Grundbuchberichtigung: Unrichtigkeitsnachweis bei (un-)selbständiger Stiftung und Treuhänder
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Berichtigung des Grundbuchs und seine Eintragung als Eigentümer anstelle einer eingetragenen Stiftung. Streitpunkt war, ob es sich um eine unselbständige Stiftung handelt und ob der Antragsteller deren Stiftungsträger (Treuhänder) ist. Das OLG Düsseldorf wies die Grundbuchbeschwerde zurück, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 GBO nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen bzw. hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Eidesstattliche Versicherungen und ein Sitzungsprotokoll genügten hierfür nicht; zur Statusklärung komme insbesondere eine Entscheidung der Stiftungsbehörde nach § 3 NRWStiftG in Betracht.
Ausgang: Grundbuchbeschwerde gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags mangels Unrichtigkeitsnachweises zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt den strengen Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit voraus; ein bloßer Wahrscheinlichkeitsgrad genügt nicht.
Der Antragsteller hat grundsätzlich in der Form des § 29 Abs. 1 GBO alle Umstände nachzuweisen, die die Unrichtigkeit begründen, und dabei entgegenstehende ernsthafte Möglichkeiten auszuräumen; nur rein theoretische Möglichkeiten müssen nicht widerlegt werden.
Eidesstattliche Versicherungen ersetzen den formgerechten Unrichtigkeitsnachweis im Grundbuchverfahren grundsätzlich nicht; eine freie Beweiswürdigung unter Heranziehung eidesstattlicher Versicherungen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein formgerechter Nachweis schlechterdings nicht möglich ist und eine Berichtigung über Bewilligung nicht gangbar ist.
Für die Berichtigung einer Eigentümereintragung zugunsten einer Stiftung ist die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Stiftung vorliegt, anhand geeigneter Indizien bzw. – in Nordrhein-Westfalen – durch eine konstitutive Entscheidung der obersten Stiftungsbehörde (§ 3 NRWStiftG) zu klären.
Bei einer unselbständigen Stiftung kommt es für die begehrte Eigentumsumschreibung nicht auf eine Organstellung innerhalb einer Stiftungsorganisation, sondern auf den Nachweis der Stellung als Stiftungsträger (Treuhänder) als Zurechnungssubjekt an.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wesel, LK-291-3
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 400.000 €
Gründe
I.
Als Eigentümerin des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes ist seit 2006 die Beteiligte zu 2. eingetragen. Unabhängig von dieser existiert die „Römisch-katholische A 1-Stiftung“ in E. Nach einer Erklärung des Bischöflichen Generalvikariats vom 6. Juni 2019 unterliegt die hier beteiligte Stiftung (Familienstiftung) nicht dessen Aufsicht.
Mit notariell beglaubigtem Antrag vom 8. Februar 2019, dem Grundbuchamt eingereicht mit Schrift vom 15. Februar 2019, hat der Beteiligte zu 1. unter Bezugnahme auf seine eidesstattliche Versicherung gleichfalls vom 8. Februar 2019 die Berichtigung der Eigentümereintragung, nämlich nunmehr die Eintragung seiner selbst als Eigentümer, beantragt. In der besagten Versicherung heißt es unter anderem:
„Herr B trat im Jahre 1991 an mich heran und teilte mir mit, dass er als Treuhänder der „römisch-katholischen A-Familienstiftung“ aufgrund Alters nicht mehr tätig sein wolle. Er fragte mich, ob ich bereit sei diese Aufgabe von ihm zu übernehmen. Er teilte mir mit, dass mir dann die gesamte Abwicklung für die vorgenannte Stiftung fortan durchgeführt werden müsste.
Nachdem ich mir eine Überlegungsfrist habe einräumen lassen, habe ich dann von ihm die vorgenannte Stiftung als Treuhänder übernommen. Fortan wurden von mir mit sämtlichen Behörden und auch mit denjenigen, die Anträge an die Stiftung gestellt haben, diese von mir abgewickelt.
Ich wurde auch bei dem Pächter der Ländereien sowie dem Pächter eines Angelgewässers als neuer Treuhänder von meinem Onkel vorgestellt. Auch mit diesen habe ich dann fortan sämtliche Geschäfte abgewickelt.
