Beschwerde gegen Hinweisbeschluss unzulässig – Kostenentscheidung nach §84 FamFG
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde gegen einen Hinweisbeschluss des Nachlassgerichts ein. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für unzulässig, da gegen einen Hinweisbeschluss kein Beschwerderecht besteht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §84 FamFG; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.2 S.1 FamFG lag nicht vor. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit wurde der niedrigste Geschäftswert festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung nach §84 FamFG, Geschäftswert bis 500 €
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Hinweisbeschluss ist die Beschwerde nicht statthaft; ein Beschwerdeverfahren hierzu ist unzulässig.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 84 FamFG; die Kosten sind dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen.
Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG vorliegen; fehlen diese, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Bei offenkundiger Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist zur Festsetzung des Geschäfts- bzw. Streitwerts regelmäßig nur die niedrigstmögliche Gebührenstufe anzusetzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 90 VI 701/09
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 verworfen.
Geschäftswert: bis 500,00 €
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Es handelt sich, wie das Nachlassgericht auch im Nichtabhilfebeschluss vom 10. Dezember 2019 klargestellt hat, bei der angefochtenen Entscheidung um einen Hinweisbeschluss gegen den eine Beschwerde nicht statthaft ist.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in der ständigen Rechtsprechung des Senats, bei einer auf der Hand liegenden Unzulässigkeit des Rechtsmittels nur die niedrigstmögliche Gebührenstufe in Ansatz zu bringen.