Beschwerde zum Versorgungsausgleich: Interne Teilung wegen niederländischer AOW
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Ehegatten gegen einen Beschluss des Amtsgerichts führte zur Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung. Das OLG berücksichtigte die in den Niederlanden erworbene AOW-Anwartschaft bei der Billigkeitsprüfung nach §19 Abs.3 VersAusglG. Wegen Vergleichbarkeit und Bewertbarkeit wurde ein verminderter Teilausgleich in Form interner Teilung von 13,4856 Entgeltpunkten angeordnet.
Ausgang: Beschwerde des Ehegatten gegen den Beschluss des AG wurde stattgegeben; interne Teilung von 13,4856 Entgeltpunkten angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
§ 19 Abs. 3 VersAusglG erlaubt die Berücksichtigung nicht ausgleichsreifer Auslandsanrechte im Rahmen einer Billigkeitsprüfung, um unbillige Ergebnisse beim Versorgungsausgleich zu vermeiden.
Ein Auslandsanrecht kann bei der Ermittlung eines verminderten Teilausgleichs berücksichtigt werden, wenn es hinreichend gesichert, bewertbar und mit inländischen Anwartschaften vergleichbar ist.
Bei vergleichbaren Leistungen (z. B. AOW) ist deren laufender geldwerter Wert von der ehezeitlichen Rente des anderen Ehegatten abzuziehen; der Restbetrag ist hälftig zu teilen und in Entgeltpunkte umzurechnen und ggf. intern zu übertragen.
Anwartschaften, die nur eine Leistung im Todesfall vorsehen oder nicht mit inländischen Rentenanwartschaften vergleichbar sind, bleiben bei der Billigkeitsabwägung unberücksichtigt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Moers, 490 F 193/11
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 21.02.2012 in Ziffer 2. (Absatz 1) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A., Versicherungsnummer 001, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13,4856 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 002 bei der B., bezogen auf den 31.07.2011, übertragen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gründe
Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der B. ist begründet und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin in den Niederlanden erworbenen AOW-Anwartschaften der Ausgleich der gesetzlichen Anrechte des Antragstellers unbillig sei.
Nach der Auskunft der Soziale Verzekeringsbank vom 01.10.2012 hat die Antragsgegnerin aufgrund ihrer 12-jährigen ehezeitlichen Versicherungszeit in den Niederlanden eine Anwartschaft auf eine AOW-Leistung für Unverheiratete von 271,63 € erworben. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist zwar gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif, jedoch ist gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG zu prüfen, ob ein Wertausgleich in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht unbillig ist.
Die Prüfung und Anwendung des § 19 Abs. 3 VersAusglG stellt sich in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich dar (vgl. zum Meinungsstand OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2012, 18 UF 293/10, zit. nach juris Rn. 24 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2012, 6 UF 60/12, zit. nach juris Rn. 26 ff.). Der Senat folgt der Ansicht, die nur einen um den Wert des Auslandsrechts verminderten Teilausgleich vornimmt, wenn das Auslandsrecht hinreichend gesichert und auch bewertbar und mit Inlandanrechten gut vergleichbar ist (Gutdeutsch in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Hrsg.: Bamberger/Roth, Stand: 01.08.2012, § 19 VersAusglG Rn. 9; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 652, 654; AG Traunstein FamRZ 2012, 1146). Die Berücksichtigung des Auslandsanrechts bereits beim Ausgleich eines Inlandanrechts des anderen Ehegatten ist geeignet, Unbilligkeiten zu vermeiden, die beim ansonsten vorzubehaltenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich etwa in Fällen der Invalidität, früherer Versorgungsfälle oder beim Vorversterben eines Ehegatten entstehen können (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 652).
Die für den verminderten Teilausgleich erforderliche Vergleichbarkeit der niederländischen AOW-Rente mit den gesetzlichen deutschen Renten ist gegeben, weil bei den AOW-Leistungen ähnlich wie bei gesetzlichen Renten in regelmäßigen Abständen Anpassungen der Leistungsbeiträge vorgenommen werden, sie volldynamisch sind (vgl. BGH, 05.02.2008, XII ZR 66/07).
Die Berechnung (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 654) erfolgt in der Weise, dass von der von der A. für den Antragsteller mitgeteilten ehezeitlichen Monatsrente von 1.012,52 € die Anwartschaft der Antragsgegnerin auf AOW-Leistungen von 271,63 € in Abzug gebracht wird. Der verbleibende Betrag von 740,89 € ist durch zwei zu teilen, so dass sich 370,45 € ergeben. Dies sind 13,4856 Entgeltpunkte (370,45 € : 27,47 €), die durch interne Teilung zu übertragen sind.
Nicht einzubeziehen in die Billigkeitsabwägungen war die etwaige Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der C. Nach der Auskunft vom 26.11.2012 ist davon auszugehen, dass eine Rentenleistung nur im Todesfall an einen Partner oder ein Kind erfolgt, an den Versicherungsnehmer im Erlebnisfall jedoch nur ein Kapitalbetrag ausgezahlt wird, so dass die Versicherung bereits nicht in den Versorgungsausgleich fällt. Im Übrigen würde es an einer Vergleichbarkeit mit einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung fehlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 FamGKG, 81 FamFG.
Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 FamGKG: 1.140,00 € [(2.200 € + 1.600 €) * 3 * 10 %]
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