Einstweilige Anordnung zur Anerkennung ausländischer Ehescheidung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte beantragte einstweilige Anerkennung einer in Kenia rechtskräftig gewordenen Ehescheidung, um damit die Aufenthaltssituation des Lebensgefährten zu verbessern. Das OLG stellte fest, dass das Anerkennungsverfahren dem § 107 FamFG unterliegt und einstweilige Maßnahmen nach § 49 FamFG nur subsidiär und unter Beachtung des Vorwegnahmeverbots möglich sind. Eine einstweilige Anerkennung ist wegen statusrechtlicher Wirkung ausgeschlossen; der Antrag war aussichtslos, sodass Kosten und Verfahrenskostenhilfe abgewiesen wurden.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anerkennung der kenianischen Ehescheidung und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgewiesen/ zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren auf Anerkennung ausländischer Ehescheidungen richtet sich nach § 107 FamFG; für einstweilige Anordnungen gelten die Vorschriften des § 49 FamFG entsprechend.
Eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG setzt ein dringendes Bedürfnis voraus und ist nur zur Sicherung oder vorläufigen Regelung eines bestehenden Zustands zulässig.
Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt auch im einstweiligen FamFG-Verfahren; eine einstweilige Anerkennung, die statusrechtliche Wirkungen begründen würde, ist unzulässig.
Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beantragte einstweilige Maßnahme von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hat.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) beantragte am 13.12.2010 bei der Beteiligten zu 2) die Anerkennung der seit dem 25.11.2010 rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Mombasa/Kenia (Az. …/2008) vom 04.06.2009, soweit dadurch ihre am 05.12.2001 in Mombasa/Kenia mit Herrn A. geschlossene Ehe geschieden worden ist.
Am 18.04.2011 legte die Beteiligte zu 1) eine mit Schreiben vom 10.02.2011 und 18.03.2011 angeforderte öffentlich beglaubigte Passkopie vor. Nach Prüfung der im Mai/Juni 2011 beigezogenen Ausländerakte der Beteiligten zu 1) übersandte die Beteiligte zu 2) am 12.07.2011 die im Verfahren vorgelegten Urkunden der Deutschen Botschaft in Nairobi/Kenia zur inhaltlichen Prüfung. Parallel dazu wurden Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Herrn A. angestellt, der unter der von der Beteiligten zu 1) in der Antragsschrift genannten Anschrift nicht angehört werden konnte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.07.2011 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die am 25.11.2010 in Mombasa, Kenia vollzogene Entscheidung der Verfügungsgläubigerin einstweilen anzuerkennen und ihr für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung des Antrags hat sie geltend gemacht, sie sei dringend auf die begehrte Anerkennung der Ehescheidung angewiesen. Ihrem Lebensgefährten, Vater ihrer am 18.02.2011 in Köln geborenen Tochter, drohe die Abschiebung, nachdem sein Asylantrag durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.10.2010 abgelehnt worden sei. Bis zur Anerkennung der ausländischen Ehescheidung sei es ihrem Lebensgefährten nicht möglich, die Vaterschaft anzuerkennen und damit die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufentG zu schaffen.
Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Mombasa/Kenia könne derzeit nicht anerkannt werden, da das Ergebnis der Prüfung der kenianischen Urkunden durch die Deutsche Botschaft noch nicht vorliege und der – geschiedene – Ehemann der Beteiligten zu 1) noch angehört werden müsse. Dem Erlass der einstweiligen Anerkennung stünden das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sowie das Fehlen eines dringenden Bedürfnisses entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Verfahren auf Anerkennung ausländischer Ehescheidungen richtet sich nach § 107 FamFG. Nach § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG gelten hierfür die in den §§ 49, 49 FamFG getroffenen Bestimmungen über die einstweilige Anordnungen entsprechend.
Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann ein Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Nach § 49 Abs. 2 FamFG können solche Maßnahmen angeordnet werden, die einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Für das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 49 FamFG besteht wie für die einstweilige Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (OLG Hamm, FamRZ 2010, 825¸ Keidel/Giers, FamFG, § 49, Rdnr. 15; Bumiller/Harders, FamFG, § 49, Rdnr. 9).
Bei der Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung handelt es sich um eine Entscheidung mit statusrechtlicher Wirkung, die gemäß § 107 Abs. 9 FamFG für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend ist. Im Anerkennungsverfahren kommt dementsprechend eine einstweilige Anordnung nur zur Aussetzung der Wirkungen einer bereits getroffenen Entscheidung in Betracht, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 107 Abs. 7 Satz 2 FamFG keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. auch Keidel/Zimmermann, FamFG, § 107, Rdnr. 46). Eine Anerkennung auf Grund einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung ist hingegen mit Rücksicht auf die statusrechtlichen Wirkungen nicht möglich.
Es entspricht der Billigkeit, der Beteiligten zu 1) die Kosten des erfolglosen Antrags aufzuerlegen, § 81 FamFG.
2.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unterliegt der Zurückweisung, weil die von ihr begehrte einstweilige Anordnung von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.