Erbschein: Töchter als Miterbinnen trotz Pflichtteilsklauseln im gemeinschaftlichen Testament
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1. begehrte einen Erbschein, der sie und ihre Schwester als Miterbinnen zu je 1/2 nach der Erblasserin ausweist. Streit bestand über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments von 2007 mit Pflichtteilsklauseln und Nießbrauch/Testamentsvollstreckung zugunsten des Ehemanns. Das OLG Düsseldorf hob die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies dieses an, den beantragten Erbschein zu erteilen. Maßgeblich sei die einfache Auslegung nach § 133 BGB; ein vom Wortlaut abweichender Wille, die Beteiligte zu 1. bereits im ersten Erbfall auszuschließen, sei durch die Ermittlungen nicht tragfähig belegt.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; ablehnender Beschluss aufgehoben und Erteilung des beantragten Erbscheins angewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der einfachen Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen; dabei sind neben dem Wortlaut der Urkunde auch alle zugänglichen außerhalb liegenden Umstände heranzuziehen, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens dienen können.
Die ausdrückliche Einsetzung von Abkömmlingen als Erben wird durch Anordnungen eines Nachlassnießbrauchs und einer Testamentsvollstreckung zugunsten des überlebenden Ehegatten grundsätzlich nicht in Frage gestellt, solange die Verfügung keinen hinreichenden Anhalt für einen Ausschluss der Erbenstellung enthält.
Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament sind regelmäßig nicht als Enterbung im ersten Erbfall zu verstehen, wenn sie an ein Pflichtteilsverlangen anknüpfen und damit die Erbenstellung voraussetzen oder eine Sanktion allein für den zweiten Erbfall vorsehen.
Ein vom objektiven Erklärungsgehalt abweichender Testierwille, der zu einer enterbenden Auslegung führen soll, bedarf tragfähiger tatsächlicher Grundlagen; pauschale Angaben Beteiligter oder bloße Konfliktlagen genügen hierfür nicht.
Kann im Beschwerdeverfahren kein weiteres Rechtsmittel eröffnet werden, kann das Beschwerdegericht das Nachlassgericht unmittelbar zur Erteilung eines bestimmten Erbscheins anweisen (§ 352 FamFG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 93a VI 562/09
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1. gemäß deren Antrag zu notarieller Urkunde vom 2. Oktober 2009 (UR-Nr. …1/2009 des Notars A. in X.) einen Erbschein zu erteilen, der sie und die Beteiligte zu 2. als Miterbinnen zu je 1/2-Anteil nach der Erblasserin ausweist und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit dem Aufgabenkreis, dem Beteiligten zu 3. den Nießbrauch am Nachlass der Erblasserin zu verschaffen und diesen zu verwalten, verlautbart.
Die gerichtlichen Kosten für die Erteilung des Erbscheins hat die Beteiligte zu 1. zu tragen. Die übrigen Kosten des Verfahrens – beider Rechtszüge – werden je zur Hälfte den Beteiligten zu 2. und 3. auferlegt.
Geschäftswert: 190.000 €.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 3. war der Ehemann, die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Töchter der Erblasserin.
Am 10. Oktober 2005 errichteten die Eheleute ein privatschriftliches Testament, wegen dessen Inhalt auf Blatt 23 und 24 der Nachlassakte Bezug genommen wird. Als Grundlage dieser Verfügung diente ihnen das Muster eines gemeinschaftlichen Testaments, das in einer von einem Kreditinstitut herausgegebenen und insbesondere „steuersparende Tipps zur Testamentsgestaltung“ enthaltenden Broschüre abgedruckt war.
Im Jahre 2006 kam es zu einem Streit und einem anschließenden Zerwürfnis innerhalb der Familie, das jedenfalls das Verhältnis der Beteiligten zu 1. zu ihrem Vater, dem Beteiligten zu 3., betraf; weitere Einzelheiten hierzu sind zwischen den Beteiligten umstritten.
In Überarbeitung des Testaments von 2005 verfügten der Beteiligte zu 3. und die Erblasserin sodann unter dem 10. Januar 2007 von Todes wegen Folgendes:
„…
Der Erstversterbende sowie der Längstlebende von uns setzt unsere leibliche Tochter, Frau B. C., geborene D. und unsere leibliche Tochter Frau E. F., geborene D., jeweils zum Zeitpunkt seines Todes zu seinem Erben ein.
