Feststellung der Anerkennungsfähigkeit einer im Libanon registrierten Privatscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit einer im Libanon registrierten Privatscheidung. Zentral war, welches Recht für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gilt (Art. 17 i.V.m. Art. 14 EGBGB). Der Senat stellte fest, dass libanesisches Recht anzuwenden ist und die Privatscheidung anzuerkennen ist. Das Gesuch um Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Anerkennungsfähigkeit der im Libanon registrierten Privatscheidung stattgegeben; Gesuch um Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennungsfähigkeit einer im Ausland vollzogenen Privatscheidung richtet sich nach Art. 17 EGBGB; maßgeblich ist das auf die allgemeinen Wirkungen der Ehe zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit anwendbare Recht, das sich nach Art. 14 EGBGB bestimmt.
Fehlen gemeinsame Staatsangehörigkeit und gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, ist als Anknüpfungspunkt die andere engste gemeinsame Verbindung nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu prüfen.
Eine Anknüpfung an ein Merkmal, das nur einen Ehegatten betrifft, ist verfassungsrechtlich unzulässig; die Prüfung muss auf eine gemeinsame Verbindung der Ehegatten gerichtet sein.
Der Ort der Eheschließung kann eine nicht rein zufällige gemeinsame Verbindung darstellen und die Anwendung des Rechts dieses Staates rechtfertigen, wenn weitere Faktoren (z. B. frühere Staatsangehörigkeit eines Ehegatten) die Verbindung stützen; ist nach der maßgebenden Kollisionsregel dieses ausländische Recht anzuwenden und sind dessen Voraussetzungen erfüllt, ist die Privatscheidung anerkennungsfähig.
Tenor
Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in Soest für seine Rechtsverfolgung vor dem Senat wird abgelehnt, § 115 Abs. 3 ZPO.
Der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2002 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der beim Registeramt in Tripoli/Libanon am 24. April 2001 unter Nr. 1677 registrierten Ehescheidung der Beteiligten zu 1 und 2 vom 16. November 2000 vorliegen.
Die durch die Verwaltungsbehörde zu erhebende Gebühr beträgt 100 €.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,- €
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1, der seit 1989 in Deutschland lebt, war libanesischer Staatsbürger. Er wurde auf eigenen Antrag im Jahre 1998 eingebürgert. Der Antragsteller beantragte die Anerkennung der beim Registeramt in Tripoli/Libanon am 24. April 2001 unter Nr. 1677 registrierten Ehescheidung vom 16. November 2000, soweit dadurch seine am 20. Juli 1999 in Tripoli/Libanon geschlossene Ehe mit der Beteiligten zu 2 aufgelöst wurde. Er legte hierzu die Scheidungsurkunde vom 24. April 2001 sowie den Beschluss des Scharia-Gerichts Tripoli über die Verstoßung vom 16. November 2000 vor.
Die Beteiligte zu 2 war bei der Eheschließung und Ehescheidung syrische Staatsangehörige; der Beteiligte zu 1 besaß und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Zum Zeitpunkt der Scheidung lebte der Beteiligte zu 1 in Deutschland und die Beteiligte zu 2 – wie der Beteiligte zu 1 behauptet - heute wie damals - im Libanon. Einen gemeinsamen Aufenthalt hatten die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt.
Der Beteiligte zu 1 hat unter dem 15. Oktober 2001 beantragt, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der beim Registeramt in Tripoli/Libanon am 24. April 2001 unter Nr. 1677 registrierten Ehescheidung vom 16. November 2000, soweit dadurch seine Ehe mit der Beteiligten zu 2 geschieden wird, vorliegen.
