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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 UF 53/22·10.11.2022

Nachehelicher Aufstockungsunterhalt: Vollzeiterwerbsobliegenheit und Befristung bis 31.12.2027

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Unterhaltspflichtige wandte sich gegen die amtsgerichtliche Verurteilung zu nachehelichem Aufstockungsunterhalt und begehrte niedrigeren sowie befristeten Unterhalt. Streitentscheidend waren die Anrechnung fiktiver Einkünfte aus Vollzeittätigkeit der Berechtigten und die Befristung nach § 1578b BGB. Das OLG legte der Berechtigten eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit zugrunde, weil gesundheitliche Einschränkungen und fehlende Beschäftigungschancen nicht substantiiert dargelegt waren. Es setzte den Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung auf 975 € monatlich fest und befristete ihn bis 31.12.2027; Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Unterhalt auf 975 € monatlich herabgesetzt und bis 31.12.2027 befristet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine krankheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsobliegenheit geltend macht, muss Art, Umfang und konkrete Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit substantiiert darlegen; eine Beweiserhebung ist regelmäßig nur bei durch Atteste/Arztberichte gestütztem Vortrag veranlasst.

2

Eine während der Ehe gelebte Teilzeittätigkeit begründet für sich genommen keine dauerhafte Begrenzung der Erwerbsobliegenheit im nachehelichen Unterhalt; maßgeblich ist der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB.

3

Arbeitsvertraglich vereinbarte Teilzeit reduziert die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit grundsätzlich nicht, wenn keine tragfähigen Gründe für eine weitergehende Unzumutbarkeit oder fehlende reale Beschäftigungschancen dargetan sind.

4

Bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind aus Unterhaltszahlungen resultierende, hinreichend sicher prognostizierbare Steuervorteile (Realsplitting) unter Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs einzubeziehen.

5

Fehlen ehebedingte Nachteile, kann Aufstockungsunterhalt nach § 1578b BGB trotz langer Ehedauer befristet werden; die Billigkeitsabwägung berücksichtigt insbesondere Rollenverteilung, wirtschaftliche Verflechtung, Bedürftigkeit und Belastung der Beteiligten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1573 Abs. 2 BGB§ 1579 Nr. 2 BGB§ 1578b BGB§ 10 Abs. 1a EStG§ 1361 Abs. 2 BGB§ 1569 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 27 F 320/20

Tenor

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich derjenigen des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

II. Beschwerdewert: bis 7.000 €.

Gründe

2

I.

3

Die am 00.00.1970 geborene Antragsgegnerin und der am 00.00.1970 geborene Antragsteller haben am 00.00.1990 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die am 00.00.1991 geborene Tochter A. und der am 00.00.1993 geborene Sohn B. hervorgegangen. Die Antragsgegnerin ist im Mai 2019 aus der Ehewohnung ausgezogen. Sodann entspann sich ein Verhältnis der Antragsgegnerin mit dem Zeugen C., dessen Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind. Im Juli 2019 unternahm der Antragsteller einen Suizidversuch. Anschließend kam es zu einer Versöhnung der Beteiligten. Seit dem 00.00.2020 leben die Beteiligten endgültig getrennt.

4

Der Antragsteller ist als Tanklagerfacharbeiter erwerbstätig und bezieht eine gesetzliche Unfallrente. Die Antragsgegnerin absolvierte ab dem 00.00.1988 eine Ausbildung bei der Stadt D.-Stadt. Dort nahm sie zum 00.00.1990 ein Angestelltenverhältnis auf, in dem sie bis zum Beginn des Mutterschutzes vor der Geburt ihrer Tochter am 00.00.1991 tätig war. In der Folge unterbrach sie ihre Erwerbstätigkeit und nahm ihre Beschäftigung bei der Stadt D.-Stadt ab dem 00.00.2002 wieder auf. Diese Tätigkeit übt sie seither auf Teilzeitbasis im Umfang von 19,5 Wochenstunden aus.

5

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller im Rahmen des seit dem 00.00.2020 rechtshängigen Scheidungsverbundverfahrens auf nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher 1.423,44 € in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, der Antragsteller verhalte sich treuwidrig, wenn er von ihr eine Vollzeiterwerbstätigkeit verlange, nachdem sie über 19 Jahre lang mit seiner Zustimmung nur halbtags gearbeitet habe. Das Verhältnis mit dem Zeugen C. sei rein erotischer Natur gewesen. Ihre Beziehung sei bewusst auf Distanz gehalten, da keine verfestigte Liebesbeziehung gewünscht sei.

