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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 WF 112/22·16.03.2023

Verfahrenswertfestsetzung bei künftigen Zinsen: OLG setzt Wert auf 9.460,44 €

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin rügte die vom Amtsgericht festgesetzte Höhe des Verfahrenswerts. Das OLG Düsseldorf gab der Verfahrenswertbeschwerde teilweise statt und setzte den Verfahrenswert auf 9.460,44 € fest; den in der Vergangenheit geltend gemachten Zinsbetrag hielt es für zu berücksichtigen. Für künftige Zinsen gilt nicht § 9 ZPO, sondern die Schätzung nach § 3 ZPO, wobei die voraussichtliche Dauer bis zur Erfüllung maßgeblich ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 59 FamGKG gebührenfrei.

Ausgang: Verfahrenswertbeschwerde teilweise stattgegeben; Verfahrenswert auf 9.460,44 € festgesetzt, Verfahren nach §59 FamGKG gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrenswertbeschwerde gegen eine Festsetzung des Verfahrenswerts nach FamGKG ist statthaft und kann zur Überprüfung der Wertbemessung geführt werden.

2

Für die Bemessung des Streit- bzw. Verfahrenswerts von geltend gemachten künftigen Zinsen ist § 9 ZPO nicht generell anzuwenden; stattdessen eröffnet § 3 ZPO die freie Schätzung.

3

Bei der Schätzung künftiger Zinsen ist insbesondere die voraussichtliche Dauer bis zur Erfüllung der Hauptforderung als ausschlaggebendes Kriterium zu berücksichtigen.

4

Verfahren nach § 59 FamGKG sind gebührenfrei; daher ist eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 RVG§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG§ 9 ZPO§ 3 ZPO§ 59 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Geldern, 27 F 128/21

Tenor

Auf die Verfahrenswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 14.10.2022 wird die Verfahrenswertfestsetzung des Amtsgericht - Familiengericht - Geldern aus dem Beschluss vom 05.10.2022 in Verbindung mit dem Beschluss vom 08.11.2022 teilweise abgeändert und der Verfahrenswert auf 9.460,44 € festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die mutmaßlich gemäß § 32 Abs. 2 RVG vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die seines Erachtens mit bis zu 5.000,-- € (und im Nichtabhilfebeschluss mit 5.680,63 € weiterhin) als zu  niedrig ausgefallene Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht in den im Beschlusstenor genannten amtsgerichtlichen Beschlüssen ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG statthaft, sowie in der Sache auch begründet, so dass der Verfahrenswert - wie geschehen und aus dem Beschlusstenor ersichtlich auf den Betrag von 9.460,44 € festzusetzen war.

3

Der bezifferte Zinsantrag für die Vergangenheit (Antrag zu 1) ist vom Amtsgericht zutreffend und insoweit beschwerdehalber nicht angegriffen in der geforderten Höhe von 4.169,74 € zu berücksichtigen gewesen. Im Hinblick auf die in den Anträgen zu Ziffer 2 und Ziffer 3 geltenden gemachten künftigen Zinsanspruch ist maßgeblich, ob mit dem Amtsgericht der jeweils kapitalisierte Zinsbetrag für 12 Monate oder entsprechend der Rechtsauffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Anlehnung an die Regelung des § 9 ZPO der 3,5 fache kapitalisierte Jahresbetrag in Ansatz  zu bringen ist.

4

Für die Bemessung des Wertes von geltend gemachten zukünftigen Zinsen ist nach herrschender Auffassung nicht der insoweit bereits nach seinem Wortlaut nur auf Fallkonstellationen, bei denen sich der geltend gemachte  Anspruch aus einem Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen herleitet, beschränkte § 9 ZPO heranzuziehen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2007  - 4 WF 61/07 - BeckRS 2008, 2337 Tz. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2010, 5 U 83/09,  BeckRS 2011, 4845; Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rz. 6421; Münchener Kommentar, Wöstmann, ZPO, 6. Aufl. 2020, Rn. 149 zu § 3, und Rz. 5 zu § 9). Anzuwenden ist vielmehr die dem Gericht freie Schätzung eröffnende Regelung des § 3 ZPO. Insbesondere bei einer Zinsforderung mit ungewissem Erfüllungszeitpunkt ist bei der insoweit vorzunehmenden Schätzung im Wesentlichen die voraussichtliche Dauer bis zur Erfüllung der Hauptforderung als ausschlaggebendes Kriterium zu berücksichtigen. Angesichts der Höhe der aufgelaufenen Unterhaltsforderung von über 32.500 € und den weiteren vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragenen Bemühungen zur Vollstreckung dieser Hauptforderung und der eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragsgegners und Unterhaltsschuldners erscheint es durchaus nachvollziehbar und plausibel, einen Erfüllungszeitraum von mindestens 3,5 Jahren anzunehmen.

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Wegen der sich daraus ergebenden Zinsbeträge wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 14.10.2022 verwiesen.

6

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da nach § 59 FamGKG das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.