspruch auf Beseitigung oder Schadensersatz (§ 15 Abs. 3 WEG, §§ 823, 1004, 249 BGB).

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Ein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands (§ 249 BGB) kann wegen Unverhältnismäßigkeit in eine Geldentschädigung nach § 251 BGB umzuwandelt werden; hierbei sind die Zumutbarkeit und die wirtschaftlichen Folgen abzuwägen.

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Vorsätzliches Handeln macht die Unverhältnismäßigkeit außer Betracht; bei fahrlässigem Handeln sind Verschuldensgrad und zeitlicher Ablauf für die Frage der Zumutbarkeit der Wiederherstellung maßgeblich.

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Ein Sondernutzungsrecht berechtigt zur gärtnerischen Gestaltung nur im Rahmen und nicht zu Eingriffen, die gemeinschaftliches Eigentum beeinträchtigen; hiervon abweichende Regelungen der Teilungserklärung (z. B. Zustimmungsbedürftigkeit) sind zu beachten.

Relevante Normen
§ 43, 45 WEG§ 27, 29, 22 FGG§ 22 Abs. 1 WEG§ 249 S. 1 BGB§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 15 Abs. 3 WEG

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 11/21 T 367/00

Tenor

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten zu 2 verpflichtet werden, einen Betrag in Höhe von 1.250,00 Euro an die Beteiligte zu 4 als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1 auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.750,00 Euro.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Mitglieder der im Rubrum angegebenen Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 4 ist. Die Beteiligten zu 2, die Eigentümer einer Erdeschoßwohnung sind und denen die vor ihrer Wohnung befindliche Gartenfläche zur Sondernutzung zugewiesen ist, haben in einer Wohnungseigentümerversammlung vom 19.5.1998 beantragt, ihnen zu gestatten, eine auf der ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche befindliche 12 m hohe Tanne zu entfernen. Die Eigentümergemeinschaft lehnte dies ab. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 beschloss das Amtsgericht Duisburg am 22.2.1999, die Eigentümergemeinschaft zur Duldung der Beseitigung der Tanne durch die Beteiligten zu 2 zu verpflichten. Mit Schreiben vom 5.3.1999 bat die Beteiligte zu 4 die Beteiligten zu 2 um Mitteilung, welche Ersatzbepflanzung sie der Gemeinschaft anbieten.

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Am 9.4.1999 begannen Mitarbeiter einer von den Beteiligten zu 2 beauftragten Gartenbaufirma, die Tanne von unten nach oben abzuasten. Die Maßnahme wurde durch die Verwalterin gestoppt, da die Beteiligten zu 1 gegen den amtsgerichtlichen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt hatten. Auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 änderte das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts ab und wies den Antrag der Beteiligten zu 2 zurück. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 blieb ohne Erfolg.

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Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1 beantragt, die Beteiligten zu 2 zur Beseitigung der abgeasteten Tanne und Wiederanpflanzung eines ca. 4 m breiten und 12 m hohen immergrünen Nadelbaumes zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 11.10.2000 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Beteiligten zu 2 verpflichtet, an sämtliche in der anliegenden Liste bezeichneten Wohnungseigentümer 1.250,00 Euro zu bezahlen; das weitergehende Rechtsmittel hat die Kammer zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1 haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Das gemäß §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften ( § 27 FGG ).

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1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Entasten der Tanne habe das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt und stelle eine unzulässige bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar. Den Beteiligten zu 1 stehe daher ein Anspruch auf Wiederherstellung zu. Dieser sei jedoch nicht gemäß § 249 S. 1 BGB auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet. Denn die Kosten für den Erwerb und die Anpflanzung einer lediglich 8 m hohen Tanne beliefen sich nach den eigenen Angaben der Beteiligten zu 1 auf ca. 23.000,00 DM. Diese Aufwendungen seien als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen, so dass die Beteiligten zu 2 eine Entschädigung in Geld zu leisten hätten. Bei der Frage der Unverhältnismäßigkeit komme es auf die Zumutbarkeit für beide Beteiligten an. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Beteiligten zu 2 nicht vorsätzlich gehandelt hätten, vielmehr im guten Glauben an die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses mit der Beseitigung des Baumes begonnen hätten. Bei der Höhe der zu zahlenden Entschädigung sei auf die Aufwendungen für den Erwerb und die Anpflanzung eines jungen Baumes abzustellen, die die Kammer einschließlich der Kosten für die Beseitigung der entasteten Tanne auf 1.250,00 Euro schätze.

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2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand.

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2.1. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die rechtswidrige Beseitigung von Bäumen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes begründen kann. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus der Verletzung des zwischen den Eigentümern bestehenden Schuldverhältnisses ( §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG ) sowie aus §§ 823, 1004, 249 BGB. Der Anspruch kann von einem Miteigentümer als Individualanspruch ( § 15 Abs. 3 WEG ) gerichtlich geltend gemacht werden, ohne dass es einer Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf ( vgl. BGHZ 116, 392, 394 ).

