§ 299 Abs. 2 ZPO: Keine Akteneinsicht in Parallel-Patentverfahren ohne rechtliches Interesse
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen begehrten Akteneinsicht in eine durch Klagerücknahme beendete Patentverletzungssache, um ihrerseits eine gegen sie anhängige Klage aus demselben (als SEP behaupteten) Patent abzuwehren. Der Präsident des Landgerichts hatte die Einsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO mangels rechtlichen Interesses abgelehnt. Das OLG Düsseldorf wies die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurück: Ein bloßes prozessuales bzw. wirtschaftliches Interesse an Erkenntnissen für die eigene Verteidigung genügt nicht. Auch aus FRAND-/Diskriminierungsargumenten folgt ohne konkrete Anhaltspunkte für wahrheitswidrigen Vortrag oder abweichende Lizenzbedingungen kein rechtlicher Bezug zum Streitstoff des Parallelverfahrens.
Ausgang: Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Akteneinsicht mangels rechtlichen Interesses zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Akteneinsicht Dritter nach § 299 Abs. 2 ZPO setzt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses voraus; erforderlich ist die konkrete Berührung eigener, rechtlich geschützter Belange durch den Akteninhalt.
Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder das Interesse, Erkenntnisse zur besseren Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen zu gewinnen, begründet ohne rechtlichen Bezug zum Prozessgegenstand kein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO.
Dass ein Dritter in einem anderen Verfahren aus demselben Schutzrecht in Anspruch genommen wird und ähnliche Einwendungen (z.B. FRAND/Standardessentialität) erheben kann, begründet für sich genommen keine rechtliche Betroffenheit durch ein Parallelverfahren.
Ein rechtliches Interesse an Akteneinsicht in ein Parallelverfahren kann in Betracht kommen, wenn eine Partei den Akteninhalt durch Bezugnahme zum Gegenstand ihres Vortrags in einem anderen, den Dritten betreffenden Verfahren macht.
Ohne konkrete Anhaltspunkte für prozessual unvollständigen oder unwahrheitsgemäßen Vortrag (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO) oder für sachlich nicht gerechtfertigt unterschiedliche Lizenzbedingungen (Art. 102 AEUV, § 19 GWB) trägt der Wunsch, SEP-/FRAND-Aspekte oder Diskriminierungsfreiheit zu überprüfen, kein rechtliches Interesse an Akteneinsicht.
Tenor
Die Anträge der Beteiligten zu 1. und zu 2. auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Januar 2026 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen begehren Einsicht in die beim Landgericht Düsseldorf geführte Prozessakte 4c O 6/25. Gegenstand dieses mittlerweile durch Klagerücknahme beendeten Rechtsstreits war eine Patentverletzungsklage der A. gegen die B. Gestützt worden war die Klage auf die behauptete Verletzung eines als standardessentiell reklamierten Patents. Zur Rechtsverteidigung hatte die Beklagte den FRAND-Einwand erhoben.
Wegen der Verletzung desselben Patents nimmt die A. in dem Rechtsstreit 4a O 62/25, LG Düsseldorf, nunmehr die Antragstellerinnen in Anspruch. Diese begehren daher Einsicht in die Prozessakten des Verfahrens 4c O 6/25 und verweisen auf die Identität des Prozessstoffs in beiden Verfahren. Die Beklagte des Bezugsverfahrens hat einer Akteneinsicht zugestimmt, die Klägerin ihre Einwilligung nicht erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid (GA II 209 ff.) hat die Beteiligte zu 3. das Akteneinsichtsgesuch abgelehnt und die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO verneint.
