Gegenstandswertfestsetzung für Beschwerdeverfahren auf 400.000 € (§ 33 RVG)
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzt den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 133/20 gemäß § 33 RVG auf 400.000 € fest. Streitgegenstand ist die Bemessung des Gegenstandswerts für Gebührenzwecke im Beschwerdeverfahren. Zur Wertermittlung zieht das Gericht einschlägige Vorschriften des RVG und des GNotKG heran. Die Festsetzung bestimmt die Grundlage für Anwalts- und Gerichtsgebühren.
Ausgang: Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens I-3 Wx 133/20 gemäß § 33 RVG auf 400.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 RVG durch das zuständige Gericht festzusetzen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind die einschlägigen Vorschriften des GNotKG (z.B. §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 1) zu berücksichtigen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist maßgeblich für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtsgebühren und beeinflusst die Kostenbelastung der Parteien.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch Beschluss und begründet die verbindliche Grundlage für nachfolgende Gebührenberechnungen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Neuss, NV-409-21
Tenor
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 133/20 wird gemäß § 33 RVG auf 400.000 € festgesetzt, §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG.
Rubrum
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 133/20 wird gemäß § 33 RVG auf 400.000 € festgesetzt, §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG.