Beschluss zu Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO: Zustellnachweis nicht erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung eines Zahlungsbefehls; das Landgericht lehnte ab mit der Begründung, ein verfahrenseinleitendes Schriftstück sei nicht zugestellt worden. Das OLG hob den Beschluss auf und stellte klar, dass nach Art. 53 EuGVVO die Bescheinigung nach Art. 54 und eine Ausfertigung genügen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 53 Abs. 1 EuGVVO genügt die Vorlage der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO und einer Ausfertigung der Entscheidung; ein Nachweis über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ist nicht erforderlich.
Das Fehlen eines Zustellnachweises berechtigt das Vollstreckungsgericht nicht, die Vollstreckungsklausel von vornherein zu versagen; der Schuldner kann die fehlende Zustellung im Beschwerde- oder Einspruchsverfahren geltend machen.
Erweist sich die Gewährung der Vollstreckbarerklärung als vorläufig ohne vorherige Anhörung des Schuldners geboten (Art. 41 EuGVVO), so darf ein Beschwerdegericht nicht in eigener Sache entscheiden, wenn dem Schuldner im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren ist; in solchen Fällen ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann gemäß § 8 GKG zugunsten der antragstellenden Partei (Niederschlagung der Kosten) getroffen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 13 O 61/03
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 400 EUR.
Gründe
Die Antragstellerin hat beantragt, den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Josefstadt, AZ. 02817 C 75/02 s, durch welchen der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin 299,16 Euro nebst Zinsen und Kosten zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.
Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat den Antrag durch Beschluss vom 24.02.2003 zurück gewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vollstreckbarerklärung scheide aus, weil vor dem Erlass des Titels ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nicht zugestellt worden sei.
Gegen den am 06.03.2003 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.03.2003 eingegangenen Beschwerde. Sie meint, die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls seien gegeben, weiterer Zustellungen bedürfe es nicht.
Das Rechtsmittel ist zulässig (Artikel 43 EuGVVO ) und begründet. Die Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts hat zu Unrecht von der Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen fehlender Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks abgesehen.
Gemäß Art. 53 Absatz 1 der Verordnung ( EG ) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ( EuGVVO ) hat der Gläubiger lediglich eine Bescheinigung nach Art. 54 EGVVO und eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, deren Anerkennung er beantragt. Anders als nach der früheren Regelung in Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ ist auch für den Fall des einseitig ergangenen Titels ein Nachweis über eine ordnungemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu erbringen ( vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 23. Aufl., Rn 1 zu Art. 53 EuGVVO, § 328 ZPO Rn. 145 ). Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls die fehlende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes zu rügen ( vgl. wie vor ). Das Landgericht hätte daher die Vollstreckbarerklärung nicht wegen eines fehlenden Nachweises der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ablehnen dürfen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurück zu verweisen ( § 572 Abs. 3 ZPO ). Der Senat sieht sich an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, da der Gläubiger nach dem Zweck der EuGVVO umgehend und ohne vorherige Anhörung des Schuldners einen Titel erlangen soll ( Art. 41 EuGVVO ); im Beschwerdeverfahren müsste indes dem Schuldner zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden, um ihm die Möglichkeit zur Geltendmachung von Einwendungen zu erhalten, die er mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr vorbringen kann. Durch diese Verfahrensweise würde indes die Vollstreckbarerklärung des von der Antragstellerin vorgelegten Titels in einem dem Gesetzeszweck (Art. 41 Satz 1 EuGVVO) nicht entsprechenden Maß verzögert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 8 GKG.