Unter dem 23. Mai 2002 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Antrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
„Bei der vorliegenden ausländischen Ehescheidung handelt es sich um eine Privatscheidung im Sinne der deutschen Terminologie. Die Auflösung einer Ehe durch eine Privatscheidung ist bei Beteiligung eines deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich nur dann anerkennungsfähig, wenn die Voraussetzungen des deutschen Internationalen Privatrechts, insbesondere Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), hierfür gegeben sind. Hiernach unterliegt die Scheidung dem Recht, dem auch die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen1) dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch an- gehört, sonst2) dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Auf- enthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Artikel 14 Abs. 1 EGBGB.Vorliegend ist das libanesische Recht für die allgemeinen Wirkungen der Ehe des Herrn T. nicht maßgebend.Herr T. war bei Eheschließung und bei Scheidung deutscher Staatsangehöriger. Frau A. war bei Eheschließung und der Ehescheidung syrische Staatsangehörige. Dass Herr T. darüber hinaus ggf. auch noch die libanesische Staatsangehörigkeit besessen hat, ist unbeachtlich, da seine deutsche Staatsangehörigkeit vorrangig ist (Art. 5 EGBGB).Zum Zeitpunkt der Scheidung lebte Herr T. in Deutschland und seine Ehefrau im Libanon. Einen gemeinsamen Aufenthalt hatten die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt.Demnach ist für die Scheidung der Ehe des Herrn T. das deutsche Recht maßgebend. Nach der BGH-Entscheidung vom 21.02.1990 (XII ZB 203/87; BGHZ, 110. Band, S. 267 ff.) ist eine im Ausland vollzogene Privatentscheidung nicht anerkennungsfähig, wenn für die Scheidung der Ehe (auch) deutsches Recht anzuwenden ist.“
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. Juni 2002 rügt der Beteiligte zu 1, dass die Beteiligte zu 3 zu Unrecht die im Ausland vollzogene “Privatscheidung“ nicht anerkannt habe. Die Annahme, die Beteiligten zu 1 und 2 seien gemeinsam am engsten mit dem deutschen Staate verbunden, erscheine abwegig; auch mit Blick auf Art. 5 EGBGB könne die Anerkennung nicht versagt werden.
II.
Der Antrag ist zulässig (Art. 7 FamRÄndG § 1 Abs. 4) und in der Sache erfolgreich.
Entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichtspräsidentin ist antragsgemäß festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der beim Registeramt in Tripoli/Libanon am 24. April 2001 unter Nr. 1677 registrierten Ehescheidung vom 16. November 2000, soweit dadurch die Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 geschieden wird, vorliegen.
1.
Das Anerkennungsverfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG findet auch bei einer libanesischen Privatscheidung unter deklaratorischer Registrierung durch ein Religiöses Gericht (hier: Beschluss des Scharia-Gerichts über die Verstoßung vom 16. November 2000) und durch den Standesbeamten (in Tripoli/Libanon vom 24. April 2001) statt. Die Anerkennungsfähigkeit solcher Privatscheidungen ist materiell-rechtlich nach Art. 17 EGBGB zu beurteilen. Hiernach unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Welchem Recht diese unterliegen, bestimmt sich nach Art. 14 EGBGB.
2.
Anknüpfungspunkt für das Scheidungsstatut ist hiernach zunächst die gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 EGBGB), sodann ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 EGBGB).
Da die Beteiligten zu 1 und 2 weder eine gemeinsame Staatsanghörigkeit noch einen gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt jemals hatten, kommt – bei nicht erfolgter Rechtswahl (Art. 14 Abs. 2 EGBGB) - als Anknüpfungspunkt lediglich eine andere engste gemeinsame Verbindung nach Maßgabe des Auffangtatbestandes des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in Betracht. Eine Anknüpfung an ein Merkmal, mit dem nur einer der Ehegatten verbunden ist, verbieten eindeutige verfassungsrechtliche Vorgaben. Insbesondere erlauben sie nicht die Anknüpfung an das Mannesrecht bei Fehlen einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit (Staudinger/von Bar/Mankowski 13. Bearbeitung 1996 Art. 14 EGBGB Rdz. 30 mit Nachw.).