Im Jahre 2005 bzw. 2006 trat das Amt für Agrarordnung an mich heran. Es sollte für den Deichbau eine Fläche, die sich in F befand, getauscht werden. Ich habe dann mit Herrn C vom Amt für Agrarordnung in Zusammenarbeit mit dem Pächter D eine Austauschfläche gesucht. Diese ist dann von Herrn C der Stiftung übertragen und die Ursprungsfläche in F vom Amt für Agrarverordnung vereinnahmt worden. Der grundbuchliche Vollzug ist erfolgt.
Die entsprechenden Unterlagen füge ich der Urkunde als Anlage und Bestandteil bei.
Mein Onkel teilte mir dann mit, dass ich für den Fall, dass ich nicht mehr bereit sei, die Aufgaben durchzuführen, eine Nachfolgeregelung treffen müsse. Ich solle dann eine Person aus meiner Familie bestimmen, die die Aufgaben von mir wiederum übernimmt.
Den Status der Stiftung betreffend habe ich mittlerweile mit Herrn G Kontakt aufgenommen, da Überlegung bestand, die Stiftung als selbstständige Stiftung ins Stiftungsregister einzutragen. Herr G teilte mir jedoch mit, dass es sich nach dem oben Genannten und einer ausführlichen rechtlichen Würdigung um eine unselbständige Stiftung des Bürgerlichen Rechts handeln würde. Diese sei gemäß der §§ 80 ff. BGB nicht im Stiftungsregister eintragungsfähig, so dass die Treuhandberechtigung meiner Person durch eine eidesstattliche Versicherung lediglich nachzuweisen sei.“
Der eidesstattlichen Versicherung des Beteiligten zu 1. beigefügt ist eine weitere eidesstattliche Versicherung des Pächters eines Angelgewässers, wonach diesem Anfang der 1990er Jahre der Beteiligte zu 1. als Treuhänder vorgestellt worden sei; zu weiteren „Personen der Stiftung“ habe der Pächter zu keinem Zeitpunkt Kontakt gehabt. Ferner hat der Beteiligte zu 1. hinsichtlich der Rechtslage eine Äußerung des Deutschen Notarinstituts vom 31. Januar 2019 zur Akte gereicht. Schließlich ist in der Folgezeit eine beglaubigte Kopie eines handschriftlichen Protokolls einer „Sitzung vom 6. Februar 1991“ vorgelegt worden, wonach bei fünf Anwesenden, darunter dem in der eidesstattlichen Versicherung genannten Herrn B (oder B1) sowie dem Beteiligten zu 1., der Beteiligte zu 1. einstimmig zum Nachfolger des ausscheidenden Vorsitzenden Herrn B gewählt wurde.
Nachdem sich das Grundbuchamt zunächst mit einem Schreiben an das Bischöfliche Generalvikariat gewandt hatte, hat es den Beteiligten zu 1. unter dem 8. Mai 2019 mit einem in der Grundakte als Zwischenverfügung bezeichneten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen die Verfügung eine Beschwerde gegeben sei, versehenen Schreiben angeschrieben und ihn aufgefordert, seinen Berichtigungsantrag binnen bestimmter Frist zurückzunehmen, anderenfalls dieser zurückgewiesen werden müsse.
Hiergegen wandte sich der Beteiligte zu 1. mit einer Beschwerde. Darüber hinaus beantragte er die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegen die Eigentümereintragung, was das Grundbuchamt mit Beschluss vom 27. Mai 2019 mangels Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften zurückwies.
Darüber hinaus hat das Grundbuchamt durch die angefochtene Entscheidung den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Dies greift der Beteiligte zu 1. mit seiner Grundbuchbeschwerde an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist nach der vom Grundbuchamt mit weiterem Beschluss vom 21. Juni 2019 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (vgl. § 75 GBO). Mangels Nichtabhilfe und Vorlage nicht angefallen ist demgegenüber die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Verfügung vom 8. Mai 2019. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Eintragung eines Amtswiderspruchs schließlich ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden.
Das besagte Rechtsmittel ist als „unbeschränkte“ Grundbuchbeschwerde zulässig,
§§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO.
In der Sache jedoch ist die Beschwerde unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
1.
