Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·3 WF 100/22·07.12.2022

Zurückverweisung: VKH-Antrag nicht wegen Mutwilligkeit bei eingeschränkten Deutschkenntnissen abzuweisen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Verfahrenskostenhilfe (VKH) im Zusammenhang mit einer Unterhaltsstreitigkeit; das Amtsgericht wies den Antrag wegen vermeintlicher Mutwilligkeit zurück. Das OLG Düsseldorf hebt diesen Beschluss auf und folgt der Auffassung, dass die Nutzung verfahrensrechtlicher Instrumente nicht ohne Weiteres als mutwillig zu qualifizieren ist. Insbesondere sind bei eingeschränkten Deutschkenntnissen mildere Maßstäbe anzulegen. Die Sache wird zur erneuten Prüfung von Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über den VKH-Antrag an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Nutzung verfahrensrechtlich vorgesehener Instrumente durch einen Beteiligten rechtfertigt allein keine Annahme von Mutwilligkeit bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

2

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren (§ 240 FamFG) dient als schnelles Korrektiv und begrenzt die Einwendungsmöglichkeiten des Schuldners; dies rechtfertigt keinen pauschalen Rückweisungsmaßstab, die Einwendungen anderswo vorzubringen.

3

Bei der Prüfung der Mutwilligkeit eines VKH-Antrags ist bei Antragstellern mit nur rudimentären Deutschkenntnissen kein strenger Maßstab anzulegen; sprachliche Einschränkungen sind als mildernder Umstand zu berücksichtigen.

4

Vor einer ablehnenden Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe hat das erstinstanzliche Gericht Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung substantiiert zu prüfen; fehlende Prüfung rechtfertigt Zurückverweisung.

Relevante Normen
§ 252 Abs. 4 FamFG§ 240 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Moers, 490 F 145/22

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers vom 08.08.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers zurückverwiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist vorläufig begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

3

1. Der Senat folgt nicht der Ansicht des Amtsgerichts, dass das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers wegen Mutwilligkeit zurückzuweisen ist.

4

Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung, dass der Antragsteller seine Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren gem. § 252 Abs. 4 FamFG hätte vortragen und damit die durch ein Abänderungsverfahren entstehenden Kosten hätte vermeiden können, weswegen von einer Mutwilligkeit des VKH-Begehrens auszugehen sei, auf die Fundstelle in Niepmann/Seiler, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Auflage, Rn. 211 (nicht: Rn. 11), verwiesen. Dort wird zur Begründung dieser Ansicht auf eine Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 29.05.2013, 10 WF 100/13, FamRZ 2013, 1592) Bezug genommen.

5

Dieser Auffassung ist das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 28.01.2021 (11 WF 171/20; zustimmend: Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, § 76 Voraussetzungen Rn. 50) mit überzeugender Begründung, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, entgegengetreten und führt dort wie folgt aus: Denn das Verfahren nach § 240 FamFG bildet gerade ein Korrektiv dafür, dass das vereinfachte Verfahren dem Kind schnell zu einem Unterhaltstitel verhelfen soll und deshalb einerseits die Unterhaltsfestsetzung der Höhe nach beschränkt ist, andererseits die Einwendungsmöglichkeiten des Schuldners stark begrenzt sind (Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn. 11.590). Der Antragsteller nutzt lediglich die ihm gewährten verfahrensrechtlichen Befugnisse, die vom Gesetzgeber angesichts des besonderen Charakters des vereinfachten Unterhaltsverfahrens vorgesehen wurden. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass der Schuldner der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist und daher vermutlich mehr Zeit als andere Beteiligte aufwenden muss, um den Inhalt an ihn gerichteter Schreiben – unter Umständen erst nach Übersetzung durch eine dritte Person – zu erfassen und darauf, ebenfalls in deutscher Sprache, zu reagieren.

6

Auch die vom OLG Stuttgart zusätzlich berücksichtigte Erwägung, dass bei Unterhaltsschuldnern, die der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig sind, kein strenger Maßstab an die Mutwilligkeit anzulegen ist, gilt ebenso im vorliegenden Verfahren, da der Antragsteller nach seinem Vortrag nur rudimentäre passive Sprachkenntnisse hat.

7

2. Eine eigene Entscheidung des Senats über das Verfahrenskostenhilfegesuch ist nicht angezeigt, da das Amtsgericht noch nicht die Bedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung geprüft hat. Das Amtsgericht wird daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden haben.