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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 Ws 47-48/02·25.02.2002

Aufhebung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Therapieweisung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte wandte sich gegen den Widerruf seiner Strafaussetzung zur Bewährung, der wegen Nichtantritts einer angeordneten Therapie in einer Drogenhilfeeinrichtung erfolgt war. Das OLG Düsseldorf hob den angefochtenen Beschluss auf, da die gesetzlichen Widerrufsgründe des § 56f Abs.1 StGB derzeit nicht vorliegen. Die nachträgliche Nichtbefolgung der Therapieweisung war angesichts nachvollziehbarer, suchtbedingter Gründe nicht als "gröblich oder beharrlich" einzustufen. Etwaige Prüfungen nach § 56e StGB obliegen der Strafvollstreckungskammer.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung mangels gesetzlichem Widerrufsgrund nicht gerechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 S. 1 StGB setzt das Vorliegen eines der dort abschließend genannten gesetzlichen Widerrufsgründe voraus.

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Nach § 56c Abs. 3 StGB darf die Teilnahme an einer Heilbehandlung nur mit Einwilligung des Verurteilten richterlich angeordnet werden; eine nachträgliche Missachtung einer solchen Therapieweisung rechtfertigt einen Widerruf nur bei Vorliegen besonderer Umstände.

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Die bloße Abkehr von der ursprünglich vorgesehenen Therapie begründet nicht ohne weiteres einen Widerruf; die Rücknahme der Einwilligung ist nur dann als "gröblich oder beharrlich" im Sinne des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu werten, wenn sie offensichtlich vorgeschoben oder ohne nachvollziehbaren Grund erfolgt.

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Führt die Rücknahme der Einwilligung zum Wegfall der Vollziehbarkeit der Weisung, ist die Prüfung etwaiger weiterer Maßnahmen und Entscheidungen nach § 56e StGB der Strafvollstreckungskammer vorbehalten.

Relevante Normen
§ 460 StPO§ 56f Abs. 1 Satz 1 StGB§ 56c Abs. 3 StGB§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 StGB

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren und die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Am 11. Juli 2000 verhängte das Amtsgericht - Schöffengericht - Essen gegen den Verurteilten eine zehnmonatige Gesamtfreiheitsstrafe wegen eines Diebstahlsversuchs und dreier vollendeter Diebstahlsdelikte. Durch Beschluss vom 7. Dezember 2000 führte das Amtsgericht Essen ferner im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO die gegen den Verurteilten wegen diverser Delikte in zwei weiteren rechtskräftigen Erkenntnissen festgesetzten Einzelstrafen unter Auflösung der insoweit gebildeten Gesamtstrafen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten zurück. Nachdem der Verurteilte mehr als zwei Drittel beider Gesamtfreiheitsstrafen verbüßt hatte, setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal die noch nicht erledigten Strafreste durch Beschluss vom 28. August 2001 zur Bewährung aus und erteilte dem Verurteilten zugleich - mit dessen Einwilligung - die Weisung, sich unmittelbar nach der Haftentlassung in die Essener Drogenhilfeeinrichtung "LÜSA" (= Langzeitübergangs- und Stützungsangebot) zu begeben und dort so lange zu bleiben, wie es die Einrichtung im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungskammer für erforderlich halte.

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Am 2. Oktober 2001 hat die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzungen zur Bewährung wegen eines Verstoßes gegen die Therapieweisung widerrufen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Verurteilten sind begründet, da die in § 56f Abs. 1 Satz 1 StGB niedergelegten Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung derzeit nicht vorliegen.

