Beschwerde gegen Billigung eines Umgangsvergleichs in Kinderschutzverfahren – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter begehrt die Rückführung ihrer im Februar 2019 in Pflegefamilie untergebrachten Kinder. Das Amtsgericht ließ ein Gutachten einholen und billigte am 29.07.2020 einen protokollierten Umgangsvergleich nach §156 FamFG. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss auf und verweist zurück, weil ein gerichtlicher Vergleich in §1666‑Verfahren nicht verfahrensbeendend wirkt und das Amtsgericht keine dokumentierte Prüfung sorgerechtsentziehender Maßnahmen vornahm sowie den Vater nicht beteiligt hat. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter erfolgreich: Aufhebung des Amtsgerichtsbeschlusses und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung sorgerechtsentziehender Maßnahmen und fehlender Beteiligung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlich gebilligter Vergleich in Verfahren nach § 1666 BGB führt nicht zur Verfahrensbeendigung; ein solcher Vergleich ist verfahrenserledigender Wirkung in Kinderschutzfällen entzogen.
Die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs nach § 156 FamFG ersetzt nicht die erforderliche, eigenständige und dokumentierte Prüfung sorgerechtsentziehender Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB.
Die Nichtbeteiligung eines sorgeberechtigten Elternteils bei der Prüfung sorgerechtsentziehender Anordnungen stellt einen Verfahrensfehler dar, der eine Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigt.
Hat das erstinstanzliche Gericht den Verfahrensgegenstand nicht abschließend entschieden, führt die Beschwerde nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 27 F 157/19
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 29.07.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Duisburg-Hamborn zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz obliegt dem Amtsgericht.
II. Beschwerdewert: 3.000 €.
Gründe
I.
Die beteiligten Kinder wurden im Februar 2019 in einer Pflegefamilie untergebracht. Das Verfahren wurde auf das Begehren der Kindesmutter vom 15.04.2019 hin, die Kinder zu ihr zurückzuführen, eingeleitet. Das Amtsgericht holte zur Prüfung sorgerechtsentziehender Maßnahmen gemäß § 1666 BGB ein Sachverständigengutachten der Diplom-Psychologin K. ein. Im Erörterungstermin vom 29.07.2020, an dem die Kindesmutter ohne ihren Verfahrensbevollmächtigen teilnahm, wurde eine Vereinbarung protokolliert, in der der Umgang der Kindesmutter mit beiden Kindern geregelt und das Einvernehmen der Beteiligten bekundet wurde, bei gutem Verlauf der Umgangskontakte und weiterer gefestigter Entwicklung der Kindesmutter ab Februar 2021 die Rückführung der Kinder anzustreben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.07.2020 sprach das Amtsgericht unter Bezugnahme auf § 156 Abs. 2 FamFG aus, dass der „Umgangsvergleich der Beteiligten vom 29.07.2020 (…) gerichtlich gebilligt“ werde, erteilte einen Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG und traf eine Kostenentscheidung.
Die Kindesmutter begehrt mit ihrer Beschwerde, den Vergleich aufzuheben, und macht geltend, sie sei mit dem Umgangsvergleich in keiner Weise einverstanden. Sie strebe an, die Kinder möglichst zu Weihnachten zu Hause zu haben.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg. Es führt gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1.
Das Amtsgericht hat iS des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG in der Sache noch nicht entschieden. Verfahrensgegenstand ist die Prüfung sorgerechtsentziehender Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666a BGB, die nach der – von keiner (fortwirkenden) Zustimmung der Kindesmutter getragenen – Fremdunterbringung der Kinder geboten ist. Das Amtsgericht hat hierzu keine Endentscheidung iS des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG getroffen. Das Verfahren ist auch nicht auf andere Weise wirksam beendet worden. Der auf § 156 Abs. 2 FamFG gestützte Billigungsbeschluss hat schon deshalb keine Verfahrensbeendigung bewirkt, weil ein verfahrenserledigender gerichtlich gebilligter Vergleich in Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB ausgeschlossen ist (vgl. Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 5. Auflage, § 156 Rn. 47). Daher kommt es nicht darauf an, dass dem Vergleich und dem diesen billigenden Beschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG, bezogen auf den zulässigen, aber jedenfalls zunächst nicht anhängigen Regelungsgegenstand Umgang, mit dem als Widerruf der Zustimmung zu wertenden Beschwerdevorbringen der Kindesmutter ohnehin die Grundlage entzogen ist (vgl. BGH, FamRZ 2019, 1616, Rn. 22).
2.
Die Zurückverweisung ist sachgerecht, weil das Amtsgericht keine (dokumentierte) Prüfung sorgerechtsentziehender Anordnungen gemäß § 1666 BGB vorgenommen und verfahrensfehlerhaft den Vater der Kinder nicht am Verfahren beteiligt hat. Bei erstmaliger Durchführung dieser elementaren Maßnahmen und Entscheidung unmittelbar durch den Senat würde den Beteiligten eine Instanz genommen.
III.
Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr.1 FamGKG.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.