Sofortige Beschwerde: Lebensversicherungen als Einsatz zur Prozesskostenfinanzierung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht Kleve) zur Finanzierung der Verfahrenskosten ein. Streitpunkt war, ob Lebensversicherungen trotz Altersvorsorgezwecks als freies Vermögen einzusetzen sind. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und entschied, dass nicht abgetretene Lebensversicherungen grundsätzlich zur Prozesskostenfinanzierung heranzuziehen sind, zumal sie nur geringe Renten erzielen und die Partei jung ist.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts zur Finanzierung der Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Freies Vermögen schließt Lebensversicherungen ein, die grundsätzlich zur Finanzierung von Prozesskosten einzusetzen sind.
Die Verwertung von Lebensversicherungen ist zulässig, wenn diese nicht an Kreditgläubiger abgetreten sind und der Partei damit frei zur Verfügung stehen.
Die Tatsache, dass Lebensversicherungen der Altersvorsorge dienen, hindert deren Einsatz zur Prozesskostenfinanzierung nicht, wenn aus den verwerteten Beträgen nur geringfügige Renten zu erwarten sind.
Bei jungen Parteien ist zu berücksichtigen, dass ausreichend Zeit besteht, die Altersvorsorge nach einer Verwertung wieder aufzubauen; eine darauf gestützte Befürchtung kreditfinanzierter Prozessführung ist nicht zwingend.
Die Würdigung, ob Vermögen zur Prozesskostenfinanzierung eingesetzt werden muss, ist danach zu treffen, ob die Verwertung tatsächlich zu einer unzumutbaren Kreditfinanzierung führt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 4 F 264/11
Leitsatz
Freies Vermögen, wozu auch Lebensversicherungen gehören, ist grundsätzlich zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen (Zöller-Geimer, ZPO, 29.Auflage, § 115 Rn. 59). Dies gilt auch, wenn eine selbständig tätige Partei, die keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten kann, die Lebensversicherungen für ihre Altersvorsorge abgeschlossen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit den Beträgen, die für die Verfahrenskosten einzusetzen sind, nur geringfügige Rentenbeträge erwirtschaftet werden können und die Partei 33 Jahre alt ist und daher noch ausreichend Zeit zum Aufbau ihrer Altersvorsorge hat.
Der Senat hält nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr an seiner im Beschluss vom 25.10.2011 (II-3 WF 205/11 = 4 F 253/11) geäußerten Auffassung fest, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, ihre Lebensversicherungen für die Prozessführung einzusetzen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 14.03.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat hält nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr an seiner im Beschluss vom 25.10.2011 (II-3 WF 205/11 = 4 F 253/11) geäußerten Auffassung fest, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, ihre Lebensversicherungen für die Prozessführung einzusetzen. Die dortige Begründung, dass die Verwertung der Lebensversicherungen im Hinblick auf die weiteren Verbindlichkeiten im Ergebnis zu einer kreditfinanzierten Prozessführung führt, ist nicht zwingend. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Versicherungen nach ihren eigenen Angaben nicht an die Kreditgläubiger abgetreten sind, so dass sie verwertet werden können und daher der Antragsgegnerin zur freien Verfügung stehen. Freies Vermögen, wozu auch Lebensversicherungen gehören, ist grundsätzlich zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen (Zöller-Geimer, ZPO, 29.Auflage, § 115 Rn. 59).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass die selbständig tätige Antragsgegnerin, die keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten kann, die Lebensversicherungen für ihre Altersvorsorge abgeschlossen hat. Zum einen kann sie mit den Beträgen, die sie für die Verfahrenskosten einzusetzen hat, nur geringfügige Rentenbeträge erwirtschaften, aus denen sie ihren Lebensunterhalt nicht wird bestreiten können. Zum anderen ist die Antragsgegnerin 33 Jahre alt und hat daher noch ausreichend Zeit zum Aufbau ihrer Altersvorsorge.