Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO: Wegfall des rechtlichen Interesses nach Verfahrensvergleich
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitgeber wandte sich nach § 23 EGGVG gegen die Bewilligung von Akteneinsicht an einen ehemaligen Arbeitnehmer in die Zivilakte eines Schadensersatzprozesses. Streitpunkt war, ob der Dritte ein rechtliches Interesse i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO darlegen kann, nachdem das parallele arbeitsgerichtliche Verfahren durch Vergleich erledigt war. Das OLG hob die Bewilligung mit Wirkung ab Erledigungszeitpunkt auf und wies den Akteneinsichtsantrag zurück, weil ein rechtliches Interesse nicht mehr bestand. Soweit der Arbeitgeber eine Aufhebung auch für die davor liegende Zeit begehrte, wurde der Antrag mangels Bescheidungsinteresses als unzulässig verworfen.
Ausgang: Bescheid über Akteneinsicht ab Erledigung des Parallelverfahrens aufgehoben und Akteneinsichtsantrag zurückgewiesen; im Übrigen Antrag als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO stellt einen Justizverwaltungsakt dar und ist mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG angreifbar.
Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO ohne Einwilligung der Parteien setzt voraus, dass der Dritte ein rechtliches Interesse glaubhaft macht; erst danach eröffnet sich ein pflichtgemäßes Ermessen unter Abwägung der Parteiinteressen.
Ein rechtliches Interesse i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO erfordert eine aus der Rechtsordnung folgende, gegenwärtige Rechtsbeziehung; es liegt regelmäßig vor, wenn die Aktenkenntnis zur Rechtsverfolgung oder Anspruchsabwehr erforderlich ist.
Fällt das rechtliche Interesse infolge einer nachträglichen Sachlagenänderung weg, kann die Aufrechterhaltung einer Akteneinsichtbewilligung rechtswidrig werden und eine Aufhebung des Justizverwaltungsakts mit Wirkung ex nunc rechtfertigen.
Für Zeiträume, in denen kein Bescheidungsinteresse mehr besteht, ist ein Antrag nach § 23 EGGVG unzulässig.
Tenor
Der Bescheid des Beteiligten zu 2 vom 8. Mai 2020 wird mit Wirkung vom 20. Aug.- 2020 aufgehoben und der Antrag des Beteiligten zu 3 vom 18. März 2020 auf Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakte 8 O 16/19 LG Duisburg wird zurückgewiesen.
Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1 wird verworfen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Geschäftswert: bis 5.000 €
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 war Arbeitgeber des Beteiligten zu 3, der Fliesenleger ist. Vor dem Arbeitsgericht Oberhausen – 2 Ca 1413/19 AG Oberhausen – hat der Beteiligte zu 3 Kündigungsschutzklage sowie Klage auf (Rück-)Zahlung von 10.000 erhoben. Hintergrund des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sind Fliesenarbeiten, die der Beteiligte zu 3 für den Beteiligten zu 1 bei dessen Auftraggeber ausgeführt hat. Wegen dieser Arbeiten wird der Beteiligte zu 1 vor dem Landgericht Duisburg – 8 O 16/19 – von seinem Auftraggeber auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
Vor dem Arbeitsgericht hatte der Beteiligte zu 3 geltend gemacht, der Beteiligte zu 1 habe ihm erklärt, er – der Beteiligte zu 1 – müsse wegen der Fliesenarbeiten mit Schadenersatzansprüchen von über 20.000 € rechnen. Dafür habe er, der Beteiligte zu 3, einzustehen, denn er habe den Schaden verursacht. Aufgrund dessen müsse auch das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Er, der Beteiligte zu 1, werde jedoch von der fristlosen Kündigung und von weiteren Schadenersatzansprüchen absehen, wenn er, der Beteiligte zu 3, 10.000 € zahle. Das habe er getan; dennoch habe der Beteiligte zu 1 das Arbeitsverhältnis gekündigt.
Das Landgericht hat den Beteiligten zu 3 in dem Schadenersatzprozess gegen den Beteiligten zu 1 – 8 O 16/19 – als Zeugen geladen.
Mit Antrag vom 18. März 2020 hat der Beteiligte zu 3 Einsicht in die Akten des Zivilrechtsstreits verlangt. Er gehe davon aus, dass aus jenem Verfahren Informationen hervorgingen, die für das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht maßgeblich sein könnten im Hinblick auf die Angaben, die der Beteiligte zu 1 vor dem Landgericht gemacht haben könne und die im Widerspruch zu den Angaben stehen könnten, die arbeitsgerichtlichen Verfahren geäußert würden. Die Angelegenheit vor dem Arbeitsgericht sei bislang nicht entschieden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2020 hat der Beteiligte zu 2 dem Akteneinsichtsgesuch des Beteiligten zu 3 stattgegeben.
Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1. Er macht geltend, der Beteiligte zu 3 wolle ihm lediglich Schaden zufügen. Dieser wolle sich durch die Akteneinsicht „mit negativen Vorzeichen“ auf die Beweisaufnahme vorbereiten. Vor dem Arbeitsgericht gehe es schon deshalb nicht um die Verfehlungen des Beteiligten zu 3, weil das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte und für die Kündigung daher eine Begründung nicht erforderlich gewesen sei.
