Beschwerde gegen Zwangsgeld wegen nicht erfüllter Auskunftspflicht im Unterhaltsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Vollstreckungsschuldner rügte die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines titulierten Auskunftsanspruchs in einer Unterhaltssache. Das OLG bestätigt den Beschluss des Amtsgerichts: Die Auskunftspflicht ist nicht formell erfüllt, da keine einzige systematische, schriftliche Aufstellung vorgelegt wurde. Die Verteilung der Angaben auf mehrere Schriftsätze genügt nicht; Leistungsunfähigkeit entbindet nicht von der Auskunftspflicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, Kosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen Zwangsgeldbeschluss zurückgewiesen; Kosten trägt der Schuldner
Abstrakte Rechtssätze
Die Erfüllung eines titulierten Auskunftsanspruchs erfordert eine schriftliche, formell ordnungsgemäße Wissenserklärung in Form eines einzigen systematischen Verzeichnisses, das ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht.
Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze verletzt die für eine vollständige Auskunft erforderliche Übersichtlichkeit und macht die Auskunft insbesondere für eine nach § 261 BGB abzugebende eidesstattliche Versicherung unzugänglich.
Die behauptete fehlende Leistungsfähigkeit des Schuldners ist unbeachtlich für die Frage der Erfüllung eines titulierten Auskunftsanspruchs; die Auskunft dient gerade der Überprüfung der Leistungsfähigkeit und ggf. der Bezifferung des Unterhaltsanspruchs.
Die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist zulässig, wenn die titulierte Auskunftspflicht nicht in der geforderten, den formellen Anforderungen genügenden Weise erfüllt worden ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 4 F 55/20
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners/Vollstreckungsschuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 16.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
I)
Der Vollstreckungsschuldner wendet sich gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs der Vollstreckungsgläubigerin in einer Unterhaltssache.
Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung eines rechtskräftigen Teil-Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts Kleve vom 07.07.2020, der dem Vollstreckungsschuldner ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Verfahrensbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners am 09.07.2020 zugestellt worden ist .
Mit dem angefochtenen Beschluss, den das Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners erlassen hat und auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht ein Zwangsgeld von 1.000,-- € festgesetzt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Erfüllung der dem Vollstreckungsschuldner auferlegten tenorierten Verpflichtungen sei nicht feststellbar.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wendet der Vollstreckungsschuldner im Wesentlichen ein, die titulierten Verpflichtungen inzwischen erfüllt zu haben. Die weitere Forderung über eine Auskunft und Rechnungslegungspflicht habe ihre Grenzen in Treu und Glauben und dem Grundsatz der Zumutbarkeit. Die Vollstreckungsgläubiger sei in der Lage versetzt, den Trennungsunterhaltsanspruch zu beziffern. Außerdem sei er nicht leistungsfähig. Seine Leistungspflichten habe er im Übrigen durch Zahlung der Kreditverbindlichkeiten jedenfalls bis einschließlich August 2021 erfüllt.
Die Vollstreckungsgläubigerin ist dem entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II)
Die gemäß §§ 120 Absatz 1 FamFG, 888, 793, 567 ff ZPO statthafte und zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Zwangsgeldbeschluss ist rechtsfehlerfrei vom Amtsgericht erlassen worden.
Die tenorierte Auskunftspflicht ist nicht erfüllt, § 362 BGB. Eine formell ordnungsgemäße Auskunftserteilung lässt sich nicht feststellen. Die Auskunft ist als Wissenserklärung durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, schriftlich zu erteilen, §§ 1605 Abs. 1 Satz 3, 260 Abs. 1 BGB. Sie hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen (vgl. BGHZ 33, 373, 376; OLG Hamm, FamRZ 1981, 482, 483; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 174). Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze verfehlt die einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2014 – XII ZB 385/13, BeckRS 2014, 20932= NZFam 2015, 68; OLG Hamm, FamRZ 2006, 685 OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2007 - 10 WF 195/07, juris); zudem ist sie auch einer nach § 261 BGB abzugebenden eidesstattlichen Versicherung so nicht zugänglich (vgl. Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., 2019, § 10, Rn. 346 m.w.N.).
Eine diesen Anforderungen genügende Auskunft hat der Vollstreckungsschuldner nicht erteilt. Dies hat das Amtsgericht zutreffend erkannt und in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar dargelegt. Auf diese tragenden Erwägungen des Amtsgerichts geht der Vollstreckungsschuldner in seiner sofortigen Beschwerde mit keinem Wort ein. Er belässt es bei dem pauschalen und auf die vom Amtsgericht im Einzelnen dargestellten rechtlichen Kriterien für eine vollständige Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nicht berücksichtigenden und damit unsubstantiierten Vortrag, er habe die geschuldete Auskunft erteilt. Völlig irrelevant und unbeachtlich für die Frage nach der Erfüllung eines titulierten Auskunftsanspruches ist der Hinweis des Vollstreckungsschuldners, er sei im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch nicht leistungsfähig. Die nach dem Titel aus dem Teil-Anerkenntnisbeschluss vom 07.07.2020 geschuldete Auskunft soll die Vollstreckungsgläubiger in die Lage zu versetzen, selbst zu überprüfen, ob der Trennungsunterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der sich aus der Auskunft ggfls. ergebenden Leistungsfähigkeit besteht und wenn ja in welcher Höhe.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 120 Absatz 1 FamFG, 891, 97 ZPO. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist mit 1.000,-- €, also dem Betrag des mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Zwangsgeldes zu bestimmen. Für die Festsetzung des Zwangsmittels nach § 888 Abs. 1 ZPO bzw. des Ordnungsmittels im Sinne des § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO ist bei der Beschwerde des Schuldners gemäß § 3 Hs. 1 ZPO auf dessen Interesse an der Abwehr der Zwangs- bzw. Ordnungsmaßnahme abzustellen. Dabei entspricht dieses Abwehrinteresse dem Betrag des Ordnungsgeldes (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO § 3 Rn. 32a).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen besteht nicht.