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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Wx 101/16·17.04.2017

Beschwerde gegen Nachlasspflegervergütung: Festsetzung von 3.982,22 € bestätigt

ZivilrechtErbrechtNachlassverwaltungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 7. rügte die Festsetzung der Nachlasspflegervergütung in Höhe von 3.982,22 € und beanstandete Stundensatz und Stundenaufstellung des berufsmäßigen Nachlasspflegers. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde ab und bestätigt die Festsetzung. Es hält die vorgelegte Zeitaufstellung für plausibel und den Stundensatz von 80 € für angemessen angesichts Dauer und Umfang der Pflegschaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung der Nachlasspflegervergütung als unbegründet abgewiesen; Vergütung von 3.982,22 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs.1, 1836 Abs.1 BGB i.V.m. dem VBVG; das Gericht hat Stundensatz und Zeitaufwand zu überprüfen.

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Bei der Bestimmung des Stundensatzes sind insbesondere die fachlichen Kenntnisse des Pflegers und die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zu berücksichtigen; das Stundensatzsystem bleibt maßgeblich.

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Die vom Nachlasspfleger vorgelegte Aufstellung über den Zeitaufwand ist auf Plausibilität zu prüfen; das Gericht kann bei Zweifeln weitere Nachweise verlangen.

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Eine pauschale Behauptung, Tätigkeiten seien schnell erledigt gewesen, reicht nicht aus, um nachvollziehbare Zeitaufstellungen zu erschüttern.

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Ist die Pflegschaft als berufsmäßig angeordnet und die Vergütungsforderung fristgerecht innerhalb der gesetzten Frist geltend gemacht, besteht bei vorhandenem Nachlassgrund für einen Vergütungsanspruch, sofern Stundensatz und Stundenaufwand angemessen sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ FamFG §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2§ FamFG § 68 Abs. 1 S. 1, 2 Hs. FamFG§ BGB § 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. VBVG§ VBVG § 2 S. 2§ BGB § 1835 Abs. 1a S. 3§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 125 VI 301/15

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 7. zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.982,22 €.

Gründe

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I.

3

Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 bestellte das Nachlassgericht den Beteiligten zu 9. zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben. Das Nachlassgericht bestimmte, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird und dass der Vergütungsanspruch erst erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Aufhebung der Pflegschaft geltend gemacht wird. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 wurde die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht zugunsten des Beteiligten zu 9. auf dessen Antrag vom 2. Dezember 2015 für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung von 3.982,22 € inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt.

4

Dabei hat es die vom Beteiligten zu 9. vorgelegte Aufstellung über seinen Zeitaufwand von insgesamt 2.510 Minuten und einen Stundensatz von 80 € zugrunde gelegt.

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Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 7. mit seiner Beschwerde, mit der er insbesondere geltend macht, der Stundensatz von 80 € erscheine in Anbetracht des geringen Schwierigkeitsgrades unangemessen hoch. Bei der Erbsache handele es sich um eine geringe Summe und es gebe weder Streitigkeiten noch ungeklärte Rechtsverhältnisse. Auch seien keine Werte zu sichern oder aufwendige Veräußerungen zu tätigen gewesen. Zudem sei ein Nachweis der erbrachten Stunden erforderlich. Angesichts der geleisteten Tätigkeiten seien die vom Beteiligten zu 9. in seiner Dokumentation des Zeitaufwandes aufgeführten Stunden nicht nachvollziehbar.

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Der Beteiligte zu 9. tritt der Beschwerde, der das Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 6. April 2016 nicht abgeholfen hat, entgegen.

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II.

8

Das gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 7. ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gem. § 68 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

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Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Danach hat das Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht mittellosen) Nachlasses grundsätzlich einerseits einen Stundensatz zu bestimmen und hierbei gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden zu berücksichtigen, wobei die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand vom Gericht auf ihre Plausibilität zu überprüfen ist, gegebenenfalls mit dem Verlangen weiterer Nachweise. Der heutige § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB befasst sich lediglich mit den für die Bestimmung der Höhe des Stundensatzes entscheidenden Gesichtspunkten, ohne das Stundensatzsystem als solches in Frage zu stellen. Darüber hinaus lässt er erkennen, dass es für die Angemessenheit der Vergütung auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommen soll; schon aus diesem Grunde kommt, weil sie dem nicht gerecht wird, die früher teilweise praktizierte Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses nicht mehr in Betracht (Senat FGPrax 2014, 261; Beschluss vom 17. Januar 2014, I-3 Wx 130/13, zitiert nach juris, m.w.Nw.).

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Nach diesen Grundsätzen erweist sich die vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung von 3.982,22 € brutto als gerechtfertigt.

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Der Beschluss vom 24. Mai 2013, mit dem der Beteiligte zu 9. zum Nachlasspfleger bestellt wurde, enthält die ausdrückliche Feststellung, die Pflegschaft werde berufsmäßig geführt. Der Beteiligte zu 9. hat seinen Vergütungsanspruch fristgerecht, nämlich innerhalb der vom Nachlassgericht gem. §§ 2 S. 2 VBVG, 1835 Abs. 1a S. 3 BGB verlängerten Frist von drei Monaten nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft, geltend gemacht. Der Nachlass ist nicht mittellos.

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Die vom Beteiligten zu 9. zur Akte gereichte Aufstellung über seinen Zeitaufwand ist prüffähig sowie in den Einzelpositionen und in ihrer Gesamtheit plausibel; die Anforderung weiterer Nachweise ist nicht veranlasst. Die erbrachten Tätigkeiten sind jeweils unter Angabe des erforderlichen Zeitaufwandes aufgeführt und mit den aus der Akte ersichtlichen Anforderungen der vorliegenden Nachlasspflegschaft in Übereinstimmung zu bringen. Der pauschale Vortrag des Beteiligten zu 7., die zu erbringenden Tätigkeiten seien schnell zu erledigen gewesen, ist nicht geeignet, die vom Beteiligten zu 9. aufgeführten Zeitaufwände konkret in Zweifel zu ziehen.

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Auch der vom Nachlassgericht festgesetzte Stundensatz von 80,00 € ist nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstandes, dass sich die Nachlasspflegschaft über einen Zeitraum von nahezu zweieinhalb Jahren erstreckte, Erben zu ermitteln, Vermögenswerte zu veräußern waren und ein Mietverhältnis abzuwickeln war, handelt es sich auch in Anbetracht des vergleichsweise geringen Nachlasswertes um Pflegschaftsgeschäfte von jedenfalls durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Bei Zugrundelegen eines mittleren Stundensatzes von 110,00 € für einen anwaltlichen berufsmäßigen Nachlasspfleger (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2014, I-3 Wx 130/13, zitiert nach juris) begegnet die Festsetzung von 80,00 € pro Stunde im vorliegenden Fall keinen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG sind nicht gegeben. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der festgesetzten Nachlasspflegervergütung.