6

Der Antragsteller ist dem Begehren insgesamt entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin lebe mit dem Zeugen C. in verfestigter Lebensgemeinschaft. Jedenfalls sei ihr ein Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit anzurechnen.

7

Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Scheidungsverbundbeschluss vom 30.03.2022 unter Bezugnahme auf § 1573 Abs. 2 BGB antragsgemäß zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin in Höhe monatlicher 1.423,44 € verpflichtet und dabei – jeweils auf der Grundlage der in der Zeit von Juli 2019 bis Juni 2020 erzielten Einkünfte – ein monatsdurchschnittliches bereinigtes Gesamteinkommen auf Seiten des Antragstellers in Höhe von 4.577,42 € und auf Seiten der Antragsgegnerin in Höhe von 1.193,26 € zugrunde gelegt. Eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht verneint, weil die Antragsgegnerin für einen wesentlichen Teil der langen Ehe einer halbtägigen Beschäftigung nachgegangen sei und sie sich hierauf eingerichtet habe, weshalb eine weitergehende Erwerbstätigkeit unzumutbar sei. Eine verwirkungsbegründende verfestigte Lebensgemeinschaft gemäß § 1579 Nr. 2 BGB sei nach der Vernehmung der Zeugen C. nicht festzustellen. Eine Begrenzung des Anspruchs gemäß § 1578b BGB komme angesichts der Ehedauer von über 30 Jahren nicht in Betracht.

8

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Unterhaltsbegehren, soweit die Antragsgegnerin höheren nachehelichen Unterhalt als monatlich 915 € fordert, und macht geltend, die Unterhaltsverpflichtung sei zu befristen. Die Antragsgegnerin treffe mangels Erwerbshindernissen eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit. Aus einer Vollzeittätigkeit bei ihrem Arbeitgeber könne sie monatlich bereinigt netto 2.146,18 € verdienen. Sein, des Antragstellers, Einkommen aus Arbeitsentgelt, Unfallrente und Krankengeld betrage lediglich monatlich netto bereinigt 4.025,40 €. Ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen sei gemäß § 1578b BGB unbillig. Die Antragsgegnerin könne ihren angemessenen Lebensbedarf durch eigene Arbeitsleistung sicherstellen. Ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessener Anspruch könne ihr nur für eine kurze Übergangszeit zugebilligt werden.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 30.03.2022 dahin abzuändern, dass der Antragsteller verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin ab dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 915 €, jeweils fällig zum Ersten eines Monats, zu zahlen, und dass die Unterhaltsverpflichtung befristet wird.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts und trägt vor, bei ihrem Arbeitgeber, der Stadt D.-Stadt, bestehe keine Möglichkeit, ihre Tätigkeit aufzustocken. Zudem sei sie psychisch und körperlich nicht in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Sie habe einen ehebedingten Nachteil erlitten, da sie in ihrem Berufsfeld – von Aufstiegschancen ganz abgesehen – den Anschluss verloren habe und hypothetisch eine höhere Qualifizierung mit deutlich höherem Gehalt erreicht hätte.

14

II.

15

Die Beschwerde des Antragstellers ist insoweit begründet, als die Antragsgegnerin gegen ihn im allein beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat, mithin ab September 2022, bis zum 31.12.2027 aus § 1573 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher 975 € hat.

16

1.

17

Das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers beträgt nach Abzug des Erwerbsanreizzehntels 3.890,49 €.

18

a)

19

Ausgangspunkt dieser Einkommensbemessung ist das im Jahr 2021 ausweislich der Lohnsteuerbescheinigungen vereinnahmte Arbeitsentgelt von insgesamt brutto (27.622,06 € + 26.065,54 € =) 53.687,60 €. Soweit das Amtsgericht abweichende Zahlen zugrunde gelegt hat, ist dies nicht maßgeblich, da dies auf den Einkommensbelegen für die Zeit von Juli 2019 bis Juni 2020 beruhte, mithin auf einem nicht mehr aktuellen Referenzzeitraum.

