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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 WF 5/22·08.03.2022

Beschwerde nach §33 RVG: Wertfestsetzung anwaltlicher Tätigkeit auf 4.000 €

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter erhob Beschwerde, weil das Amtsgericht keine Wertfestsetzung für ihre Gebühren vornahm und statt dessen eine vorläufige Wertfestsetzung nach §55 FamGKG traf. Das OLG Düsseldorf hält die Beschwerde nach §33 Abs.3 RVG für statthaft und setzt den Gegenstand ihrer anwaltlichen Tätigkeit nach §45 Abs.1 FamGKG auf den Regelverfahrenswert von 4.000 € fest. Eine nachträgliche vorläufige Wertfestsetzung bindet die früheren Bevollmächtigten nicht.

Ausgang: Beschwerde der ehemaligen Prozessbevollmächtigten wurde stattgegeben; Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000 € festgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach §33 Abs.3 RVG ist statthaft, wenn das Gericht eine gesonderte Wertfestsetzung für die Gebühren des Rechtsanwalts unterlässt und stattdessen eine vorläufige Wertfestsetzung nach §55 FamGKG vornimmt.

2

Nach §33 Abs.1 Alt.2 RVG ist auf Antrag eine gesonderte Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren vorzunehmen, auch wenn für die Gerichtsgebühren noch kein Wert festgesetzt ist.

3

Eine nachträgliche vorläufige Wertfestsetzung nach §55 Abs.1 FamGKG erledigt einen Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nicht, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nicht mehr Als Bevollmächtigter tätig war und der Beschluss gegenüber ihm keine Bindungswirkung entfaltet.

4

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach §45 Abs.1 FamGKG grundsätzlich nach dem Regelverfahrenswert, der im Regelfall 4.000 € beträgt.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 3 RVG§ 55 Abs. 1 FamGKG§ 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG§ 55 Abs. 2 FamGKG§ 32 Abs. 2 S. 2 RVG§ 45 Abs. 1 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Moers, 487 F 139/20

Tenor

Auf die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, Rechtsanwälte A. in B., wird der Gegenstand ihrer anwaltlichen Tätigkeit im ersten Rechtszug auf 4.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, da das Amtsgericht vorliegend eine Bestimmung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit unterlassen und stattdessen eine hier nicht veranlasste vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorgenommen hat.

3

Das Amtsgericht hat insoweit verkannt, dass nach § 33 Abs. 1 Alt 2 RVG eine gesonderte Wertfestsetzung für die Gebühren des Anwalts auch dann auf Antrag zu erfolgen hat, wenn es an einem Wert für die Gerichtsgebühren fehlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn bei Mandatsniederlegung während eines noch laufenden Verfahrens mangels Erledigung des Verfahrens (§ 55 Abs. 2 FamGKG) noch kein Wert für die Gerichtsgebühren festzusetzen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2018, 5 WF 65/18). Aufgrund der Weigerung des Amtsgerichts, den gestellten Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu verbescheiden, ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG eröffnet, wofür auch die Regelung in § 32 Abs. 2 S. 2 RVG spricht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2020, 5 WF 80/20).

4

Die zwischenzeitlich erfolgte vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG hat den Antrag der Beschwerdeführer nicht erledigt, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr für die Kindesmutter tätig waren und der Beschluss ihnen gegenüber keine Bindungswirkung entfalten konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsgericht die Entscheidung auch den Beschwerdeführern bekannt gegeben hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2020, 5 WF 80/20).

5

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer ist nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 FamGKG mit dem Regelverfahrenswert von 4.000 € zu bemessen. In dieser Höhe hat auch das Amtsgericht den vorläufigen Wert festgesetzt, ohne dass der Beschwerdeführer hiergegen inhaltlich etwas zu erinnern hätten.