Der Längstlebende von uns erhält als Vermächtnis den lebenslangen und unentgeltlichen Nießbrauch an dem gesamten Vermögen sowie dem Nachlass. …
Der Erstversterbende ernennt den Überlebenden zum Testamentsvollstrecker mit den Aufgaben, sich selbst den Nachlassnießbrauch zu verschaffen und zu verwalten bezw. verwalten zu lassen.
Wir verfügen, unser Haus muss in Familienbesitz bleiben, unsere Enkelkinder G. und H. C., Beide volljährig, erklärten sich bereit, ohne Anweisungen Dritter, die Verwaltung bei späterer Vermietung zu übernehmen und für die Instandhaltung zu sorgen.
Nur im Notfall darf unser Haus verkauft werden, das heißt, wenn durch eine langjährige Unterbringung des Überlebenden von uns in ein Alten-Pflegeheim, die vorhandenen Geldmittel nahezu aufgebraucht sind.
Wir verfügen, verlangt unsere Tochter E. nach dem Tode des Erstversterbenden von uns ihren Pflichtteil, so verweisen wir auf den Pflichtteil nach dem Tode des Letztversterbenden von uns, einschließlich der Enkel. Wir verfügen, verlangt wider Erwarten unsere Tochter E. nach dem Tode des Erstversterbenden von uns nicht ihren Pflichtteil, soll sie nach dem Tode des Letztversterbenden von uns auch dann nur ihren Pflichtteil bekommen, hierzu bedarf es keiner Begründung.
Der Rangfolge entsprechend geht dann das gesamte noch vorhandene Vermögen an Tochter B. und je zur Hälfte an die Enkelkinder der Familie C. und F..
Sämtliche in diesem Testament getroffenen Verfügungen sind wechselbezüglich soweit diese gesetzlich zulässig und nichts anderes bestimmt. …“
Die Erblasserin verstarb am 9. Juli 2009 nach längerer schwerer Krankheit. Bis zu ihrem Tode hatten sich die familiären Beziehungen nicht mehr geändert.
Die Beteiligte zu 1. hat einen sie und die Beteiligte zu 2. als Miterbinnen nach der Erblasserin zu je ½ Anteil ausweisenden Erbscheins beantragt.
Diesen Antrag hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen mit der Begründung, die Beteiligte zu 1. sei nach dem auslegungsbedürftigen Testament von 2007 nicht Erbin geworden, zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer Beschwerde, der die Beteiligten zu 2. und 3. entgegentreten und bezüglich deren das Nachlassgericht – nach zwischenzeitlicher Rückgabe der Sache durch den Senat an dieses – mit Beschluss vom 11. Juni 2010 erklärt hat, auch unter Berücksichtigung des Rechtsmittelvorbringens der Beteiligten zu 1. verbleibe es bei der zurückweisenden Entscheidung, so dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde.
Der Senat hat Ablichtungen der vorgenannten Broschüre des Kreditinstituts mit den Bearbeitungsständen 2005 und 2007 zur Akte reichen lassen, die Beteiligten persönlich angehört und den Ehemann der Beteiligten zu 2. als Zeuge vernommen. Wegen des Ergebnisses der Ermittlungen wird auf die eingereichten Ablichtungen sowie die Sitzungsniederschriften vom 3. November 2010 und 2. Februar 2011 verwiesen, wegen der weiteren Einzelheiten darüber hinaus auf den Inhalt der Nachlassakte und der Testamentsakte 93a (92) IV 218/83 AG Düsseldorf Bezug genommen.
II.
Das gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2FamFG als befristete Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist nach der vom Nachlassgericht nunmehr ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG) beim Senat zur Entscheidung angefallen. Es hat auch in der Sache Erfolg. Aus Rechtsgründen in Verbindung mit dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen ist der von der Beteiligten zu 1. beantragte Erbschein zu erteilen.
1.
Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 2007 ist nach den Grundsätzen der sogenannten einfachen (d.h. nicht der ergänzenden) Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB zu würdigen. Danach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn von in der letztwilligen Verfügung verwendeten Ausdrücken zu haften. Das Gericht kann sich demnach nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken. Vielmehr muss der Wortsinn der benutzten Ausdrücke gewissermaßen „hinterfragt“ werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll. Auszuwerten sind der gesamte Text der Verfügung und alle dem Gericht zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind. Hierzu gehören unter anderem die Familienverhältnisse des Erblassers, seine Beziehungen zu den Bedachten und seine Zielvorstellungen (BGH NJW-RR 2009, S. 1455 ff. m.w.Nachw.).
