Trennungs- und Kindesunterhalt: Wohnvorteil, Prämien und Verwirkungseinwand
KI-Zusammenfassung
Im Beschwerdeverfahren stritten getrenntlebende Ehegatten über Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt für zwei Kinder. Streitpunkte waren insbesondere die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Prämien/Einmalzahlungen, Firmenwagenvorteil und Wohnvorteil aus alleiniger Nutzung der Eheimmobilie sowie Einwände wie Wechselmodell und Verwirkung. Das OLG änderte den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise ab, reduzierte die titulierten Beträge und wies die weitergehende Beschwerde zurück. Verzinsung wurde zugesprochen; die Kosten wurden überwiegend dem Antragsgegner auferlegt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners führte zu teilweiser Abänderung der Unterhaltstitel; im Übrigen wurde sie zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt sind anhand der ehelichen Lebensverhältnisse und der unterhaltsrechtlich bereinigten Einkünfte der Beteiligten zu bemessen.
Einmalzahlungen und Prämien sind bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und keine hinreichend belegte anderweitige, ausschließlich vermögensbildende Verwendung entgegensteht.
Der Wohnvorteil aus der alleinigen Nutzung der früheren Ehewohnung ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu erfassen; nach Ablauf des Trennungsjahres kann dabei grundsätzlich der objektive Mietwert maßgeblich sein.
Steuerlich anerkannte Aufwendungen (etwa für ein häusliches Arbeitszimmer) sind unterhaltsrechtlich nur abzugsfähig, wenn sie als bedarfsprägende, konkret dargelegte und unterhaltsrechtlich relevante Belastungen feststehen.
Eine Herabstufung beim Kindesunterhalt kann bei erheblicher Umgangs-/Betreuungsleistung des Barunterhaltspflichtigen in Betracht kommen; eine weitergehende Reduzierung setzt tragfähige Tatsachengrundlagen zur wirtschaftlichen Entlastung/Mehrbelastung voraus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kleve, 19 F 170/20
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 22.02.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin verpflichtet, an die Antragstellerin
Trennungsunterhalt
für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 19.336 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.022 € seit dem 22.09.2020, aus 1.351 € seit dem 03.07.2020, aus 1.412 € seit dem 03.08.2020, aus 1.498 € seit dem 03.09.2020, aus 1.455 € seit dem 03.10.2020, aus jeweils 1.412 € seit dem 03.11.2020 und dem 03.12.2020 sowie aus jeweils 1.387 € seit dem 03.01.2021 und dem 03.02.2021
und ab dem 01.03.2021 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats in Höhe von 1.314 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Unterhaltsbetrag,
Kindesunterhalt für J… L…., geboren am 15.06….,
für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 1.398 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 190 € seit dem 03.08.2020, aus 194 € seit dem 03.09.2020, aus 191 € seit dem 03.10.2020, aus jeweils 190 € seit dem 03.11.2020 und dem 03.12.2020 sowie aus jeweils 221,50 € seit dem 03.01.2021 und dem 03.02.2021
und ab dem 01.03.2021 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats in Höhe von 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich anrechenbaren hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612b BGB (aktueller Zahlbetrag: 540,50 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Unterhaltsbetrag
sowie Kindesunterhalt für M… L…, geboren am 21.02….,
für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 1.168 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 160 € seit dem 03.08.2020, aus 156 € seit dem 03.09.2020, aus 159 € seit dem 03.10.2020, aus jeweils 160 € seit dem 03.11.2020 und dem 03.12.2020 sowie aus jeweils 186,50 € seit dem 03.01.2021 und dem 03.02.2021