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Allerdings hat der Verurteilte die im Anschluss an seine Haftentlassung vorgesehene Therapie in der Einrichtung "LÜSA" nicht angetreten. Insoweit vermag der Senat indes beim gegenwärtigen Sachstand die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Weisungsverstoßes nicht festzustellen. Gemäß § 56c Abs. 3 StGB darf die Teilnahme an einer Heilbehandlung der hier vorgesehenen Art im Bewährungsbeschluss nur mit Einwilligung des Verurteilten richterlich angeordnet werden. Dieser Umstand schließt zwar einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher Missachtung einer einmal erteilten Therapieweisung nicht grundsätzlich aus (hierzu eingehend HansOLG Hamburg, NStZ 92, 301; vgl. ferner OLG Koblenz, Beschluss vom 30. März 1998, 1 Ws 164/89). Er macht jedoch im Einzelfall eine eingehende Prüfung der Frage erforderlich, ob die im Verstoß gegen die Therapieweisung zum Ausdruck gekommene Rücknahme der zunächst erteilten Einwilligung als "gröblich oder beharrlich" im Sinne von § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu gelten hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Verurteilte aus seiner Sicht die ursprünglich erteilte Einwilligung nachträglich aus verständlichen Gründen für verfehlt hält und er sich die Strafaussetzung nicht unter Vortäuschung seines Einverständnisses von vornherein erschlichen hat (BGHSt 36, 97).

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Ein derartiger Sachverhalt ist hier gegeben. Nach den - durch eine schriftliche Erklärung der Eltern bestätigten - Angaben des seit langen Jahren schwerst drogenabhängigen und durch Therapieangebote mit straffem Anforderungsprofil bislang nicht erreichbaren Verurteilten hat er die Therapie in der Drogenhilfeeinrichtung "LÜSA" am Tag der Haftentlassung (3. September 2001) nicht angetreten, weil er bei seiner Ankunft vor Ort angesichts des Anblicks mehrerer Personen mit Drogen spontan von der Furcht vor einem Rückfall und von Zweifeln an der Eignung des gewählten Therapieangebots überwältigt worden sein will. Ausweislich der Vollstreckungsunterlagen hat der Verurteilte seine Entscheidung umgehend der Staatsanwaltschaft mitgeteilt und sich bereits am 4. September 2001 in eine Methadon-Substitutionsbehandlung begeben, die auf ambulanter Basis in den Rheinischen Kliniken Essen - unter medizinischer und psychosozialer Begleitbetreuung - durchgeführt wird und deren Verlauf die behandelnden Ärzte bislang - mit den bei Therapien dieser Art offenbar suchtmedizinisch üblichen Einschränkungen im Hinblick auf die Problematik des Beikonsums - positiv beurteilen. Angesichts dieser Umstände ist der Verstoß des Verurteilten gegen die ihm ursprünglich erteilte Therapieweisung nicht "gröblich" oder "beharrlich", denn der - im Rahmen seiner Möglichkeiten grundsätzlich offenbar therapiewillige - Verurteilte hat für die nachträgliche Rücknahme seiner Einwilligung mit einer Behandlung in der Einrichtung "LÜSA" eine aus seiner subjektiven Sicht verständliche Erklärung geliefert, die vor dem Hintergrund seiner suchtbeeinflussten Persönlichkeitsstruktur und seines Verhaltens im übrigen nachvollziehbar erscheint und nicht offensichtlich vorgeschobenen Charakter trägt. Die Abkehr von der ursprünglich vorgesehenen Therapieform vermag für sich allein einen Widerruf der Strafaussetzungen zur Bewährung gemäß § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nicht zu rechtfertigen, ohne dass es darauf ankommt, ob das derzeit in Anspruch genommene Behandlungsangebot aus richterlicher Sicht eine positive Sozialprognose zu Gunsten des Verurteilten noch zu rechtfertigen vermag.

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Da auch die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 nach den bislang aktenkundig gewordenen Informationen nicht gegeben sind, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, denn es fehlt derzeit an einem gesetzlichen Widerrufsgrund. Soweit die Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten im Hinblick auf die Therapieweisung zum Wegfall der Vollziehbarkeit geführt hat, obliegt die Prüfung etwaiger nachträglicher Entscheidungen gemäß § 56e StGB der Strafvollstreckungskammer.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.