Dagegen wenden sich die Antragstellerinnen mit ihren Anträgen auf gerichtliche Entscheidung (GA II 2 ff.). Sie sind der Ansicht, dass in beiden Prozessen dieselben Rechtsfragen zu klären seien, nämlich ob das Klagepatent standardessentiell ist und der FRAND-Einwand durchgreift. Der Streitstoff des Bezugsverfahrens betreffe daher - so die Antragstellerinnen - unmittelbar ihr eigenes Rechtsverhältnis zur Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Die Beteiligte zu 3. hat die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO zu Recht verneint. Nach der genannten Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Prozessparteien Dritten die Einsicht der Akten gestatten, wenn nicht nur ein berechtigtes, sondern ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht besitzen die Antragstellerinnen nicht.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt: Beschluss vom 13.1.2026, I-3 VA 15/25 m.w.N.) setzt ein rechtliches Interesse eines Dritten an der Einsichtnahme voraus, dass diesem zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden. Erforderlich ist ein rechtlicher Bezug zum Streitstoff der Akten. Rein wirtschaftliche Interessen oder das Interesse des Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen oder abzuwehren, der in keinem rechtlichen Bezug zum Prozessgegenstand steht, genügen dagegen nicht. Wirtschaftliche Interessen des Dritten können hingegen dann ein rechtliches Interesse begründen, wenn sie rechtlich begründet sind: Das Verfahren selbst oder wenigstens der ihm zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Belange des Dritten von konkreter Bedeutung sein. Das setzt voraus, dass sein rechtlich geschützter Interessenkreis durch das Verfahren konkret berührt wird. Dazu muss als Mindestanforderung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes und gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder Sache vorliegen. Durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akte Einsicht begehrt wird, müssen persönliche Rechte des Gesuchstellers konkret berührt werden (zu allem: BGH, Beschluss vom 15.10.2020, IX AR [VZ] 2/19; BayObLG, Beschluss vom 8.4.2022, 101 VA 6/22; Beschluss vom 6.12.2021, 101 VA 106/21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.7.2020, 20 VA 19/1; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.3.2020, 11 VA 10/18; OLG Köln, Beschluss vom 16.3.2020, 7 VA 31/19).
2. Das ist vorliegend nicht der Fall.
a) Der Umstand, dass die Antragstellerinnen aus demselben Patent in Anspruch genommen werden und sie zur Rechtsverteidigung ebenso wie die Beklagte im Bezugsverfahren den FRAND-Einwand erheben können, begründet im Ausgangspunkt keine rechtliche Betroffenheit der Antragstellerinnen durch den Gegenstand des Parallelverfahrens. Die erstrebte Einsicht in die Akten des Prozesses 4c O 6/25 mag den Antragstellerinnen in tatsächlicher Hinsicht Vorteile für den eigenen Prozess verschaffen, indem sie die Argumente der im Bezugsverfahren beklagten Partei zur Patentverletzung und insbesondere zu der Frage, ob es sich um ein standardessentielles Patent handelt, erfahren und möglicherweise überdies Kenntnis von den zur Klagerücknahme führenden Gründen erlangen, und sie dieses Wissen zur eigenen Rechtsverteidigung gegen die A. verwenden können. Dadurch entfaltet das Bezugsverfahren indes keinerlei unmittelbare Auswirkungen auf die rechtliche Position der Antragstellerinnen in dem eigenen Klageverfahren 4a O 62/25.
b) Die Antragstellerinnen benötigen die Einsicht in die Akten des Bezugsverfahrens auch nicht, um sich gegen die Ansprüche der A. wirksam verteidigen zu können.
aa) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Akten eines Parallelverfahrens zwar bestehen, wenn eine Partei den Inhalt der Akten eines Verfahrens durch Bezugnahme darauf zum Gegenstand ihres Vortrags in einem anderen Verfahren macht, an dem Dritte beteiligt sind (BayObLG, Beschluss vom 8.4.2022, 101 VA 6/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. 6.2016, 20 VA 20/15; OLG Dresden, Beschluss vom 5.8.2002, 9 W 0633/02; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.2. 2000, 1 VA 1/00). Es ist indes weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die A. den Inhalt der Akten des Verfahrens 4c O 6/25 durch eine Bezugnahme auf den dortigen Sachvortrag auch zum Inhalt ihres Vorbringens im Klageverfahren gegen die Antragstellerinnen macht.