Der Beteiligte zu 2 ist dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entgegen getreten. Er sei nach dem Vortrag des Beteiligten zu 3 davon ausgegangen, dass in beiden Verfahren die gleichen Streitfragen eine Rolle spielten. Im übrigen sei der Beteiligte zu 3 zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichtet und könne die Tatsache, dass er Akteneinsicht erhalten habe im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Daher sei die Befürchtung des Beteiligten zu1 nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen, der Beteiligte zu 3 wolle sich „mit negativen Vorzeichen“ auf die Beweisaufnahme vorbereiten.
Der Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 24. Aug. 2020 geltend gemacht, es bedürfe nunmehr der Akteneinsicht nicht mehr, im Hinblick auf die von den Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren unter dem 20. Aug. 2020 getroffene endgültige und unwiderrufliche Einigung. Daraufhin hat der Senat den Beteiligten zu 3 beigezogen.
Er hat sich nicht geäußert und auch der Beteiligte zu 2 hat keine Stellungnahme mehr abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Beteiligten zu 1 nach § 23 EGGVG ist statthaft – es entspricht inzwischen gesicherter Erkenntnis und auch ständiger Senatsrechtsprechung, dass eine Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten gemäß § 299 Abs. 2 ZPO, wie hier, einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG darstellt (BGH NJW 2015, 1827 f). Er ist zulässig, soweit der Beteiligte zu 1 Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen der endgültigen Erledigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens begehrt , insbesondere ist die Antragsfrist von einem Monat (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gewahrt und ist die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1 nicht zweifelhaft (§ 24 Abs. 1 EGGVG).. Wegen des davor liegenden Zeitraums fehlt es jedoch an einem Bescheidungsinteresse des Beteiligten zu 1 und ist der Antrag daher unzulässig.
In der Sache hat der Antrag für die Zeit ab Erledigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Erfolg. Denn inzwischen ist das arbeitsgerichtliche Verfahren – wie der Beteiligte zu 1 unwidersprochen geltend gemacht hat – endgültig erledigt, so dass der Beteiligte zu 3 aus jenem Verfahren ein rechtliches Interesse nicht (mehr) herleiten kann.
Nach § 299 Absatz 2 ZPO kann der Vorstand des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts ohne die Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist nach der Auffassung des Gerichtsvorstands ein rechtliches Interesse des die Akteneinsicht Begehrenden glaubhaft gemacht, steht die Gewährung der Akteneinsicht in dem pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtsvorstands (Münchener Kommentar zur ZPO-Prütting, 5. Auflage 2013, § 299 Rn.23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.02.2007 - 20 VA 13+14/06 mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind dann die Akten dahingehend zu untersuchen, ob durch die Kenntnisnahme Dritter schutzwürdige Interessen der Parteien verletzt werden können. In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstands das Geheimhaltungsbedürfnis der Parteien mit dem Informationsbedürfnis des Dritten abzuwägen. Bei besonderem Parteiinteresse können etwa Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme aus den Akten entnommen werden (vgl. dazu Münchener Kommentar zur ZPO-Prütting, a. a. O., § 299 Rn.25). Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Absatz 2 ZPO (OLG Frankfurt a. a. O.; OLG Köln NJW-RR 1999, 1561).
Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ist ein solches, das sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergibt und ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraussetzt. Das entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. aus jüngster Zeit z.B. OLG Frankfurt r+s 2020, 574; OLG Hamm BeckRS 2020, 13621 m.N.) Die Rechtsbeziehung muss entweder den Gegenstand des Verfahrens bilden, in dessen Akte die Einsicht begehrt wird, oder es muss jedenfalls feststehen, dass der Streitstoff dieses Verfahrens die Individualrechte des Antragstellers berührt. Ein rechtliches Interesse ist regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1194).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Prozessrecht für die Frage nach dem maßgebenden Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten, dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit seinem Aufhebungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes hat (vgl. nur BVerwGE 120, 246; zustimmend Decker in BeckOK, VwGO, 57. Edition, Stand 01. April 2021, § 113, Rdnr. 21). Davon zu trennen ist die Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, d.h. ob ein belastende Verwaltungsakt den Kläger rechtwidrig in seinen Rechten verletzt. Das wiederum beurteilt sich nach dem materiellen (Fach-)Recht, dem zum einen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm und zum anderen auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Decker, a.a.O., m.N.). In der Regel ist dies bei der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und sind daher Änderungen der Sach- und Rechtslage nach diesem Zeitpunkt für das anschließende gerichtliche Verfahren unbeachtlich (ders., a.a.O.). Von diesem Grundsatz allerdings gibt es verschiedene Ausnahmen, wie z.B. der Fall eines Dauerverwaltungsaktes, der sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot erschöpft und dessen Wirkung daher nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraumes eintritt. Er kann daher nicht nur für einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auch für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit oder auch nur für Teile dieses Zeitraums angefochten werden (ders., a.a.O., Rdnr. 22.9 m.N.).