Für die Rechtmäßigkeit des jetzt angegriffenen Beschlusses ist die Ordnungsgemäßheit der vorangegangenen, vom Grundbuchamt als solche bezeichneten Zwischenverfügung ohne Belang, denn diese ist durch den Verfahrensgang – eben durch den zurückweisenden Beschluss – überholt.
Bemerkt sei allerdings, dass es sich bei der gerichtlichen Äußerung in der Tat nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung nach § 18 GBO, sondern um einen gerichtlichen Hinweis (§ 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FamFG) handelte, der mit Rechtsbehelfen nicht anfechtbar war (weshalb sich die damalige Rechtsmittelbelehrung als unzutreffend erweist, was indes ohne Auswirkungen geblieben ist, da in der Folgezeit hierdurch bedingte Kosten nicht angefallen sind).
2.Der Beteiligte zu 1. begehrt die Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Berichtigung ist jedoch bislang nicht feststellbar.
Die Berichtigung durch Löschung der bestehenden Eintragung und Eintragung des Beteiligten zu 1. als Eigentümer hat nach Aktenlage nur dann zu erfolgen, wenn es sich bei der Eingetragenen um eine unselbständige Stiftung handelt und der Beteiligte zu 1. deren Stiftungsträger („Treuhänder“) ist (der in der eidesstattlichen Versicherung des Beteiligten zu 1. anklingende Gedanke, es könne eine selbständige Stiftung sein, die lediglich noch der staatlichen Anerkennung gemäß § 80 Abs. 1 BGB bedürfe, geht fehl, denn eine Vor-Stiftung gibt es nach immer noch herrschender Meinung nicht). Um Fragen einer Vertretung geht es dann nicht, denn der Stiftungsträger ist nicht Organ der unselbständigen Stiftung (BeckOK BGB – Backert, Stand: 01.05.2019, § 80 Rdnr. 24 [dort Rdnr. 56 auch eingehend zur Vor-Stiftung]; Staudinger-Hüttemann/Rawert, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 80-88 Rdnr. 320; je m.w.Nachw.). Dabei ist zu beachten, dass, da im gemeinen Recht zur Entstehung ein Willensakt genügte, bei „alten“ Stiftungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des BGB die Rechtsform nicht anhand einer staatlichen Genehmigung oder Anerkennung oder gar der Eintragung im Stiftungsregister bestimmt werden kann; zurückgegriffen werden muss auf Indizien, darunter die Entstehungsgeschichte, das Vorhandensein einer eigenständigen Verwaltungsorganisation und Grundbucheintragungen sowie die Selbständigkeit der bisherigen Betätigung (OLG Celle NdsRPfl 1959, 81 ff; v.Campenhausen/Richter-Hof, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 36 Rdnr. 19 f; Hüttemann/Rawert a.a.O., Rdnr. 327). In Nordrhein-Westfalen kann über die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Stiftung vorliegt, nach § 3 NRWStiftG die konstitutive (Hüttemann/Rawert a.a.O.) Entscheidung der obersten Stiftungsbehörde eingeholt werden.
Die Erfordernisse der unselbständigen Stiftung und der Stiftungsträgerschaft sind vom Beteiligten zu 1. nicht nachgewiesen und auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
a)Wird der Berichtigungsantrag auf den Nachweis der Unrichtigkeit gestützt, ist dieser, unabhängig von etwaigen materiellen Beweislasten, durch den Antragsteller zu erbringen. An die Führung des Unrichtigkeitsnachweises sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten. Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt zum Nachweis nicht. Der Antragsteller muss in aller Regel in der Form des § 29 Abs. 1 GBO sämtliche Umstände nachweisen, die die Grundbuchunrichtigkeit begründen, und hierbei auch alle Möglichkeiten ausräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen würden; lediglich ganz entfernte, bloß theoretische Möglichkeiten brauchen nicht widerlegt zu werden. Eine abgeschwächte Form des Nachweises durch eidesstattliche Versicherungen ist im Grundbuchrecht im allgemeinen ohne gesetzliche Ausnahme (wie etwa in § 35 Abs. 3 Satz 2 GBO) nicht zulässig; anderes gilt allerdings zumindest dann, wenn die Möglichkeit eines formgerechten Nachweises schlechterdings nicht besteht, insbesondere bei negativen Tatsachen, und zugleich der Weg über eine Berichtigungsbewilligung nicht gangbar ist; dann kann das Grundbuchamt im Rahmen einer freien Beweiswürdigung zur Glaubhaftmachung entsprechende eidesstattliche Versicherungen verlangen (zu Vorstehendem: KG Rpfleger 2011, 365 ff; OLG München NJW-RR 2016, 83 f; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 22 Rdnr. 37 und 42; BeckOK GBO – Holzer, Stand: 01.06.2019, § 22 Rdnr. 58-60 m. umfangr. Nachw.).
Danach hat der Antragsteller eines Berichtigungsantrages die erforderlichen Nachweise, sofern überhaupt möglich, durch – vorzugsweise öffentliche – Urkunden zu führen. Soweit es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem Gericht gebietet, sich mit einer bloßen Glaubhaftmachung zu begnügen, muss in der eidesstattlichen Versicherung der relevante Sachverhalt nicht nur konkret, sondern im Rahmen des jeweiligen Kenntnisstandes lückenlos dargestellt und in gebotenem Maße auch plausibilisiert werden.
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall, soweit es an Urkunden fehlt, die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen dem Grundsatz nach eröffnet. Denn gerade dann, wenn der Standpunkt des die Berichtigung Beantragenden zutrifft, ist mangels Rechtssubjekts eine Berichtigung aufgrund Bewilligung nach § 19 GBO ebenso wie eine auf § 894 BGB gestützte Klage ausgeschlossen, könnte also ohne freie Beweiswürdigung eine Berichtigung überhaupt nicht vorgenommen werden.
b)
Aber auch gemessen hieran, sind die vorgelegten Unterlagen klar unzulänglich.
Die Stellungnahme des Notarinstituts geht – den Üblichkeiten entsprechend – von einem durch den Beteiligten zu 1. geschilderten Sachverhalt aus, trifft aber keine eigenen Feststellungen. Den Berichtigungsantrag vermag sie daher nur als Äußerung zur Rechtslage zu stützen.
Die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten zu 1. verhält sich zu dem angeblichen „Ereignis höherer Gewalt“, das die Unmöglichkeit formgerechter Nachweise herbeigeführt haben soll und in der vorgenannten Stellungnahme in einem Satz pauschalierend erwähnt wird, in keiner Weise. Ebensowenig wird in der eidesstattlichen Versicherung mitgeteilt, welche tatsächlichen Grundlagen der „ausführlichen rechtlichen Würdigung“ von G konkret zugrunde lagen. Soweit die Versicherung konkrete Sachverhalte – zu denen vereinzelt auch die eidesstattliche Versicherung eines außenstehenden Dritten eingereicht worden ist – anspricht, ergibt sich diesen Schilderungen zufolge lediglich, dass der Beteiligte zu 1. faktisch als für die Stiftung Handelnder aufgetreten und dies vom Rechtsverkehr akzeptiert worden ist (wobei der Bescheid der Stadt H vom 22. Januar 2019 den Beteiligten zu 1. allerdings nur als „Zustellvertreter für A Familienstiftung“ anspricht). Dieses Indiz ist im gegebenen Fall jedoch von umso geringerer Bedeutung, als die Schilderungen auch ohne weiteres die Deutung zulassen, der Beteiligte zu 1. sei als maßgeblicher „Vertreter“ der Stiftung, etwa als Vorsitzender eines Stiftungsrates, aufgetreten; bestenfalls ist offen, ob er sich gerade als Treuhänder gerierte.
Das Protokoll über den 6. Februar 1991 schließlich erweist zunächst, dass die Angabe gegenüber dem Notarinstitut, durch die höhere Gewalt seien unter anderem die Protokolle vernichtet worden, mindestens der Einschränkung bedarf. Zum anderen ist jene Niederschrift unbehelflich, da es – wie gezeigt – nicht um die Stellung des Beteiligten zu 1. innerhalb der Organisation der Stiftung selbst geht, sondern um seine Stellung als Stiftungsträger, also im Rechtssinne als Zurechnungsendsubjekt.
c)
Der vorstehende Befund rechtfertigt die Zurückweisung des Berichtigungsantrages.
