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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 U 61/20·13.10.2021

Abweisung der Klage wegen fehlender Haftungs- und Schutzwirkung bei temperaturabhängiger Abgasregelung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Rückabwicklung/Schadensersatz wegen einer angeblichen temperaturabhängigen Abgasregelung; die Beklagte wandte sich gegen Rückabwicklung und Annahmeverzug. Das OLG weist die Klage ab: Ein vertragliches Schutzverhältnis zugunsten der Klägerin besteht nicht. Sittenwidrigkeit ist mangels Nachweis bewusster Billigung nicht gegeben; deliktische Ansprüche scheitern zudem an fehlender Stoffgleichzeit und daran, dass Art. 27 EG‑FGV kein Schutzgesetz ist.

Ausgang: Klage der Klägerin insgesamt abgewiesen; Berufung der Beklagten stattgegeben, Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt ein besonderes Näheverhältnis zwischen Vertragsparteien und dem Dritten voraus; ohne ein derartiges Näheverhältnis ist eine Schutzwirkung nicht anzunehmen.

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Die bloße Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung begründet allein noch keine Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB; es bedarf zusätzlichen Umstände, aus denen sich bewusstes Billigen einer Rechtsverletzung durch die handelnden Personen ergibt.

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Für die Annahme sittenwidrigen Verhaltens nach § 826 BGB trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die zusätzlichen, das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassenden Umstände.

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Deliktische Ansprüche, die auf Betrugsvorwürfen beruhen (vgl. § 263 StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB), scheitern, wenn die erforderliche Stoffgleichzeit zwischen Schaden und erstrebter Bereicherung fehlt.

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Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (z. B. Art. 27 EG‑FGV) sind nicht ohne Weiteres Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; fehlt der Schutzgesetzcharakter, ist ein entsprechender deliktischer Anspruch ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung 715/2007/EG§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG FGV§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 1 O 334/19

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juni 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juni 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

A.

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Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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B.

5

Die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen den Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie gegen die Aberkennung der Pflicht der Beklagten zur Freistellung von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten wendet, hat keinen Erfolg; die Berufung der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages und die Feststellung des Annahmeverzuges richtet, ist erfolgreich. Der Klägerin stehen die eingeklagten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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I.

7

Vertragliche Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Der vom Landgericht angenommene Vertrag zwischen Beklagter und Neuwagenkäufer mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin als späterer Gebrauchtwagenkäuferin scheitert bereits am fehlenden Näheverhältnis zwischen dem Neuwagenkäufer und der Klägerin. Ein besonderes Interesse des Neuwagenkäufers am Schutz späterer Gebrauchtwagenkäufer, das für die Beklagte erkennbar in den Neuwagen-Kaufvertrag einbezogen worden wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. zu dieser Voraussetzung Janoschek, in: BeckOK BGB, Stand: 1. Mai 2021, § 328 Rn. 55).

8

II.

9

Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog.

10

Der Vorwurf der Klägerin geht nicht dahin, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Fahrzeug eine „Prüfzykluserkennung wie im Fall VW“ verbaut habe (vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 3. April 2020, Bl. 386 d. A.). Sie bemängelt vielmehr eine temperaturabhängige Abgasnachbehandlung, wobei das Temperaturfenster, in dem die Abgaswerte eingehalten würden, sehr klein sei und den Temperaturen, die beim Prüfstandtest herrschten, entsprächen (S. 6 ff. des Schriftsatzes, Bl. 386 ff. d. A.).

11

Es spricht schon im Hinblick auf die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 17. Oktober 2019  zum Motortyp N47 (Anlage B1, Bl. 329 d. A.) einiges dafür, dass auch im streitgegenständlichen Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Letztlich kann aber offenbleiben, ob die Ausführungen des Kraftfahrt-Bundesamts auch für den hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyp gelten, weil jedenfalls kein sittenwidriges Verhalten bei der Beklagten feststellbar ist:

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, allein der Umstand, dass das Fahrzeug mit einer temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) – die Unzulässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG unterstellt – ausgestattet sei, sei nicht dazu geeignet, das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als sittenwidrig zu qualifizieren. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit sei erst dann gerechtfertigt, wenn zu dem unterstellten Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setze jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nähmen. Für das Vorliegen solcher Umstände trage der Kläger die Darlegungs- und Beweislast (Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/29 -, juris; Beschluss vom 19. Januar 2021 (VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847).

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Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in eigener Würdigung an. Besondere Umstände, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen, hat die Klägerin im hiesigen Verfahren nicht vorgetragen.

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III.

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Deliktische Ansprüche der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheiden aus, weil es an der – für die Verwirklichung des Betrugstatbestands erforderlichen – Stoffgleichzeit zwischen dem Schaden und der erstrebten Bereicherung fehlt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20).

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IV.

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Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG FGV scheitert daran, dass es sich bei der letztgenannten Vorschrift nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt (BGH, Beschluss vom 13 April 2021, VI ZR 518/20).

18

C.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Streitwert: bis 19.000,00 €