20

Höhere Bruttoerwerbseinkünfte des Antragstellers sind nicht dargetan und nicht ersichtlich. Insbesondere ist es entgegen der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.10.2022 vertieften Auffassung nicht gerechtfertigt, die früheren, in den Jahren 2019 und 2020 erzielten Einkünfte des Antragstellers zugrunde zu legen. Diese erlauben schon deshalb keinen tragfähigen Schluss auf die Höhe des Einkommens des Antragstellers ab Rechtskraft der Scheidung, weil im Herbst 2020 eine Umstrukturierung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers stattgefunden hat, die zu einem Wegfall von Zuschlägen und Zulagen geführt hat, wie dem unbestrittenen Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 14.09.2022 zu entnehmen ist. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den Krankengeldbezug, da auch in dem vom Amtsgericht herangezogenen Referenzzeitraum bis Juni 2020 erhebliche Krankengeldzahlungen zu verzeichnen sind, so dass sich insoweit eine künftige Änderung der Zusammensetzung der Einkünfte des Antragstellers nicht hinreichend feststellen lässt.

21

b)

22

Auf dieser Grundlage errechnet sich nach den aktuellen Steuer- und Sozialabgaben-Parametern ein monatliches Nettoeinkommen von 2.795,96 €. Dieses ist allerdings unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Nachgang zum Senatsbeschluss vom 22.09.2022, das in den entscheidungsrelevanten Punkten unstreitig ist, um den vom Antragsteller aus der Geltendmachung der Ehegattenunterhaltszahlung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1a EStG erzielbaren Steuervorteil (Realsplittingvorteil) zu erhöhen. Dieser ist ungeachtet des unterhaltsrechtlichen Zuflussprinzips zu berücksichtigen, da er hinreichend sicher absehbar zu einer Reduzierung der zu prognostizierenden Einkommensteuerbelastung führen wird. Diese Steuerentlastung wird freilich gemindert um den Nachteilsausgleich wegen der steuerlichen Mehrbelastung der Antragsgegnerin aus dem steuerlichen Realsplitting. Die Höhe des insoweit bereinigten Steuervorteils des Antragstellers ist auf der Grundlage der nicht zu beanstandenden Berechnung des Antragstellers in den Anlagen zum Schriftsatz vom 02.11.2022 unter Berücksichtigung der zu versteuernden Einkünfte der Beteiligten nach Maßgabe des Höchstabzugsbetrags von p.a. 13.805 € auf p.a. rund 1.650 € = monatsdurchschnittlich 137,50 € zu schätzen, wobei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erwirkung der Unterzeichnung der Anlage U für die Zukunft nicht sicher zu prognostizieren sind und daher jedenfalls für die Unterhaltsbemessung außer Ansatz zu bleiben haben.

23

c)

24

Daraus errechnet sich ein Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers in Höhe monatlicher insgesamt (2.795,96 € + 137,50 € =) 2.933,46 €, nach Abzug von 5 % pauschalen berufsbedingten Aufwendungen (146,67 €) = bereinigt 2.786,79 €, gekürzt um das Erwerbsanreizzehntel (278,68 €) = 2.508,11 €.

25

d)

26

Hinzuzurechnen sind die Einkünfte aus der gesetzlichen Unfallrente, die sich gemäß der vorgelegten Leistungsmitteilung auf monatlich 1.044,21 € belaufen, und das im Jahr 2021 insgesamt in Höhe von 4.058 € = monatsdurchschnittlich 338,17 € vereinnahmte Krankengeld.

27

e)

28

Diese Einkünfte addieren sich zu dem eingangs bezifferten Gesamtbetrag von (2.508,11 € + 1.044,21 € + 338,17 € =) 3.890,49 €.

29

2.

30

Auf Seiten der Antragsgegnerin sind Einkünfte aus fiktiver Vollzeittätigkeit in Höhe von monatlich bereinigt netto 2.156,08 €, gekürzt um das Erwerbsanreizzehntel = 1.940,47 € anzurechnen.

31

a)

32

Das im Rahmen einer Vollzeittätigkeit erzielbare Einkommen beläuft sich angesichts des im Jahr 2020 aus einer Halbzeittätigkeit erlösten Entgelts von p.a. brutto 20.796,41 € auf (20.796,41 € x 2 =) 41.592,82 €, woraus sich nach den aktuellen Steuer- und Sozialabgaben-Parametern ein monatliches Nettoeinkommen von 2.269,56 €, nach Abzug von 5 % pauschalen berufsbedingten Aufwendungen (113,48 €) = bereinigt 2.156,08 €, gekürzt um das Erwerbsanreizzehntel (215,61 €) = 1.940,47 € errechnet.