Der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO durch den Senat ist nicht veranlasst. Zum einen erscheint unwahrscheinlich, dass die Defizite des Antrages innerhalb eines kürzeren Zeitraums behoben werden können; zum anderen stellt sich bei der hier in Rede stehenden Berichtigung eine Rangproblematik nicht und kommt es nach Aktenlage ebenfalls auf den Zeitpunkt des Berichtigungsantrages nicht an (zu vorstehenden Erwägungen: Demharter a.a.O., § 18 Rdnr. 22 f).
3.
Bei den künftig einzureichenden Nachweisen werden die nachfolgenden Punkte Berücksichtigung zu finden haben.
Dass die hiesige Stiftung eine unselbständige ist, versteht sich nicht von selbst: Es spricht alles dafür, dass sie aus einer Zeit vor Inkrafttreten des BGB „stammt“. Die zur Akte gelangte Erklärung des Bischöflichen Generalvikariats lässt allenfalls den Rückschluss zu, dass es sich nicht um eine kirchliche Stiftung handelt. Die sozusagen parallel gegründete Waisenhaus-Stiftung ist wohl eine selbständige. Wie die Vorlage der Niederschrift über den 6. Februar 1991 erweist, fehlt es nicht an einer – wie im einzelnen auch immer gearteten – Stiftungsorganisation; auch das Testament von 1859 spricht von der „Bildung des Vorstandes“ sowie von „Vorstehern der Famlien-Stiftung“. Außerdem ist die Stiftung nicht nur im hiesigen Grundbuchblatt, und dies nach der eidesstattlichen Versicherung des Beteiligten zu 1. aufgrund eines eklatant für eine Selbständigkeit sprechenden Geschehens im Zusammenhang mit dem Flächenaustausch 2005/2006, sondern mindestens noch in einem weiterem Blatt (F Blatt …) als Eigentümerin eingetragen. Angesichts dessen ist zur Statusklärung die Entscheidung der Stiftungsbehörde nach § 3 NRWStiftG zu beantragen und nach Erteilung vorzulegen.
Im Falle der Statusklärung im Sinne einer Unselbständigkeit hat eine erneute eidesstattliche Versicherung des Beteiligten zu 1. jedenfalls zu enthalten:
--- eine Schilderung, welche Unterlagen zur Stiftung existierten und auf welche Weise diese abhandenkamen / vernichtet wurden, insbesondere, was mit dem Testament des Stifters vom 18. März 1853 passiert ist; dies ist umso eher geboten, als dessen letztwillige Verfügung vom 8./13. Dezember 1859 auch heute noch und sogar in gedruckter Form zugänglich ist;
--- eine Schilderung, auf welche Weise in der Vergangenheit Stiftungsträger / Treuhänder (nicht: Vorsitzende) „berufen“ wurden; gegebenenfalls woraus geschlossen werden kann, dass die Stiftungsorgane deren Bestellung billigten; weiter gegebenenfalls, dass in der Vergangenheit alle im Hinblick auf die Stiftung Beteiligten mangels besserer Erkenntnis nicht zwischen Stiftungsträgerschaft und Vorsitz unterschieden;
--- Erklärungen zur Fortdauer der Stiftungsträgerschaft / Treuhandschaft.
Hierbei sei bemerkt, dass aus Sicht des Senats kein Grund besteht, die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung im vorliegenden Fall zu senken. Die Stiftung ist im hiesigen Grundbuchblatt seit mehr als zehn Jahren als Eigentümerin verzeichnet; wenn ihre und des Beteiligten zu 1. Rechtsverhältnisse in der gesamten Zeit nicht tragfähig aufgeklärt wurden, geschah dies sowohl durch den eingetragenen als auch durch den (unterstellt) wahren Eigentümer je auf eigenes, namentlich wirtschaftliches, Risiko.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskoten ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG), und eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet jedenfalls deshalb aus, weil ausgeschlossen werden kann, dass der Beteiligten zu 2. solche entstanden sind.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der es maßgeblich auf das mit der Rechtsmitteleinlegung verfolgte wirtschaftliche Interesse
ankommt. Letzteres ist hier durch den Grundstückswert bestimmt, den der Beteiligte zu 1. in der Einreichungsschrift vom 15. Februar 2019 selbst mit 400.000 € angegeben hat.