Zum Dauerverwaltungsakt hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 28, 202) die folgenden Grundsätze entwickelt:
“Gemäß § 42 VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) begehrt werden. Im vorliegenden Falle ist Gegenstand der Anfechtungsklage eine Verfügung, auf Grund deren ein bestimmtes Gewerbe nicht ausgeübt werden darf. Dieses Verbot gilt so lange, wie die Verfügung wirksam ist. Daher kann – anders als bei der Entziehung einer Erlaubnis, die sich in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft – der Fall eintreten, dass das behördliche Verbot bei Erlass der Verfügung rechtmäßig war, seine Aufrechterhaltung zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr gerechtfertigt ist. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nach Ergehen des Widerspruchsbescheids ist zwar nicht für die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte im Zeitpunkt ihres Erlasses bedeutsam, wohl aber dafür, ob die Behörde durch Aufrechterhaltung des ursprünglichen Verwaltungsakts den Betroffenen auch weiterhin an der Ausübung des Gewerbes hindern darf. Wegen einer Änderung der Sachlage kann daher zwar die Aufhebung des Verwaltungsakts „ex tunc” nicht mit Erfolg begehrt werden. Eine Änderung der Sachlage kann jedoch einen Anspruch des Betroffenen auf nunmehrigen Widerruf der Gewerbeuntersagung begründen. Stellt der Gewerbetreibende hierauf ab, so macht er mit der Klage geltend, die Behörde dürfe den ihn beschwerenden Verwaltungsakt nicht mehr aufrechterhalten. Dieser Anspruch auf Aufhebung der Gewerbeuntersagung „ex nunc” – d. h. Aufhebung des Verwaltungsakts mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Ausübung des Gewerbes nicht mehr hätte untersagen dürfen – kann nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats mit der zunächst auf Aufhebung „ex tunc“ gerichteten Anfechtungsklage zugleich geltend gemacht werden.“
Der dem Senat nun vorliegende Fall der Gewährung von Akteneinsicht durch den angefochtenen Justizverwaltungsakt ist dem vergleichbar. Zwar ist der angefochtene Bescheid anders als ein Dauerverwaltungsakt nicht auf eine dauernde Rechtsfolge gerichtet, sondern auf die einmalige Gewährung von Akteneinsicht. Das „Dauerelement“ liegt hier in der Ermächtigung zur Einsicht, während der damit verbundene Rechtseingriff sich (erst) bei der Ausübung der Akteneinsicht verwirklicht. Daher kann der Fall eintreten, dass ein solcher Justizverwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, seine Aufrechterhaltung in einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr gerechtfertigt ist. Auch das kann mit dem zunächst auf Aufhebung „ex tunc“ gerichteten Antrag auf Anfechtung des Justizverwaltungsaktes (zugleich) geltend gemacht werden.
Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist in einem solchen Fall zwar nicht für die Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Justizverwaltungsaktes bedeutsam, wohl aber dafür ob der Beteiligte zu 2 durch die Aufrechterhaltung des Justizverwaltungsaktes weiterhin in die Rechte des Beteiligten zu 1 eingreifen darf und damit auch für die hier vom Senat zu treffende gerichtliche Entscheidung. Wegen einer Änderung der Sachlage kann der Beteiligte zu 1 zwar die Aufhebung des Justizverwaltungsaktes „ex tunc“ nicht mit Erfolg begehren. Eine solche Änderung der Sachlage kann jedoch seinen Anspruch auf dessen Aufhebung ex nunc begründen. Stellt der Antragsteller im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung – wie hier – auf diesen Gesichtspunkt ab, so macht er mit seinem Antrag geltend, die Behörde dürfe den Justizverwaltungsakt nicht mehr aufrechterhalten. Dieser Anspruch auf Aufhebung des Justizverwaltungsaktes „ex nunc“ kann mit dem zunächst auf Aufhebung „ex tunc“ gerichteten Anfechtungsantrag (zugleich) geltend gemacht werden.
Der Senat trifft in Ausübung des ihm eingeräumten billigen Ermessens keine Anordnung der Erstattung der dem Beteiligten zu 1 im Verfahren vor dem Senat entstandenen außergerichtlichen Kosten. Eine solche Erstattung nach § 30 Satz 1 EGGVG ist lediglich als Ausnahme vorgesehen. Für die Anordnung genügt nicht alleine der Erfolg des Antrags nach § 23 EGGVG, vielmehr ist ein grob fahrlässiges oder gar willkürliches Handeln der Justizbehörde erforderlich (Köhnlein in BeckOK, GVG, 11. Edition, Stand 15. Mai 2021, § 30, Rdnr. 9 m.N.). Hier hat zwar der Beteiligte zu 2 nach endgültiger Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens seine Bescheid vom 8. Mai 2020 nicht ex nunc aufgehoben. Das genügt jedoch nicht zur Anordnung einer Kostenerstattung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG liegen nicht vor.
Die Wertfestsetzung stützt der Senat auf § 36 Abs. 3 GNotKG.