Vollstreckbarerklärung polnischen Urteils nach LugÜ: Beschwerde abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Berufungsurteils in Deutschland; die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ein und rügte Verfassungs- und ordre-public-Verstöße. Das Gericht prüft Anwendung und Anwendbarkeit von LugÜ/EuGVVO sowie formale Zustellungserfordernisse. Materielle Angriffe sind im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen; ein ordre-public-Verstoß liegt nicht vor, daher wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Vollstreckbarerklärung des polnischen Urteils als unbegründet abgewiesen; Vollstreckungsklausel bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ist das LugÜ zum Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen den betroffenen Staaten in Kraft, so ist für Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung das LugÜ maßgeblich.
Die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung ist ausschließlich nach den in Art. 27 und 28 LugÜ genannten Gründen möglich; eine umfassende materielle Überprüfung der Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren nicht statt.
Die Zulassung der Zwangsvollstreckung setzt den urkundlichen Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung und im Falle einer Säumnisentscheidung auch des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nach Art. 46 Nr. 2 und Art. 47 Nr. 1 LugÜ voraus.
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt nur vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts in so gravierendem Widerspruch zu den Grundgedanken des deutschen Rechts steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 19 O 85/06
Tenor
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.334,- Euro.
Gründe
I.
Durch Urteil des Appellationsgerichts Lublin/Republik Polen vom 5. November 2002 (Ca …/02) wurde eine Klage der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin „auf Anpassung des Inhalts der Grundbücher an den tatsächlichen Rechtsstand“ abgewiesen und die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin als Prozesskosten der ersten Instanz 1.733 PLN und als Prozesskosten der zweiten Instanz 11.065 PLN zu zahlen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
das Urteil des Appellationsgerichts Lublin/Republik Polen vom 5. November 2002 (Ca …/02) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären.
Die (stellvertretende) Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch Beschluss vom 17. März 2006 angeordnet:
„ Das Urteil des Appellationsgerichts Lublin/ Polen vom 05. 11. 2002(CA …/02) – durch das die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin 1.733 PLN und 11.065 PLN zu zahlen, ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.“
Gegen diesen der Antragsgegnerin am 11. April 2006 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit ihrer am 18. April eingegangenen Beschwerde, mit der sie die Änderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass das Urteil des Appellationsgerichts Lublin/ Polen vom 05. 11. 2002 (CA …/02) nicht für vollstreckbar erklärt wird, bzw. die Unzulässigerklärung der Vollstreckungsklausel des Landgerichts begehrt.
Sie begründet ihr Rechtsmittel dahin, dass die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Bundesrepublik Deutschland widerspreche. Sie habe „vor Jahren eine Liegenschaft bei Warschau durch Erbschaftsanfall erworben“. Mitte der 90er Jahre habe sie erfahren, dass die Antragstellerin „um die Wende der 70er und 80er Jahre ohne (ihr) Wissen und Willen“ „kraft einer Entscheidung der Gebietsverwaltungsbehörde den Eigentumstitel der gegenständlichen Liegenschaft erworben“ habe. Dieser Verwaltungsentscheidung habe das Appellationsgericht in Lublin gesetzwidrig den Vorrang vor ihrem seitens des Nachlassgerichts in Grojec bestätigten ausschließlichem Erbrecht an diesem Vermögen eingeräumt.
Die Antragstellerin tritt dem entgegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts eingegangene und daher gemäß § 11 AVAG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Grundlage der Prüfung ist neben dem AVAG das Kapitel III der am 1. März 2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die seit dem Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland gilt.
aa)
Eine Grundlage für die Vollstreckbarerklärung ergibt sich nicht aus dem Art. 66 Abs. 1 EuGVVO, der für die Anwendbarkeit der Verordnung allein auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abstellt. Denn vorliegend ist die am 17. Mai 2002 verhandelte Klage in Polen nicht nach Inkrafttreten der EuGVVO zwischen beiden Ländern erhoben worden.
bb)
Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften folgt auch nicht aus Art. 66 Abs. 2 a) EuGVVO). Denn die Entscheidung, deren Vollstreckbarkeit die Antragstellerin begehrt, ist am 05. November 2002, und damit nicht nach Inkrafttreten der EuGVVO im Verhältnis zwischen Polen und Deutschland, erlassen worden.
cc)
Zum Zeitpunkt der Erhebung der am 17. Mai 2002 verhandelten Klage war allerdings das Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 - LugÜ - (BGBl. 1994 II, 2658), das im Verhältnis zu Polen am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist (vgl. Bekanntmachung vom 31.08.2000, BGBl. 2000, 1246), in Kraft war (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2005, Art. 66 Rdz. 5).
2.
Die Vollstreckbarerklärung erfolgt nach den Vorschriften der Art. 26 ff. LugÜ. Gemäß Art. 34 Abs. 2 LugÜ kann der Antrag, eine ausländische Entscheidung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären, nur aus den in Art. 27 und 28 LugÜ genannten Gründen abgelehnt werden. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung setzt indes voraus, dass der Antragsteller die ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung an den Schuldner und, im Falle einer Säumnisentscheidung auch die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes urkundlich belegt, Art. 46 Nr. 2, 47 Nr. 1 LugÜ.
a)
Die Antragsgegnerin hat das Vorliegen der formalen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nicht in Abrede gestellt.
b)
Die von der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des polnischen Gerichts erhobenen sachlichen Einwendungen können im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht berücksichtigt werden.
bb)
Soweit die vorgebrachten Angriffe in Richtung eines Verstoßes des Appellationsgerichts Lublin gegen den Ordre public gehen (Art 29, 34 Abs. 3 LugÜ), sind sie nicht stichhaltig. Der Inhalt eines ausländischen Urteils verletzt die deutsche öffentliche Ordnung nur, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (so BGH NJW 1993, 1801; Kropholler, a.a.O., Art. 34 Rdz. 18). Die von ihrem polnischen Bevollmächtigten beratene Antragsgegnerin hat es an jeglichem Tatsachenvorbringen fehlen lassen, das den Schluss rechtfertigen könnte, das Urteil des Ursprungsstaates enthalte einen untragbaren Verstoß gegen das bundesdeutsche Recht. Schon im Kassationsverfahren vor dem polnischen Gericht hat die Antragsgegnerin es offenbar nicht vermocht, einen gravierenden rechtlichen Mangel zu ihrem Nachteil durch das Berufungsgericht darzulegen. Zudem zweifelt sie wohl selbst an dem Gewicht des von ihr behaupteten Rechtsverstoßes, was in der doch recht vorsichtigen Formulierung zum Ausdruck kommt, der in dem Urteil des Appellationsgerichts Lublin dargelegte Standpunkt sei „mit dem Inhalt des deutschen Rechts nicht ganz übereinstimmend“.
Die Beschwerde war hiernach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.