und ab dem 01.03.2021 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats in Höhe von in Höhe von 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich anrechenbaren hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612b BGB (aktueller Zahlbetrag: 456,50 €)
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden dem Antragsgegner zu 86 % und der Antragstellerin zu 14 % auferlegt. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner 82 % und die Antragstellerin 18 %.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
II. Beschwerdewert: bis 35.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben am 28.09.2009 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die beiden Töchter J…, geboren am 15.06…, und M…, geboren am 21.02…., hervorgegangen. Im Februar 2019 zog die Antragstellerin mit den Kindern aus dem ehelichen Einfamilienhaus aus. Seither leben die Beteiligten getrennt. Die eheliche Immobilie bewohnt nunmehr allein der Antragsgegner. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 25.02.2020 rechtshängig. Der Antragsgegner ist als Account Manager bei der D… S… AG & Co. KG aA in K… erwerbstätig und erzielt zudem Einkünfte aus Vermietung. Die Antragstellerin ist im Umfang von 20 Wochenstunden bei der P…GmbH in K…angestellt. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 09.01.2019 einigten sich die Beteiligten auf monatliche Unterhaltszahlungen des Antragsgegners an die Antragstellerin für diese selbst in Höhe von 950 €, für J… in Höhe von 450 € und für M…in Höhe von 400 €. Darüber hinaus verpflichtete sich der Antragsgegner mit diesem Vertrag, die Antragstellerin in Höhe von jeweils 20 % an seinem Urlaubsgeld, an den Prämien im März und im August und am Weihnachtsgeld zu beteiligen. Die Zahlungen leistete der Antragsgegner zunächst. Nachdem er im Dezember 2019 nur Teilzahlungen erbracht hatte, machte die Antragstellerin ihm gegenüber mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 16.12.2019 Trennungsunterhaltsansprüche geltend und forderte ihn zur Auskunft auf. Der Antragsgegner hat folgende Unterhaltszahlungen geleistet: in der Zeit von Januar bis Juli 2020 insgesamt monatlich 1.000 €, im August 2020 insgesamt 589 €, im September 2020 insgesamt 389 €, im Oktober 2020 insgesamt 489 € und in der Zeit von November 2020 bis Februar 2021 insgesamt monatlich 589 €. Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung, ab März 2021, hat er Unterhaltszahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner auf Trennungsunterhalt für Dezember 2019 in Höhe von 2.066 €, für Januar 2020 in Höhe von 1.564 € und für die Zeit ab Februar 2020 in Höhe monatlicher 1.687 € sowie auf Kindesunterhalt für beide Töchter für die Zeit ab dem 01.07.2020 in Höhe von jeweils 144 % des Mindestunterhalts abzüglich des anrechenbaren hälftigen Kindergeldes in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, dem Antragsgegner sei für die Nutzung der ehelichen Immobilie ab Februar 2020 ein objektiver Wohnwert von 1.397 € zuzurechnen. Die früher in Höhe monatlicher 826 € bediente Rate auf den bei der Sparkasse K…. aufgenommenen Immobilienkredit zahle der Antragsgegner lediglich noch in Höhe von 128,53 €.