33

b)

34

Wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, ist eine vollschichtige Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin zugrunde zu legen.

35

aa)

36

Die Antragsgegnerin trifft eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit.

37

(1)

38

Erwerbshindernisse sind nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung in den Raum gestellte psychische und körperliche Unvermögen, vollschichtig zu arbeiten, und zwar auch unter Berücksichtigung der näheren Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13.10.2022.

39

Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss  Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (BGH, FamRZ 2013, 1558, Rn.13). Eine Beweiserhebung über die Erwerbsfähigkeit ist nur auf entsprechend substanziierten, auf ärztliche Atteste, Arztberichte oder Privatgutachten gestützten Vortrag geboten (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1558, Rn. 14; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 1 Rn. 787). Aus vorgelegten Attesten muss sich schlüssig ergeben, dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine unbeschränkte Erwerbstätigkeit erwartet werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2007, 200, Rn. 16).

40

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht. Weder dem Vortrag der Antragsgegnerin noch den mit Schriftsatz vom 13.10.2022 übermittelten Attesten ist zu entnehmen, dass die Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin konkret beeinträchtigt ist. Soweit es in der Bescheinigung der Diplom-Psychologin E. vom 05.09.2022 heißt, eine Erhöhung der Arbeitszeit werde „nicht für sinnvoll“ gehalten, ergibt sich hieraus keine krankheitsbedingte teilweise Erwerbsunfähigkeit. Das Attest des Neurologen F. vom 25.08.2022 verhält sich nicht zur Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin.

41

(2)

42

Unerheblich ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin während der Ehe nur halbschichtig gearbeitet hat. Aus diesem Umstand kann schon bei der Bemessung des Trennungsunterhalts keine – über das Trennungsjahr hinausgehende – Begrenzung der Erwerbsobliegenheit abgeleitet werden, wie sich aus § 1361 Abs. 2 BGB ergibt. Erst recht gilt dies für den gemäß § 1569 BGB vom Grundsatz der Eigenverantwortung geprägten nachehelichen Unterhalt. Eine abweichende Würdigung ist auch nicht wegen der zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin mit ihrem Arbeitgeber vereinbarten Verlängerung der Teilzeitabrede veranlasst. Diese arbeitsvertragliche Gestaltung vermag die dargestellte unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit nicht herabzusetzen, zumal die Antragsgegnerin aufgrund der Beschwerde des Antragstellers nicht darauf vertrauen durfte, dass sie mit der ausgeübten Teilzeittätigkeit ihrer Erwerbsobliegenheit genügt.

43

bb)

44

Im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit kann auch nicht von einer fehlenden realen Beschäftigungschance ausgegangen werden. Es ist nicht hinreichend festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber, der Stadt D.-Stadt, nicht entsprechend aufstocken kann. Die Arbeitgeberauskunft vom 19.07.2022 bezieht sich ausschließlich auf die Situation der Abteilung, der die Antragsgegnerin angehört, besagt aber nichts über eine Vollzeittätigkeit in einer anderen Abteilung. Es ist auch nicht gerechtfertigt, der Antragsgegnerin insoweit eine Übergangsfrist zuzubilligen. Denn spätestens mit der Zurückweisung ihres Unterhaltsbegehrens durch den Antragsteller, die dieser mit Schriftsatz vom 19.08.2021 auch unter Verweis auf eine vollschichtige Tätigkeit der Antragsgegnerin erklärt hat, bestand kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsgegnerin darauf, keiner weitergehenden Erwerbsobliegenheit zu unterliegen, so dass es unangemessen wäre, ihr auch nur für eine Übergangszeit geringere Einkünfte anzurechnen, als es objektiv geboten ist.

45

3.

46

Damit ergibt sich ein Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher ½ (3.890,49 € - 1.940,47 €) = 975 €.

47

4.

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Auf der Grundlage der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts kann nicht von einer Anspruchsverwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ausgegangen werden, zumal der Antragsteller ausweislich der Beschwerdebegründung vom 06.07.2022 den Verwirkungseinwand nicht mehr aufrechterhält.

49

5.

50

Der Anspruch ist gemäß § 1578b BGB bis zum 31.12.2027 zu befristen. Eine weitergehende Verpflichtung des Antragstellers zu nachehelichem Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen wäre unbillig.