2.
Eine Auslegung allein anhand objektiver Kriterien führt hier zu einem der Beteiligten zu 1. günstigen Ergebnis.
Die Berufung der beiden Töchter zu Miterbinnen – auch – des Erstversterbenden steht nicht nur am Anfang des gemeinschaftlichen Testaments, sondern ist für sich genommen auch eindeutig. An dieser Eindeutigkeit ändern weder die nachfolgenden Anordnungen zum Nießbrauch, noch diejenigen zur Testamentsvollstreckung etwas. Die weiteren, bereits in sich unklaren und jedenfalls rechtlich nur sehr schwer fassbaren Anordnungen zum Verbleib des „Hauses“ im Familienbesitz, zur Verwaltung durch die Enkel und zur Veräußerung zur Befugnis im „Notfall“ erschüttern jedenfalls nicht die Qualifizierung der Rechtsstellung der beiden Töchter als Erbinnen in irgendeiner Form. Aber auch die sich hieran anschließenden Anordnungen zum Pflichtteil ändern an der Stellung beider Töchter als Miterbinnen zumindest nach dem Erstversterbenden nichts. Der erste Satz der „Pflichtteilsklauseln“ trägt der Rechtslage zum Zeitpunkt der Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments, nämlich § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., Rechnung; das dort angesprochene Pflichtteilsverlangen schließt die Erbenstellung nicht aus, sondern setzt sie voraus. Der zweite Satz der „Pflichtteilsklauseln“ behandelt gerade den Fall, dass die Beteiligte zu 1. ihren Pflichtteil nicht verlange, mithin ihre testamentarische Erbenstellung (nach dem Erstversterbenden) in vollem Umfang akzeptiere; diese Möglichkeit beschneidet ihr die vorbezeichnete Klausel nicht, vielmehr knüpft sie an dieses Verhalten – lediglich – eine Sanktion für den zweiten Erbfall. Der dritte Satz konkretisiert dann die Rechtsfolgen der Verweisung der Beteiligten zu 1. auf den Pflichtteil im zweiten Erbfall.
Insgesamt enthält das gemeinschaftliche Testament objektiv keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beteiligte zu 1. keine (Mit-)Erbin des Erstversterbenden sein sollte.
3.
Der objektiven Lage halten die Beteiligten zu 2. und 3. allerdings entgegen, das gemeinschaftliche Testament sei von den Eheleuten in einem anderen Sinne gemeint gewesen, weil sich die Erblasserin und ihr Ehemann seit 2006 mit der Beteiligten zu 1. entzweit hätten.
a)
Diese Darlegung ist bereits nach dem gesamten Text des gemeinschaftlichen Testaments von 2007 nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Vor allem erklärt sich nicht, wieso, falls die entscheidende Änderung in der Willensrichtung beider Ehegatten gegenüber derjenigen 2005 bei Errichtung des ersten Testaments darin bestanden hätte, der Beteiligten zu 1. ihre Erbenstellung in beiden Erbfällen zu entziehen und sie jeweils auf ihren Pflichtteil zu verweisen, an der für die Erbeinsetzung entscheidenden Stelle der letztwilligen Verfügung, nämlich an deren erstem Satz, eine Änderung lediglich insofern vorgenommen wurde, als das Beteiligungsverhältnis der beiden Töchter („unter sich zu gleichen Teilen“) entfiel. Die Behauptung des Beteiligten zu 3., dies habe darauf beruht, dass die Ehepartner angenommen hätten, auch wer nur den Pflichtteil erben solle, sei eine als Erbe eingesetzte Person, da eine Enterbung im ursprünglichen Sinne nicht mehr möglich sei, hilft nicht weiter. Denn der zweite Satz der „Pflichtteilsklauseln“ behandelt ja – wie oben unter 2. gezeigt – gerade nicht eine Verweisung auf den Pflichtteil.
b)
Die vom Senat durchgeführten Ermittlungen haben tragfähige tatsächliche Grundlagen für einen von den objektiven Erklärungen abweichenden Willen der Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung nicht ergeben.
aa)
In den Anhörungen der Beteiligten sind konkrete eigene und eigenständige Äußerungen der Erblasserin zu ihrer Willensrichtung nicht zutage getreten.
bb)
Die Angaben des Beteiligten zu 3. zum Geschehen und zum Willensinhalt der Erblasserin können eine Überzeugung im oben genannten Sinne nicht tragen.