bb) Es ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass das Bezugsverfahren selbst oder der ihm zugrunde liegende Sachverhalt deshalb für die rechtlichen Belange der Antragstellerinnen von konkreter rechtlicher Bedeutung sind, weil es sich um einen rechtlich gleichgelagerten Streitstoff handelt. Zwar macht die Klägerin in beiden Patentverletzungsverfahren Ansprüche aus demselben Klagepatent geltend. Nicht identisch sind indes die jeweils angegriffenen Ausführungsformen. Die Beteiligte zu 3. hat in der angefochtenen Entscheidung unwidersprochen festgestellt, dass die A. in beiden Prozessen grundlegend verschiedene Produkte als patentrechtsverletzend angreift. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass das Bezugsverfahren 4c O 6/25 als solches oder der ihm zugrunde liegende Sachverhalt für die rechtlichen Belange der Antragstellerinnen von konkreter rechtlicher Bedeutung sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8.4.2022, 101 VA 6/22). Denn es ist für jede Ausführungsform autonom zu prüfen und entscheiden, ob sie (wortsinngemäß oder äquivalent) von dem Klagepatent Gebrauch macht. Selbst wenn die in dem Bezugsverfahren angegriffenen Produkte der C. patentverletzend gewesen sein sollten, besagt dies zu der Frage, ob auch die Antragstellerin durch den Vertrieb eines vollkommen anderen Produkts das Klagepatent verletzt, nichts. Es kommt hinzu, dass der Vorprozess gegen die C. durch Klagerücknahme beendet worden ist, ohne dass das Gericht seine Auffassung zu der patentrechtlichen Lage verlautbart hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, inwieweit die begehrte Aktenkenntnis für die rechtlichen Belange der Antragstellerinnen von Relevanz sein soll.
Dass die Kenntnis der fremden Prozessakten für die Rechtsverteidigung der Antragstellerinnen in der eigenen Patentverletzungsklage nützlich sein könnte, weil die Klageansprüche auf dasselbe Patent gestützt sind, genügt für ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO nicht (ebenso: BayObLG, Beschluss vom 8.4.2022, 101 VA 6/22).
cc) Ein solches Interesse wird auch nicht durch die Behauptung der Antragstellerinnen dargelegt, dass die gegen die Standardessentialität vorgebrachten Argumente im Bezugsverfahren auch ihr eigenes Rechtsverhältnis mit der Klägerin betreffen. Sei das Klagepatent - so machen die Antragstellerinnen geltend - entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht Gegenstand des HEVC-Standards, sei der erhobene Verletzungsvorwurf unbegründet. Dieser Zusammenhang begründe ihr rechtliches Interesse, den klägerischen Prozessvortrag zum Klagepatent und zum Standard zu erfahren. Zwar sei die von der Klägerin in einem Rechtsstreit vertretene Auslegung des Klagepatents und ihre Subsumtion unter den Standard grundsätzlich nicht bindend für andere Rechtsstreitigkeiten. Die Klägerin mache im hiesigen Verfahren und im Bezugsverfahren jedoch geltend, das Klagepatent sei standardessentiell, wodurch sich keine Widersprüche oder Abweichungen zwischen den Argumenten der Klägerin im Prozess 4c O 6/25 und in dem anhängigen Verfahren 4a O 62/25 ergeben dürfen. Denn entweder sei das Klagepatent unter Zugrundelegung des fachmännischen Verständnisses standardessentiell oder nicht. Aus diesem Grund müssten sie (die Antragstellerinnen) in die Lage versetzt werden, die von der Klägerin vorgebrachten technischen Argumente und die von ihr vertretene Auslegung des Klagepatents mit dem Vorbringen im Parallelverfahren zu vergleichen.
