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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 WF 60/20·24.01.2021

Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrenskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Versagung von Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht. Das OLG bestätigt die Entscheidung, weil der Antragstellerin nach Einreichung des Gesuchs ein Vermögenszufluss von 11.341,31 € zufloss und später aus Uhrenverkauf weitere Mittel erlangt wurden, sodass Bedürftigkeit unter Berücksichtigung des Schonvermögens nicht gegeben ist. Eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit wird ebenfalls als gegeben erachtet. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht erforderlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe bzw. Bedürftigkeit im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO ist zu verneinen, wenn der Antragsteller über finanzielle Mittel verfügt, mit denen die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des Schonvermögens gedeckt werden können.

2

Ein nach Einreichung des Antrags zugeflossener Vermögenszufluss ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen und kann die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ausschließen.

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Die absichtliche oder mutwillige Herbeiführung von Bedürftigkeit durch Verfügung über vorhandene Mittel trotz Kenntnis des laufenden Verfahrens kann zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe führen.

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Bei Versagung der Verfahrenskostenhilfe kann eine gesonderte Kostenentscheidung entbehrlich sein (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO), wenn keine veranlasste Kostenregelung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 FamFG§ 114 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 115 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 5 F 16/20

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 27.03.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Völlig zu Recht hat das Amtsgericht eine Bedürftigkeit der Antragstellerin iS der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO verneint.

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Wie sich aus den vom Amtsgericht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses (Az. 5 F 40/20) getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der Antragstellerin am 10.03.2020 ein Betrag von 11.341,31 € ausgezahlt. Damit verfügte die Antragstellerin nach Einreichung ihres Verfahrenskostenhilfegesuchs über finanzielle Mittel, mit denen sie die Verfahrenskosten auch unter Berücksichtigung des ihr zu belassenden Schonvermögens unproblematisch decken konnte. Soweit die Antragstellerin trotz dieses erheblichen Vermögenszuflusses bedürftig sein sollte, hat sie diese Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, weil sie in Kenntnis des laufenden Verfahrens und der hieraus absehbaren Kostenbelastung Geld, das ihr zur Verfügung stand, ohne eine Rücklagenbildung für die Verfahrenskosten ausgegeben hat. Dass die Hingabe des Vermögens in einer die Finanzierung des Verfahrens ausschließenden Höhe zur Deckung des Lebensunterhalts oder vorrangiger Verbindlichkeiten notwendig war, ist mangels konkreter Darlegungen zum jeweiligen Lebensbedarf und den verfügbaren Einkünften – unter Einbeziehung der jedenfalls zurückliegend, so noch Ende Oktober 2020 vereinnahmten Trennungsunterhaltszahlungen – nicht festzustellen. Hinzu kommt, dass der Antragstellerin im Oktober 2020 aus dem Verkauf einer Uhr ein Betrag von 11.400 € zugeflossen ist.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.