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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 W 100/01·22.04.2001

Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtübersendung von Abrechnungsbelegen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Gläubiger beantragten Zwangsgeld, weil der Schuldner nach rechtskräftigem Urteil die Übersendung der Rechnungen und Belege zur Betriebskostenabrechnung 1998 unterließ. Das Landgericht lehnte die Zwangsgeldfestsetzung mit der Begründung fehlender Bestimmtheit und angeblicher Zug-um-Zug-Verurteilung ab. Das OLG hob diese Entscheidung auf: Der Titel ist hinreichend bestimmt, nur der Schuldner kann die Unterlagen übersenden und § 888 ZPO erlaubt die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Der Amtsgerichts-Beschluss wurde mit der Korrektur auf Zwangsgeld 400 DM wiederhergestellt; die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Beschwerde der Gläubiger gegen die Zurückweisung der Zwangsgeldfestsetzung durch das Landgericht wird stattgegeben; Zwangsgeld von 400 DM festgesetzt, Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO genügt, dass eine im Urteil angeordnete, vom Schuldner vorzunehmende, unvertretbare Handlung bislang nicht erfüllt ist und nur er zur Erfüllung in der Lage ist.

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Ein Vollstreckungstitel ist hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig, wenn die Bezugnahme auf das Abrechnungsobjekt und das Abrechnungsjahr die konkret zu übersendenden Rechnungen und Belege bestimmbar macht; das Fehlen einer Auflistung einzelner Kostenpositionen beseitigt die Bestimmtheit nicht zwingend.

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Eine Zug-um-Zug-Verurteilung liegt nur vor, wenn dies aus Tenor oder Urteilsgründen eindeutig hervorgeht; die bloße Regelung der Erstattung von Kopierkosten begründet keine hinreichend bestimmte Zug-um-Zug-Verpflichtung.

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Bei der Festsetzung von Zwangsmaßnahmen ist auf die korrekte Bezeichnung (Zwangsgeld vs. Ordnungsgeld) und eine angemessene Bemessung des Betrags Bedacht zu nehmen.

Relevante Normen
§ Zwangsvollstreckungsverfahren§ 888 ZPO§ 273 BGB§ 91 ZPO§ 97 ZPO§ 891 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 19 T 70/01

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Erstbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 1. Februar 2001 mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass gegen den Schuldner ein Zwangsgeld (nicht: Ordnungsgeld) in Höhe von 400 DM festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens fallen dem Schuldner zur Last.

Gegenstandswert: bis 600 DM.

Gründe

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I.

3

Der Schuldner ist als ehemaliger Vermieter durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 29. August 2000 verurteilt worden, den Gläubigern als seinen früheren Mietern bezüglich der für das Jahr 1998 erteilten Betriebskostenabrechnung für die Wohnung ..., Dachgeschoss rechts, ... in der Wohnanlage ... in ... die einschlägigen Rechnungen und Belege gegen Erstattung der Kopierkosten zu übersenden.

4

Auf den Zwangsgeldfestsetzungsantrag der Gläubiger vom 5. Januar 2001 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 1. Februar 2001 gemäß § 888 ZPO gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld von 400 DM festgesetzt, um ihn zur Erfüllung der im Urteil des Amtsgerichts vom 29. August 2000 auferlegten Verpflichtung, den Klägern bezüglich der für das Jahr 1998 erteilten Betriebskostenabrechnung für die näher bezeichnete Wohnung in ... die einschlägigen Rechnungen und Belege zu übersenden, zu veranlassen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag der Gläubiger auf Festsetzung eines Zwangsgeldes am 5. März 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es handele sich um eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Schuldners, die jedoch nicht hinreichend bestimmt bezeichnet und daher nicht vollstreckungsfähig sei.

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Gegen den ihnen am 13. März 2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts wenden sich die Gläubiger mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 20. März 2001, der der Schuldner entgegengetreten ist.

6

Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

7

II.

8

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und sachlich begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.

9

Der Zwangsgeldfestsetzungsantrag der Gläubiger ist gemäß § 888 ZPO begründet. Der Schuldner ist zu einer unvertretbaren Handlung verurteilt worden, die er bislang nicht vorgenommen hat. Die ihm aufgegebene Handlung, nämlich die Übersendung der einschlägigen Rechnungen und Belege zu der für das Jahr 1998 erteilten Betriebskostenabrechnung, kann ein Dritter nicht bewirken. Nur der Schuldner als Besitzer der Abrechnungsunterlagen ist zur Erfüllung im Stande.

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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Titel hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Der Senat vermag die Annahme des Landgerichts, es handele sich um eine Zug-um-Zug Verurteilung, nicht zu teilen. Die daraus abgeleiteten Bedenken gegen die Bestimmtheit des Titels (vgl. hierzu BGH NJW 1993, 324; Zöller/Greger ZPO, 20. Aufl., § 253 Rdnr. 13 c) liegen neben der Sache.

11

Eine Zug-um-Zug Verurteilung ist weder dem Tenor des amtsgerichtlichen Urteils vom 29. August 2000 noch den Urteilsgründen zu entnehmen (Bl. 58, 61 GA). Im Tenor wird lediglich dem Grund nach festgestellt, dass die Gläubiger dem Schuldner die Kopierkosten zu erstatten haben. Dies setzt aber voraus, dass der Schuldner zunächst - im Wege der Vorleistung - die Kopien fertigt und übersendet. Vorher besteht noch kein fälliger Gegenanspruch des Schuldners, der Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB und einer Zug-um-Zug Verurteilung sein könnte. Der Einwand des Schuldners, nach dem Mietvertrag stehe dem Mieter das Recht auf Einsichtnahme in die Belege zu, demzufolge seien die Kosten von vornherein beziffert (Bl. 100 GA), geht fehl. Denn der Titel beruht gerade auf der Erwägung, dass den Gläubigern die Einsichtnahme am Ort der Belegaufbewahrung nicht zuzumuten ist (Bl. 61 GA).

12

Der Urteilstenor vom 29.08.2000 ist auch im übrigen hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Welche Rechnungen und Belege zu übersenden sind, ergibt sich aus der Bezugnahme auf das Mietobjekt und das Abrechnungsjahr. Die Betriebskostenabrechnung für 1998 befindet sich bei den Gerichtsakten (Bl. 8) und führt die Nebenkostenpositionen auf, die durch Rechnungen und Belege nachgewiesen werden sollen. Die Aufnahme dieser Kostenpositionen in den Urteilstenor wäre zwar wünschenswert gewesen; dass dies unterblieben ist, führt aber nicht zur mangelnden Bestimmtheit des Titels.

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Das hiernach gemäß § 888 ZPO gegen den Schuldner festzusetzende Zwangsgeld ist mit 400 DM jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung ist der zutreffend auf § 888 ZPO gestützte Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts mit der Korrektur wiederherzustellen, dass die irrige Bezeichnung ?Ordnungsgeld? durch ?Zwangsgeld? ersetzt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 891 ZPO.