Der Antragsgegner ist dem insgesamt entgegengetreten und hat geltend gemacht, sein Jahresbruttoeinkommen sei um die Jahresprämien, die sich 2019 auf brutto 11.376,35 € und 9.283,51 € belaufen hätten, zu kürzen. Hiervon sei nämlich regelmäßig ein Nettobetrag von 7.000 € auf die bestehenden Hauslasten gezahlt worden, so dass diese Mittel nicht für den Lebensbedarf zur Verfügung gestanden hätten. Ein Wohnwert für die Nutzung der ehelichen Immobilie sei ihm allenfalls in Höhe von 800 € zuzurechnen. Denn für sich und die Kinder würde er keine so große Wohnung anmieten. Ein höherer Mietertrag sei auch wegen des niedrigen Zinsniveaus nicht zu erzielen. Sein Einkommen sei um steuerlich anerkannte Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer von p.a. 1.250 € zu mindern. Da er die Kinder annähernd im Rahmen eines Wechselmodells betreue, sei seine Barunterhaltsverpflichtung diesen gegenüber auf den Mindestunterhalt zu reduzieren. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt stehe der Antragstellerin nicht zu. Sie sei spätestens nach Ablauf des Trennungsjahrs zu vollschichtigem Erwerb verpflichtet. Zudem müsse sie sich ein Versorgungsentgelt von monatlich 350 € anrechnen lassen, da sie mit dem Zeugen K…. T….. zusammenlebe. Jedenfalls seien Trennungsunterhaltsansprüche verwirkt. Die Antragstellerin verunglimpfe ihn, den Antragsgegner, nämlich und habe Strafanzeigen gegen ihn erstattet. Ein Strafverfahren hätte Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis. Auch beschimpfe sie ihn gegenüber Dritten und behaupte unwahre Tatsachen über ihn. Damit verletze sie die eheliche Solidarität.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.02.2021 verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt für Januar 2020 in Höhe von 1.564 € und für die Zeit ab Februar 2020 in Höhe monatlicher 1.687 € sowie Kindesunterhalt für beide Kinder für die Zeit ab Juli 2020 in Höhe von jeweils 144 % des Mindestunterhalts abzüglich des anrechenbaren hälftigen Kindergeldes zu zahlen (derzeitige Zahlbeträge: für Josefine monatlich 540,50 €, für Marlene monatlich 456,50 €). Auf Seiten des Antragsgegners hat das Amtsgericht ein Erwerbseinkommen einschließlich des Vorteils aus der Nutzung des Firmen-PKW und unter Einschluss der Jahresprämien und der Corona-Beihilfe abzüglich Vermögensbildung (Altersvorsorge) von monatlich netto 6.288,42 € zugrunde gelegt. Der Vorteil aus der Überlassung des Firmen-PKW sei nach den Ansätzen der Entgeltabrechnungen mit 1 % des Bruttolistenpreises = 753 € zu bewerten. Daneben seien keine berufsbedingten Aufwendungen abzusetzen. Die Jahresprämien seien nicht in Abzug zu bringen, weil diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten und eine Vermögensbildung in entsprechender Höhe nur für die Zeit bis März 2018, nicht aber für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen sei. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien nicht abzusetzen. Hierbei handele es sich um eine lediglich steuerrechtlich beachtliche Position. Unterhaltsrechtlich relevante Abzugsposten seien insoweit nicht konkret dargelegt. Neben Mieteinkünften von monatlich 1.225 € sei dem Antragsgegner ein Wohnvorteil zuzurechnen für Januar 2020 in Höhe von 350 € und nach Ablauf des Trennungsjahres und Rechtshängigkeit der Scheidung ab Februar 2020 in Höhe des objektiven Mietwerts, der auf 1.200 € zu schätzen sei. Die früher in Höhe monatlicher 826 € bediente Rate auf den bei der Sparkasse K… aufgenommenen Immobilienkredit sei lediglich noch in Höhe von 128,53 € zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den vom Antragsgegner wahrgenommenen Umgang mit seinen beiden Töchtern sei für die Bemessung des Kindesunterhalts eine Herabgruppierung um eine Einkommensgruppe vorzunehmen. Für eine weitere Reduzierung der Kindesunterhaltspflicht sei mangels Schätzgrundlage für eine mögliche finanzielle Belastung kein Raum. Der Antragstellerin sei bis zum Ablauf des Trennungsjahres das von dieser tatsächlich erwirtschaftete Erwerbseinkommen von monatlich netto 963,98 € anzurechnen und für die Zeit ab Februar 2020 ein Einkommen aus fiktiver Beschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden in Höhe von monatlich netto 1.670 €. Abzuziehen sei die Rate auf ein PKW-Darlehen von monatlich 150 €. Daneben sei kein Berufsaufwand abzusetzen. Die Zahlungen auf die private Rentenversicherung bei der C… seien für Januar 2020 anteilig in Höhe von 71,50 € abzuziehen und für die Zeit ab Februar 2020 in voller Höhe von monatlich 106,15 €. Ein Versorgungsentgelt sei ihr nicht anzurechnen. Hierfür sei angesichts ihrer Erwerbstätigkeit und des Zusammenlebens mit beiden Töchtern kein Raum. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt sei schließlich auch nicht verwirkt. Aus den zwischen den Beteiligten geführten Verfahren sei bekannt, dass der Antragsgegner die Antragstellerin und ihren Lebensgefährten, den Zeugen K… T…l, mit massiv beleidigenden und belästigenden Nachrichten überziehe, weshalb es ihr freistehe, Strafanzeige zu erstatten. Die eheliche Solidarität gebiete es nicht, sich beleidigen zu lassen, um nicht Unterhaltsansprüche zu verlieren.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das über den Mindestunterhalt für beide Töchter hinausgehende Unterhaltsbegehren. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, die Antragstellerin sei angesichts der von dieser zugrunde gelegten Einkommenshöhe gehalten gewesen, ihren Bedarf konkret zu beziffern. Zumindest seien die Sonderprämien nicht zu berücksichtigen, da diese ausschließlich zur Vermögensbildung verwandt worden seien. Der auf den Dienstwagen entfallende Bruttogehaltsbestandteil sei in Abzug zu bringen und insoweit allenfalls ein Betrag von monatlich 170 € zu aktivieren, weil ihm ein Fahrzeug aufgezwungen werde, das nicht seinem persönlichen Verständnis entspreche, er sich vielmehr einen Kleinwagen leasen würde. Daneben sei auch die Höchstberufsaufwandspauschale von 150 € abzusetzen, weil er berufsbedingt gute Kleidung einkaufen und diese regelmäßig fachmännisch reinigen lassen müsse. Die Corona-Beihilfe sei wegen ihres einmaligen Charakters nicht berücksichtigungsfähig. Soweit die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer von p.a. 1.250 € – zu Unrecht – nicht abgezogen worden seien, müsse jedenfalls eine fiktive höhere Steuernachzahlung in Ansatz gebracht werden. Die Rate auf den bei der Sparkasse K… aufgenommenen Immobilienkredit habe er ab Januar 2020 in Höhe monatlicher 826 € bedient. Seit dem 15.03.2021 zahle er auch wieder auf die im Rahmen zusätzlicher Altersvorsorge zu berücksichtigende Riester-Rentenversicherung, und zwar monatlich 170 €. Die vom Amtsgericht vorgenommene Reduzierung der Kindesunterhaltsverpflichtung durch Herabgruppierung um eine Einkommensgruppe werde der aktuellen, quasi einem Wechselmodell entsprechenden Betreuungssituation nicht gerecht. Zahlungen der Antragstellerin auf eine private Rentenversicherung bei der C… seien mangels Zahlungsnachweises nicht anzuerkennen. Im Rahmen des Verwirkungseinwands sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit April 2019 mit dem Zeugen T… zusammenlebe und mit diesem als Paar auftrete.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 22.02.2021 aufzuheben, soweit der Antragsgegner zu weitergehenden Unterhaltszahlungen verpflichtet worden ist als Kindesunterhalt für die Kinder J… und M… L… in Höhe von jeweils 100 % des Mindestunterhalts ab dem 01.07.2020.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E… und K…T….
II.
| 1 2020 | 2-7 2020 | 8 2020 | 9 2020 | 10 2020 | 11-12 2020 | 1-2 2021 | ab 3 2021 | |
| Einkommen des Antragsgegners | ||||||||
| Nettoerwerbseink. | 6.234,42 | 6.234,42 | 6.234,42 | 6.234,42 | 6.234,42 | 6.234,42 | 6.234,42 | 6.234,42 |
| Steuernachzahlung | -50,62 | -50,62 | -50,62 | -50,62 | -50,62 | -50,62 | -50,62 | -50,62 |
| Versicherungen | -129,81 | -129,81 | -129,81 | -129,81 | -129,81 | -129,81 | -129,81 | -129,81 |
| Sondertilgung | -583,33 | -583,33 | -583,33 | -583,33 | -583,33 | -583,33 | -583,33 | -583,33 |