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2.2. Die Beteiligten zu 2 haben rechtswidrig mit der Beseitigung der Tanne begonnen und dadurch gemeinschaftliches Eigentum verletzt. Hierzu waren sie auch nicht etwa aufgrund ihres Sondernutzungsrechts an der vor ihrer Wohnung befindlichen Gartenfläche berechtigt. Grundsätzlich ist ein Sondernutzungsberechtigter zwar in gewissem Umfang zur gärtnerischen Gestaltung seines Gartenanteils berechtigt, nicht aber zu Eingriffen der vorliegenden Art ( vgl. Bay ObLG NZM 2001, 672, 675; Senat WE 1994, 374 ). Im vorliegenden Fall ist zudem in § 4 Ziffer 12 der Teilungserklärung ausdrücklich bestimmt, dass die Änderung bzw. Ergänzung der Bepflanzung des Gartens der Zustimmung durch den Verwalter bedarf.

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2.3. Entgegen der von den Beteiligten zu 1 vertretenen Ansicht steht ihnen jedoch kein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes ( § 249 BGB ) zu; vielmehr sind die Beteiligten zu 2 zu einer an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu zahlenden Entschädigung in Geld ( § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ) verpflichtet. Die Kosten für die Beschaffung und Anpflanzung der von den Beteiligten zu 1 geforderten Ersatztanne sind unverhältnismäßig hoch im Sinne von § 251 BGB. Dieser Umstand ist zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann unbeachtlich, wenn der Schädiger vorsätzlich

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rechtswidrig gehandelt hatte ( vgl. Bay ObLG NZM 2001, 672, 675; sowie Beschluss vom 5.6.1998 - 2 Z BR 31/97 -, zitiert nach Haufe HW Office; Beschluss vom 5.6.1997 - 2Z BR 31/97 - zitiert nach Haufe HW Office; Staudinger-Bub, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 246 m.w.N. ). Ein vorsätzliches Handeln im vorgenannten Sinne kann hier indes nicht festgestellt werden. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Landgericht entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 angenommen hat - die Beteiligten zu 2 "gutgläubig" handelten. Ihnen kann nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Insoweit kommt es entscheidend auf den Zeitablauf an. Der Beschluss des Amtsgerichts, durch den den Beteiligten zu 2 das Fällen der Tanne gestattet wurde, datiert vom 22.2.1999. Unter dem 5.3.1999 bat die Beteiligte zu 4 unter Hinweis darauf, dass sie nach der Entscheidung des Amtsgerichts die Tanne entfernen dürften, um Vorschläge für eine Ersatzbepflanzung. Die Beteiligten zu 2 begannen mit der Beseitigung der Tanne nicht etwa unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens, sondern erst am 9.4.1999, mithin 1 1/2 Monate nach der Entscheidung des Amtsgerichts. Dies stellt - wie die Beteiligten zu 1 selbst in ihrem Schriftsatz vom 17.8.2000 ausgeführt haben - zwar ein fahrlässiges Verhalten dar, weil sich die Beteiligten zu 2 zuvor nicht über die Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung vergewissert hatten. Der Grad des Verschuldens erscheint indes nicht so hoch, dass die wirtschaftlichen Folgen einer Wiederherstellung des früheren Zustandes außer Betracht bleiben müssten ( vgl. auch Bay ObLG Beschluss vom 30.7.1998 - 2Z BR 54/98 - m. Anm. Deckert, a.a.O. ). Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 WEG geltenden allgemeinen Gebots der Verhältnismäßigkeit hat das Landgericht zu Recht eine Entschädigung in Geld zum Zwecke der Beschaffung und Anpflanzung einer jungen Tanne für angemessen gehalten. Bei der Höhe der zu zahlenden Entschädigung hat sich die Kammer an den mutmaßlichen Kosten für die Beschaffung und Anpflanzung einer jungen Tanne orientiert und diese mit 1.250,00 Euro geschätzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere steht dieser Schätzung nicht entgegen, dass nach Angeben der Beteiligten zu 1 in der sofortigen weiteren Beschwerde der Erwerb einer lediglich 4 bis 5 m hohen Tanne bereits im Jahr 1999 2.100,00 DM gekostet hat; die Kammer hatte die Kosten einer jungen Tanne geschätzt, eine 4 bis 5 m hohe Tanne ist aber keine Jungpflanze.

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Das Rechtsmittel konnte danach keinen Erfolg haben.

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Die Entschädigung ist - worauf der Senat im Tenor klarstellend hingewiesen hat - an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer, vertreten durch die Verwalterin zu zahlen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Für ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die Beteiligten in Wohnungseigentumsverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, besteht keine Veranlassung.