Er hat lediglich geäußert: Anlässlich des Streites seien sich beide Eheleute einig gewesen, dass sie etwas ändern wollten; sie seien sich ja immer einig in ihren Überlegungen gewesen; er sei der Federführende, seine Frau immer seiner Ansicht gewesen. Sie seien beide auf die Idee gekommen, so könne das nicht weitergehen, da müssten sie etwas machen. Diese Idee sei ihnen im Januar gekommen. Anschließend hätten sie sich hingesetzt und gemeinsam das neue Testament errichtet. Dieses habe er geschrieben, sie hätten aber über alles gesprochen. Selbst auf gesonderte Nachfrage, was genau habe geändert werden sollen, hat der Beteiligte zu 3. lediglich erklärt, das sei doch ganz klar, dass die Beteiligte zu 1. den Pflichtteil habe bekommen sollen.
Damit hat der Beteiligte zu 1. nicht zu schildern vermocht, wie genau es zur Errichtung des zweiten Testaments von 2007 kam, insbesondere in welcher Weise die Erblasserin ihren Willen zum Ausdruck gebracht hatte. Seine Angaben zum Kerngeschehen der zwischen den Eheleuten Anfang 2007 geführten Unterredungen und getroffenen Absprachen bleiben allgemein und unpräzise.
Darüber hinaus wird mit diesen Angaben die tatsächliche Fassung des Textes des gemeinschaftlichen Testaments von 2007 nicht erklärt. Denn dazu, wie es zu dem vom Beteiligten zu 3. so bezeichneten Abschreiben des ersten Absatzes – der dem angeblich klaren Ziel beider Eheleute, die Beteiligte zu 1. „auf den Pflichtteil“ zu setzen, deutlich zuwiderlief – kam, konnte er trotz eingehender diesbezüglicher Befragung nichts sagen. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als die Beteiligte zu 1. bei ihrer Anhörung im Termin und zusammengefasst in ihrem Schriftsatz vom 8. November 2010 ein anderes denkbares Motiv für die Änderung der letztwilligen Verfügung, das in sich plausibel erscheint, aufgezeigt hat, nämlich die Volljährigkeit eines Sohnes der Beteiligten zu 2. und damit Enkels des Beteiligten zu 3. einen Tag vor Errichtung des Testaments am 10. Januar 2007; und diese Darstellung steht in Übereinstimmung mit Äußerungen des Beteiligten zu 3. in seinem Schreiben vom 25. Juli 2009 an die Beteiligte zu 1., die dem Beteiligten zu 3. im Senatstermin vorgehalten worden sind und zu denen er lediglich sinngemäß erklärt hat, da habe er eben gelogen.
Letztlich ist sogar seine eigene Darlegung in seinem undatierten, am 10. November 2010 bei Gericht eingegangenen Schreiben (Bl. 163 GA) geeignet, die von ihm im Termin geschilderte Motivation in Zweifel zu ziehen. Denn danach war die Erblasserin fest davon überzeugt, die Familie der Beteiligten zu 1. komme und entschuldige sich, und war es ihr sehnlichster Wunsch, sich zu Lebzeiten von den drei Enkelkindern zu verabschieden; wieso es bei einem derartigen Vorstellungsbild und einer derartigen Hoffnungslage ersichtlich bis zum Lebensende schon Anfang 2007 bei der Erblasserin zu dem Entschluss, die Beteiligte zu 1. und damit deren Familie auf den Pflichtteil zu verweisen, hätte kommen sollen, bleibt ohne Erklärung.
Bei dieser Lage kommt es nicht mehr gesondert darauf an, dass der Beteiligte zu 3. bei seiner Anhörung mehrfach auf Nachfrage vorherige Angaben relativieren musste, so zum Abschreiben des „Mustertestaments“ anlässlich der Errichtung der letztwilligen Verfügung 2005, zum Abschreiben des zweiten Testaments vom ersten und zu seiner Erklärung, es habe ihm ferngelegen, das erste Testament zu vernichten, dies angesichts des Inhalts der Nachlassakte Bl. 11.
cc)
Selbst wenn man zumindest die Äußerungen des Beteiligten zu 3. dazu, dass sich seine Ehefrau in ihrem Wollen und Tun nach seinem Willen gerichtet habe, für überzeugungskräftig erachtet, führt dies nicht weiter.