| Riesterrente | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | -170,00 |
| Berufsaufwand | -150,00 | -150,00 | -150,00 | -150,00 | -150,00 | -150,00 | -150,00 | -150,00 |
| = | 5.320,66 | 5.320,66 | 5.320,66 | 5.320,66 | 5.320,66 | 5.320,66 | 5.320,66 | 5.150,66 |
| Vermietung | 1.225,00 | 1.225,00 | 1.225,00 | 1.225,00 | 1.225,00 | 1.225,00 | 1.225,00 | 1.225,00 |
| Wohnvorteil | 350,00 | 1.200,00 | 1.200,00 | 1.200,00 | 1.200,00 | 1.200,00 | 1.200,00 | 1.200,00 |
| ./. Hauslasten | 2.173,33 | 2.173,33 | 2.173,33 | 2.173,33 | 2.173,33 | 2.173,33 | 2.173,33 | 2.173,33 |
| = | 4.722,33 | 5.572,33 | 5.572,33 | 5.572,33 | 5.572,33 | 5.572,33 | 5.572,33 | 5.402,33 |
| Anreizsiebtel | 540,48 | 632,01 | 632,01 | 659,29 | 645,65 | 632,01 | 624,10 | 600,02 |
| = | 4.181,85 | 4.940,32 | 4.940,32 | 4.913,04 | 4.926,68 | 4.940,32 | 4.948,23 | 4.802,31 |
| Kindesunterhalt | ||||||||
| J… | ||||||||
| Tabellenbedarf | 611,00 | 611,00 | 611,00 | 611,00 | 611,00 | 611,00 | 650,00 | 650,00 |
| Kindergeld | -102,00 | -102,00 | -102,00 | -102,00 | -102,00 | -102,00 | -109,50 | -109,50 |
| Corona-Kinderbonus | 0,00 | 0,00 | 0,00 | -100,00 | -50,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| = | 509,00 | 509,00 | 509,00 | 409,00 | 459,00 | 509,00 | 540,50 | 540,50 |
| M… | ||||||||
| Tabellenbedarf | 532,00 | 532,00 | 532,00 | 532,00 | 532,00 | 532,00 | 566,00 | 566,00 |
| Kindergeld | -102,00 | -102,00 | -102,00 | -102,00 | -102,00 | -102,00 | -109,50 | -109,50 |
| Corona-Kinderbonus | 0,00 | 0,00 | 0,00 | -100,00 | -50,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| = | 430,00 | 430,00 | 430,00 | 330,00 | 380,00 | 430,00 | 456,50 | 456,50 |
| Eink. Ag nach KU | 3.243,00 | 4.001,00 | 4.001,00 | 4.174,00 | 4.088,00 | 4.001,00 | 3.951,00 | 3.805,00 |
| Einkommen der Antragstellerin | ||||||||
| Nettoerwerbseink. | 963,98 | 1.670,00 | 1.670,00 | 1.670,00 | 1.670,00 | 1.670,00 | 1.670,00 | 1.670,00 |
| PKW-Darlehen | -150,00 | -150,00 | -150,00 | -150,00 | -150,00 | -150,00 | -150,00 | -150,00 |
| B… | -32,27 | -32,27 | -32,27 | -32,27 | -32,27 | -32,27 | -32,27 | -32,27 |
| Unfallversicherung | -25,01 | -25,01 | -25,01 | -25,01 | -25,01 | -25,01 | -25,01 | -25,01 |
| Rentenversicherung | -71,90 | -88,40 | -88,40 | -88,40 | -88,40 | -88,40 | -88,40 | -88,40 |
| = | 684,80 | 1.374,32 | 1.374,32 | 1.374,32 | 1.374,32 | 1.374,32 | 1.374,32 | 1.374,32 |
| Anreizsiebtel | -97,83 | -196,33 | -196,33 | -196,33 | -196,33 | -196,33 | -196,33 | -196,33 |
| = | 587,00 | 1.178,00 | 1.178,00 | 1.178,00 | 1.178,00 | 1.178,00 | 1.178,00 | 1.178,00 |
| TU-Anspruch | 1.328,00 | 1.412,00 | 1.412,00 | 1.498,00 | 1.455,00 | 1.412,00 | 1.387,00 | 1.314,00 |
| KU J… | 509,00 | 509,00 | 509,00 | 409,00 | 459,00 | 509,00 | 540,50 | 540,50 |
| KU M… | 430,00 | 430,00 | 430,00 | 330,00 | 380,00 | 430,00 | 456,50 | 456,50 |
| Zahlung insg. mon. | 1.000,00 | 1.000,00 | 589,00 | 389,00 | 489,00 | 589,00 | 589,00 | -- |
| RS TU mon. | 1.267,00 | 1.351,00 | 1.412,00 | 1.498,00 | 1.455,00 | 1.412,00 | 1.387,00 | -- |
| RS TU insg. | 19.336,00 | |||||||
| RS KU J… mon. | 0,00 | 0,00 | 190,00 | 194,00 | 191,00 | 190,00 | 221,50 | --- |
| RS KU J… insg. | 1.398,00 | |||||||
| RS KU M… mon. | 0,00 | 0,00 | 160,00 | 156,00 | 159,00 | 160,00 | 186,50 | -- |
| RS KU M… insg. | 1.168,00 | |||||||
d)
Die Unterhaltsansprüche sind, soweit sie sich als begründet erweisen, antragsgemäß zu verzinsen (§§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 243 FamFG. Den Ausschlag für die Billigkeitsabwägung gibt das Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten (§ 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG).
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FamFG.
Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.