Diese Argumentation trifft nicht zu. Wie die Antragstellerinnen mit Recht selbst einräumen, entfaltet das Klageverfahren 4c O 6/25 in Bezug auf den Prozess 4a O 62/25 keine rechtliche Bindungswirkung. Die Klägerin ist - anders als die Antragstellerinnen glauben machen wollen - auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, in beiden Prozessen zur Auslegung des Klagepatents und zum HEVC-Standard unterschiedlich vorzutragen. In Bezug auf Rechtsausführungen im Prozess scheidet eine irgendwie geartete Bindung der Prozesspartei von vornherein aus. In Bezug auf den prozessual zulässigen Tatsachenvortrag ist § 138 Abs. 1 und 2 ZPO einschlägig; danach müssen die Prozessparteien in jeder Phase des Rechtsstreits vollständig und wahrheitsgemäß vortragen, was zwangsläufig die Obliegenheit der Prozesspartei umfassen kann, ihren Tatsachenvortrag in einem früheren Parallelprozess zu korrigieren. Die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime hat schließlich zur Konsequenz, dass die Prozessparteien die „Herren des Verfahrens“ sind und das Gericht an den ihm unterbreiteten Sachverhalt gebunden ist. Bei dieser prozessrechtlichen Ausgangslage berührt das Klagevorbringen in dem Bezugsverfahren 4c O 6/25 den rechtlich geschützten Interessenkreis der Antragstellerinnen als Beklagte in dem Rechtsstreit 4a O 62/25 nicht. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn belastbare Anhaltspunkte den ernsthaften Verdacht begründen, dass die A. im anhängigen Prozess 4a O 62/25 unter Missachtung von § 138 Abs. 1 und 2 ZPO unvollständig oder wahrheitswidrig vorträgt und dadurch das berechtigte Interesse der Antragstellerinnen an einem prozessual ordnungsgemäßen Prozess beeinträchtigt. Ob sich mit dieser Erwägung ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO begründen lässt, kann vorliegend auf sich beruhen. Denn die Antragstellerinnen zeigen diesbezügliche Verdachtsmomente nicht auf und solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Ein Akteneinsichtsrecht der Antragstellerinnen lässt sich gleichermaßen nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass die klagende A. einerseits öffentlich die Standardessentialität des Klagepatents verlautbare, sich andererseits im Verletzungsprozess auf Geheimhaltungsinteressen beruft. Es kann dahinstehen, ob sich für die Antragstellerinnen aus diesem - unterstellt: widersprüchlichen - Verhalten der Klägerin Einwendungen im Verletzungsprozess herleiten lassen. Denn zur Geltendmachung solcher Rechte ist die streitbefangene Akteneinsicht schon auf erste Sicht weder erforderlich noch nützlich.
dd) Das zur Beurteilung stehende Akteneinsichtsgesuch findet seine Grundlage ebenso wenig in dem Wunsch der Antragstellerinnen, eine diskriminierungsfreie Anwendung der Bedingungen der kartellrechtlichen Zwangslizenz durch die Klägerin oder die D. als Poollizenzgeber prüfen zu können. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zum standardessentiellen Patent (Abschnitt II. 2. b) cc)) entsprechend. Solange - wie hier - keine aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür aufgezeigt werden, dass die Klägerin unter Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 102 AEUV und des § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in dem Bezugsprozess 4c O 6/25 ohne sachlich gerechtfertigten Grund andere Lizenzbedingungen stellt als gegenüber den Antragstellerinnen in dem Prozess 4a O 62/25, berührt das erstgenannte Klageverfahren nicht konkret die rechtlichen Belange der Antragstellerinnen in dem gegen sie anhängigen Verletzungsprozess 4a O 62/25.
III.
Eine Kostenentscheidung war entbehrlich, weil sich die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 1. und zu 2. aus dem Gesetz ergibt, §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EGGVG nicht vorliegen.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.