Aufrechnung mit überzahltem Kindesunterhalt gegen Trennungsunterhalt unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner begehrte die Aufrechnung angeblich überzahlten Kindesunterhalts mit dem hier streitigen Trennungsunterhalt. Das OLG Düsseldorf hielt die Beschwerde für unbegründet: Es fehle an der für die Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen, und § 394 BGB schütze Unterhaltsansprüche auch bei Rückständen. Ein Arglisteinwand wurde nicht substantiiert vorgetragen. Der Antragstellerin wurde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Aufrechnung mit Kindesunterhalt als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin erhält ratenfreie Verfahrenskostenhilfe.
Abstrakte Rechtssätze
Zur wirksamen Aufrechnung ist Gegenseitigkeit der Forderungen erforderlich; Forderungen verschiedener Gläubiger sind nicht miteinander aufrechenbar.
§ 394 BGB schließt die Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche grundsätzlich aus; dieser Schutz entfällt nicht allein dadurch, dass Unterhaltsansprüche in Rückstand geraten sind.
Ein Arglisteinwand gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB setzt voraus, dass dem Unterhaltspflichtigen eine Gegenforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Unterhaltsverhältnisses zusteht.
Eine pauschale Saldierung von Rückforderungsansprüchen aus angeblichen Unterhaltsüberzahlungen mit Restforderungen ist ausgeschlossen, wenn die betroffenen Ansprüche nicht denselben Streitgegenstand betreffen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Moers, 490 F 105/18
Tenor
1. Der Senat weist zur Vorbereitung des Termins am 12.04.2019 darauf hin, dass die Beschwerde des Antragsgegners unbegründet ist.
2. Der Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. bewilligt.
Rubrum
Gründe (zu 1.):
Die Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Aufrechnung mit angeblich überzahltem Kindesunterhalt gegen den hier streitgegenständlichen Trennungsunterhalt schon aus Rechtsgründen nicht möglich.
Es fehlt bereits an der für die Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen, weil die Gläubiger des Trennungs- und Kindesunterhalts nicht personenidentisch sind. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners macht es einen Unterschied, dass die Zahlung des Kindesunterhalts nicht an die Antragstellerin persönlich, sondern nur zu ihren Händen als gesetzliche Vertreterin erfolgte.
Darüber hinaus steht dem vom Amtsgericht zutreffend angenommenen Aufrechnungsverbot des § 394 BGB nicht entgegen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Trennungsunterhalt zwischenzeitlich um Unterhaltsrückstände handelt. Dagegen spricht, dass der Unterhaltsgläubiger Schutz und Privileg des Aufrechnungsverbots nicht dadurch verlieren kann, dass der Schuldner in Verzug gerät und deshalb größere Rückstände auflaufen (so zutreffend OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2004, 11 UF 19/04, zit. nach juris, Rn. 41 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1960, 113 sowie OLG München, Beschluss vom 15.04.2010, 33 WF 399/10, zit. nach juris Rn. 34). Eine Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus Unterhaltsüberzahlungen kommt auch nicht vor dem Hintergrund in Betracht, dass in der gerichtlichen Praxis häufig Ansprüche auf Rückzahlung pauschal mit Restforderungen auf Unterhalt verrechnet werden (vgl. hierzu Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Auflage, § 6 Rn. 311). Eine solche Saldierung scheitert hier schon daran, dass die betroffenen Ansprüche nicht den gleichen Streitgegenstand betreffen.
Eine Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB wäre der Antragstellerin (unter Außerachtlassung der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen) allenfalls dann verwehrt, wenn dem der sog. Arglisteinwand entgegen stünde (vgl. hierzu Wendl/Dose, a.a.O., § 6 Rn. 307). Dies setzt allerdings voraus, dass dem Unterhaltspflichtigen eine Gegenforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Unterhaltsberechtigten nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zusteht, die dieser im Rahmen des Unterhaltsverhältnisses begangen hat. Hierfür bestehen nach dem wechselseitigen Vortrag der Beteiligten keine Anhaltspunkte. Nach Auswertung des vom Antragsgegner vorgelegten Forderungskontos und der Kontounterlagen der Antragstellerin ergibt sich, dass sich die Beteiligten über Zahlungen und deren Verwendung für den Zeitraum ab 5/16 einig sind. Die Differenzen ergeben sich dadurch, dass die Übersicht des Antragsgegners erst mit dem 01.10.2015 beginnt, also dem Zeitpunkt zu dem er sich durch Jugendamtsurkunden zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet hat, während die Antragstellerin in ihre Aufstellung bereits den Zeitraum ab dem 01.05.2015 einbezogen hat, zu dem materiell-rechtlich bereits Kindesunterhalt geschuldet wurde. Darüber hinaus trägt der Antragsgegner eine Zahlung von 1204,39 € am 24.02.2015, während sich dem Kontoauszug der Antragstellerin lediglich ein Zahlungseingang von 787,61 € am 03.03.2016 entnehmen lässt. Diese Zahlung wiederum lässt sich dem Forderungskonto des Antragsgegners nicht entnehmen. Hauptstreitpunkt der Beteiligten ist eine angeblich am 29.04.2016 gepfändete Forderung i.H.v. 2253,09 €, für die es eine Bestätigung der Drittschuldnerin opta data gibt. Allerdings legt der Antragsgegner einen hierzu korrespondierenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vor, so dass nicht geprüft werden kann, für welche genaue Forderung eine Pfändung und Überweisung erwirkt wurde. Die Höhe deutet jedoch darauf hin, dass es sich hierbei nicht um die Dauerpfändung i.H.v. von jeweils monatlich 508,00 € handelt. Einen zeitlich hierzu passenden Kontoauszug hat die Antragstellerin nicht vorgelegt, was jedoch den Vorwurf des betrügerischen Handelns nicht rechtfertigt. Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner den Pfändungen der Kinder entgegen seiner offenbar vertretenen Ansicht nicht schutzlos ausgeliefert war, sondern im Falle der von ihm vorgetragenen vorherigen Erfüllung der Unterhaltsforderung die hierfür vorgesehenen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe hätte einlegen können.
Der Antragsgegner mag erwägen, ob er seine Beschwerde zur Vermeidung weiterer Kosten, die bei Durchführung des Termins am 12.04.2019 entstehen, zurücknimmt.