51

a)

52

Bei der Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578b BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ein solcher ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde. Wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (BGH, Urteil vom 20.03.2013 – XII ZR 72/11 – , zit. nach juris, Rz. 33 ff.). Jedoch ist eine lange Ehedauer auch von über 25 Jahren allein kein ausreichend rechtfertigender Umstand, um von einer Begrenzung bzw. Befristung nach § 1578b BGB abzusehen (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2021 – 9 UF 135/20 – , zit. nach juris, Rz. 248).    Ferner sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten von Bedeutung, so dass in die Abwägung einzubeziehen ist, wie dringend der Berechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maß der Unterhaltspflichtige durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird (BGH, Urteil vom 23.11.2011 – XII ZR 47/10 – , zit. nach juris, Rz. 31 ff.).

53

b)

54

Ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin, die eine längere Laufzeit des Unterhaltsanspruchs geböten, sind nicht festzustellen. Es nicht zu erkennen, dass die berufliche Entwicklung der der Antragsgegnerin aufgrund der Ehe und der Kindererziehung nachhaltig und nicht kompensierbar beeinträchtigt wäre. Den Ausschlag gibt, dass die Antragsgegnerin unverändert in ihrem erlernten Beruf bei demselben Arbeitgeber, der Stadt D.-Stadt, beschäftigt ist. Dass sie ohne Ehe und Kindererziehung weitergehende Erwerbsmöglichkeiten hätte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.

55

Konkrete höherqualifizierte Tätigkeiten, die sie ohne eheliche Einschränkungen hätte ausüben können, werden von der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt und sind nicht ersichtlich. Daher kommt es auch nicht darauf an, inwieweit die Antragsgegnerin von Fortbildungsmaßnahmen abgesehen hat und dies auf der ehelichen Lebensplanung beruhte. Letztlich handelt es sich um bloße hypothetische Erwägungen, die in der realen Erwerbsbiografie der Antragsgegnerin keine tragfähige Grundlage finden.

56

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin schon seit 2002 wieder – wenn auch nur halbschichtig – bei ihrem Arbeitgeber tätig ist. Da ihr Eintritt bei der Stadt D.-Stadt bereits auf den 01.09.1988 datiert, ergeben sich auch keine Vergütungsnachteile bezüglich einer ehebedingt verkürzten Anstellungsdauer. Dass die Antragsgegnerin ehebedingt nicht weitergehend als im Umfang einer Halbtagsstelle erwerbstätig sein kann, lässt sich schon mangels diesbezüglicher Bemühungen um eine solche Aufstockung nicht feststellen, wobei die Arbeitgeberauskunft vom 19.07.2022 nichts über eine Vollzeittätigkeit in einer anderen Abteilung besagt.

57

c)

58

Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachehelichen Solidarität erscheint ein über die Zeit bis zum 31.12.2027 und damit über eine Dauer von mehr als fünf Jahren hinausgehender Unterhaltsanspruch unbillig. Angesichts der seit Langem vollzogenen Rückkehr der Antragsgegnerin in ihre angestammte Anstellung und ihre Verdienstmöglichkeiten aus einer ihr obliegenden Vollzeiterwerbstätigkeit sind die wechselseitigen wirtschaftlichen Verflechtungen der Beteiligten nicht als so schwerwiegend einzuschätzen, dass eine weitergehende Teilhabe der Antragsgegnerin an dem höheren ehelichen Bedarf angemessen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Trennung im Januar 2020 mit 49 Jahren in einem Alter befand, in dem sie durchaus in der Lage war, wieder nachhaltig im Erwerbsleben Fuß zu fassen. Die Befristungsdauer von über fünf Jahren gibt der Antragsgegnerin hinreichend Gelegenheit, sich auf die Absenkung ihres Lebensstandards auf den angemessenen Bedarf, den sie mit ihren eigenen Einkünften decken kann, einzustellen.

59

Eine solche Verpflichtung des Antragstellers zum nachehelichen Unterhalt führt für diesen angesichts seiner durchaus nicht beengten Einkommensverhältnisse nicht zu einer unbilligen Belastung. Der Antragsteller ist aufgrund der Höhe seiner Einkünfte auch unter Berücksichtigung der nicht geringen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin hinreichend in der Lage, seinen Lebensstandard angemessen zu wahren.

60

III.

61

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Mit Beschluss vom 22.09.2022 hat der Senat die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er in dieser Weise zu verfahren beabsichtige.

62

IV.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

64

Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 FamGKG.

65

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.