a)
Bei der Ermittlung einer anderen engsten gemeinsamen Verbindung der Ehegatten kann – unabhängig von Rangfolge und Reichweite - unter anderem folgenden Aspekten im Rahmen der Abwägungsentscheidung Gewicht zukommen (BT-Drucksache 10/5632, 41 bei Staudinger/von Bar/Mankowski 13. Bearbeitung 1996 Art. 14 EGBGB Rdz. 67):
(1) einer gemeinsamen sozialen Bindung an einen Staat durch Herkunft im weiteren
Sinne, Kultur, Sprache oder berufliche Tätigkeit;
(2) einem gemeinsamen einfachen Aufenthalt, der allerdings nicht nur ganz
vorübergehender Natur sein darf;
(3) dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn zwar beide Ehegatten
ihn aufgegeben haben, aber einer von ihnen dem betreffenden Staat angehört;
(4) dem beabsichtigten Erwerb einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit;
(5) der beabsichtigten Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts;
(6) dem Ort der Eheschließung, soweit die Verbindung zu dem betreffenden Staat
nicht rein zufällig ist, sondern durch weitere Faktoren, z.B. die
Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten verstärkt
wird.
b)
Einen gemeinsamen Aufenthalt hatten die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt, eben so wenig bestand die Absicht, einen solchen zu begründen oder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit zu erwerben. Eine gemeinsame soziale Bindung zu einem Staat besteht ebenfalls nicht. Die Beteiligte zu 2 hat und hatte – anders als der Beteiligte zu 1 - keinerlei Beziehungen zu Deutschland. Seine Beziehungen zum Libanon hat der Beteiligte zu 1, der seit 1989 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, durch Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit im Jahr 1998 und Aushändigung seines libanesischen Reisepasses an die libanesische Botschaft in Bonn abgebrochen. Die Beteiligte zu 2 ist Syrerin. Eine gemeinsame soziale Bindung der Eheleute zum libanesischen Staat ist nicht ersichtlich.
Allerdings liegt der Ort der Eheschließung im Libanon. Die hieraus abgeleitete Verbindung zu diesem Staat kann nicht als rein zufällig angesehen werden (hierzu Beispiel von Staudinger/von Bar/Mankowski a.a.O. Rdz. 66). Dass die Beteiligte zu 2 im Libanon lebte und noch lebt, ist zwar – worauf die Beteiligte zu 3 zu Recht in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2002 hinweist – in keiner Weise objektiviert. Allerdings war der Beteiligte zu 1 bis zu seiner Einbürgerung im Jahre 1998 libanesischer Staatsbürger. Allein deshalb kann die gemeinsame Wahl des Ortes der Eheschließung seitens der Beteiligten zu 1 und 2 nicht als rein zufällig angesehen werden.
Hiernach ist für die im Ausland vollzogene Privatscheidung – anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH NJW 1990, 2194), der sich auf Art. 17 EGBGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (IPRG; BGBl, 1142) geltenden Fassung bezog - allein libanesisches und nicht (auch) deutsches Recht maßgebend.
Danach ist die hier im Libanon ohne Mitwirkung eines staatlichen Gerichts vollzogene Privatscheidung anzuerkennen, da – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - die Voraussetzungen des libanesischen Rechts eingehalten sind (BGH a.a.O.; Palandt-Heldrich 61. Auflage 2002, Art. 17 EGBGB Rdz. 35).
Im Verfahren vor dem Senat waren Gerichtskosten gemäß Art. 7 § 2 Abs. 2 Satz 1 FamRÄndG; 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO nicht zu erheben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 zu Lasten der Beteiligten zu 3 ist nicht anzuordnen. Der Umstand allein, dass die Behörde unterlegen ist, rechtfertigt die Kostenerstattung noch nicht; andere Gesichtspunkte, die eine Erstattungsanordnung nach billigem Ermessen gebieten, sind nicht ersichtlich (vgl. § 30 Abs. 2 EGGVG; Zöller-Gummer ZPO 23. Auflage 2002 Art. 30 EGGVG Rdz. 1).