Zum einen muss nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Beteiligten zu 3. als offen angesehen werden, welche Vorstellung vom Regelungsgehalt des gemeinschaftlichen Testaments er der Erblasserin überhaupt vermittelte und vermitteln konnte. Denn im Senatstermin vom 3. November 2010 ist zutage getreten, dass der Beteiligte zu 3. die – insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten veranlassten – Besonderheiten des sogenannten Mustertestaments im Vergleich zu „herkömmlichen“ Berliner Testamenten nicht erkannt und reflektiert hatte.
Zum anderen aber kann nach den eigenen Angaben des Beteiligten zu 3. bei seiner Anhörung durch den Senat nur festgestellt werden, dass es für ihn entscheidend war, dass die Beteiligte zu 1. nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil bekommen sollte; er hat ausdrücklich erklärt: „Entscheidend war für mich, dass ich als Letztversterbender klar und deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass unsere Tochter E. nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil bekommen sollte.“ Diese Haltung war in Anbetracht der Erkrankung seiner Frau lebenspraktisch naheliegend, und seine Erklärungen im Termin hat der Beteiligte zu 3. nach der Überzeugung des Senats auch so gemeint. Sofern er sich in seinem späteren, am 10. November 2010 eingegangenen Schreiben von dieser Äußerung zu distanzieren wünscht („Beim Tode des Letztversterbenden den Pflichtteil! Unterstellen wir mal ich wäre der Erstversterbende, nicht auszudenken!“), ändert dies an der vorstehenden Würdigung nichts.
dd)
Schließlich sind auch den Schilderungen der Beteiligten zu 2. sowie ihres Ehemannes als Zeugen zu einem Gespräch in der ersten Hälfte des Jahres 2007 mit der Erblasserin und dem Beteiligten zu 3. keine für einen Testierwillen der Erblasserin im oben beschriebenen Sinne sprechenden Tatsachen mit der für eine Überzeugungsbildung des Gerichts erforderlichen Sicherheit zu entnehmen.
Die Beteiligte zu 2. selbst hat im Senatstermin vom 3. Januar 2010 lediglich erklärt, sie erinnere sich daran, dass der Beteiligte zu 3. ihnen – ihr und ihrem Ehemann – das Testament von Januar 2007 Anfang 2007 vorgelegt habe, „damit wir mal drüberguc-ken“; in Anwesenheit der Erblasserin habe der Beteiligte zu 3. ihnen gesagt, E. solle in beiden Todesfällen nur den Pflichtteil bekommen; der Wortlaut des Testaments sei sehr kompliziert gewesen, sie hätten sich darauf verlassen, dass der Beteiligte zu 3. das schon richtig formulieren würde.
In dieser allgemeinen Form sind die vorbezeichneten Angaben nicht überzeugungskräftig. Zum einen ist bereits das solchermaßen berichtete Geschehen für sich kaum glaubhaft: Wenn die Beteiligte zu 2. wie auch ihr Ehemann tatsächlich das Testament zum Studium in die Hände bekamen und dessen Kompliziertheit erkannten, hätte nichts näher gelegen, als auf den dem angeblichen Ziel zuwiderlaufenden Inhalt des ersten Absatzes hinzuweisen und sich nicht schlicht darauf zu verlassen, dass der Beteiligte zu 3. das schon richtig formuliert haben werde. Zum anderen stellt sich die Frage, aus welchem Grund ein so bedeutender Sachvortrag erst im Anschluss an die Anhörung des Beteiligten zu 3., bei der die Beteiligte zu 2. anwesend gewesen war, erfolgt ist und trotz anwaltlicher Beratung bis zu diesem Zeitpunkt unterblieben war.
Auch der eingehenderen Darstellung des Zeugen C. lassen sich tragfähige Erkenntnisse nicht entnehmen.
Nach seinen eigenen Erläuterungen hat sich der Zeuge letztlich mit dem Testament von 2007 nicht näher auseinandergesetzt und auch mit dem Beteiligten zu 3. und der Erblasserin über dessen Fassung trotz der erkannten Kompliziertheit nicht gesprochen. Im Kern hat sich der Zeuge damit beruhigt, dass in dem Testament vom „Pflichtteil“ die Rede war. Jedoch behandelt gerade derjenige Satz, auf den er sich bei seiner Einvernahme maßgeblich gestützt hat, den Fall, dass die Beteiligte zu 1. nach dem Tode des Erstversterbenden nicht ihren Pflichtteil verlange – also nach dem Vorstellungsbild der Beteiligten „volle“ Erbin würde –, und knüpft hieran eine Folge für den Fall des Todes des Letztversterbenden (2. Satz der „Pflichtteilsklauseln“).
Diese Haltung des Zeugen wird dadurch erklärlich, dass er, wie er mehrfach ausdrücklich klargestellt hat, dem Verhalten der Beteiligten zu 1. und ihrer Familie zutiefst ablehnend gegenüberstand, dies als verachtenswert empfand und es für richtig hielt, denjenigen, der sich seinen Eltern gegenüber so verhalte, auf den Pflichtteil zu verweisen. Dementsprechend und weil – diese Angaben des Zeugen unterstellt der Senat als zutreffend – sowohl der Beteiligte zu 3. als auch die Erblasserin ihre Enttäuschung über das genannte Verhalten zum Ausdruck brachten und von einem Pflichtteil redeten, sah der Zeuge seine Vorstellungen als erfüllt an, als er das entsprechende „Stichwort“ im Testamentstext dann fand.
Bei alledem bleibt indes offen, worauf es jedoch entscheidend ankommt, ob auch die Erblasserin die Beteiligte zu 1. als Erbin nach dem Erstversterbenden – sie musste nach Lage der Dinge davon ausgehen, dies selbst zu sein – ausschließen wollte. Gerade hierauf kommt es indes entscheidend an, denn um die Rechtslage nach dem Tod des Letztversterbenden geht es im vorliegenden Verfahren nicht, und jener Wille versteht sich auch keineswegs von selbst. Abgesehen davon, dass – was zwischen den Beteiligten umstritten ist – die Erblasserin selbst ein positiveres persönliches Verhältnis zur Beteiligten zu 1. als der Beteiligte zu 3. gehabt haben mochte, ist zu bedenken, dass im Hinblick auf die Anordnung des Nießbrauchs der zweite Erbfall wirtschaftlich bedeutsamer sein dürfte.
Insgesamt lässt sich den Schilderungen des Zeugen in tragfähiger Weise keine weitere Erkenntnis entnehmen als diejenige, aus seiner Sicht sei die Beteiligte zu 1. als Erbin ausgeschlossen worden, weil dies richtig gewesen sei und seine Schwiegereltern ihre Enttäuschung über die Beteiligte zu 1. zum Ausdruck brachten und in irgendeiner Form über den Pflichtteil sprachen. Das reicht für eine dem Wortlaut zuwiderlaufende Auslegung der letztwilligen Verfügung nicht.
4.Steht danach die Erbenstellung der Beteiligten zu 1. fest, ergeben sich hinsichtlich der Erbquoten und der Verfügungsbeschränkung keine weiteren Bedenken dagegen, den Erbschein mit dem beantragten Inhalt zu erteilen.
III.
Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht. Die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats beruhen allein auf einer Würdigung der Umstände des gegebenen einzelnen Falles.
Da hiernach ein Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluss nicht eröffnet ist, ist der Senat nicht darauf beschränkt, einen Feststellungsbeschluss nach § 352 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu erlassen und dessen sofortige Wirksamkeit auszusetzen (§ 352 Abs. 2 Satz 2 FamFG); vielmehr kann er das Nachlassgericht unmittelbar zur Erteilung des bestimmten Erbscheins anweisen (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 352 Rdnr. 157).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Beteiligten zu 2. und 3., die am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nach dem Eindruck des Senats insbesondere in den durchgeführten Sitzungen in gleicher Intensität interessiert sind und daher kopfteilig haften, als Unterlegene nicht nur mit den gerichtlichen Kosten – soweit diese nicht ohnehin, d.h. auch ohne den Widerspruch der Beteiligten zu 2. und 3., die Beteiligte zu 1. träfen –, sondern auch mit einer Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. zu belasten. Nach dem hier anwendbaren, seit dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht ist es nicht mehr die Grundregel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Vielmehr wird stärker an die Kostenregeln des Zivilprozessrechts angeknüpft. Angesichts dessen bedarf es keiner besonderen Rechtfertigung im Einzelfall, wenn der unterlegenen Seite sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten auferlegt werden, es sei denn, es lägen anderweitige besondere Umstände vor (vgl. Keidel-Zimmermann a.a.O., § 81 Rdnr. 44 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Zwar sind die Beteiligten familiär verbunden, doch handelt es sich nicht um eine Familiensache, sondern um eine „bloße“ Nachlasssache.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO i.V.m. 107 Abs. 2 Satz 1 KostO analog und geht von den durch die Beteiligte zu 1. im Wertformular vom 1. Oktober 2009 mitgeteilten Beträgen aus.