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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 U 4/18·11.07.2018

Darlehenswiderruf: Musterwiderrufsinformation und optische Hervorhebung bei Rahmen/Überschrift

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger widerrief Jahre nach Abschluss einen Verbraucherdarlehensvertrag und begehrte in der Berufung Zahlung aus Rückabwicklung. Das OLG hält die Umstellung von der (zuvor abgewiesenen) Feststellungsklage auf eine Leistungsklage in der Berufungsinstanz für zulässig. In der Sache weist es die Berufung zurück, weil die verwendete Widerrufsinformation dem damaligen Muster entsprach und durch Rahmen sowie fett gedruckte Überschrift ausreichend hervorgehoben war (Gesetzlichkeitsfiktion). Weitere Fehler der Belehrung seien weder dargetan noch ersichtlich; auf Verwirkung/Rechtsmissbrauch komme es daher nicht an.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Widerrufsinformation mustergetreu und wirksam war.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Umstellung eines erstinstanzlichen Feststellungsantrags auf einen bezifferten Leistungsantrag in der Berufungsinstanz kann zur Beseitigung der Beschwer zulässig sein, wenn der Leistungsantrag die behauptete Begründetheit des Feststellungsbegehrens einschließt und Prozessökonomiegesichtspunkte dies tragen.

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Eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung von Feststellung auf Leistung ist nach § 533 ZPO zulässig, wenn sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Berufungsentscheidung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen sind.

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Verwendet der Darlehensgeber die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Musterwiderrufsinformation, ist die Widerrufsinformation grundsätzlich als den gesetzlichen Anforderungen entsprechend anzusehen (Gesetzlichkeitsfiktion), sofern sie herausgehoben und deutlich gestaltet ist.

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Eine Umrahmung der Widerrufsinformation in Verbindung mit einer fett gedruckten Überschrift kann eine ausreichende optische Hervorhebung darstellen; eine bestimmte Gestaltung im Detail ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

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Enthält die Widerrufsinformation Textabschnitte zu verbundenen Geschäften und wurde ein Darlehen (auch) zur Finanzierung einer Restschuldversicherungsprämie verwendet, bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung wegen solcher Hinweise.

Relevante Normen
§ 492 Abs. 2 BGB§ 488 BGB§ 242 BGB§ Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB§ 525, 264 Nr. 2 ZPO§ Art. 247 § 6 Nr. 4 EGBGB a.F.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13 O 52/17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 52/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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A.

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Der Kläger schloss mit der Beklagten am 11. November 2011 einen Darlehensvertrag über einen Gesamtbetrag von 26.893,56 €. Der Nettokreditbetrag belief sich auf 17.950,00 €. In Höhe von 2.115,90 € wurde eine Versicherungsprämie hinsichtlich des außerdem vereinbarten Restschuldversicherungsvertrages über eine Lebensversicherung der A.-AG mitkreditiert. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages, den die Beklagte ablehnte.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne zulässigerweise im Wege der Feststellungsklage gegen die Beklagte vorgehen. Die zuletzt begehrte Feststellung, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche mehr habe, lasse sich im Wege der Leistungsklage nicht abbilden. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“ sei unzureichend. Die beispielhafte Aufzählung im Klammerzusatz informiere den Darlehensnehmer nicht abschließend darüber, was zu den Pflichtangaben zähle. Der Verbraucher werde dadurch nicht richtig über den Fristbeginn belehrt. Unzulässig sei es auch, neben der Widerrufsfrist „auf Vorrat“ noch die Frist für die Nachbelehrung mitzuteilen. In Abweichung zur Musterbelehrung nehme die Belehrung auf Gesetzesnormen Bezug und sei dadurch für den Verbraucher unverständlich. Da ein Fall von verbundenen Geschäften nicht vorliege, enthalte die Belehrung überflüssige Textbausteine, die vom wesentlichen Kern der Belehrung ablenkten. Es fehle der Hinweis „Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang“, so dass unklar sei, wann die Frist zur Rückabwicklung nach einem Widerruf beginnen solle. Der Kläger sei fehlerhaft über die Widerrufsfolgen belehrt worden. Ferner ergebe der Abgleich mit der einschlägigen EU-Richtlinie fehlende Pflichtangaben. Es liege auch keine Verwirkung und kein Rechtsmissbrauch vor. Die Beklagte könne sich nicht auf den Schutz des Mustertextes berufen, weil sie die Widerrufsbelehrung nicht optisch deutlich hervorgehoben habe. Sie sei gegenüber dem Mustertext farblich anders gestaltet und in einem anderen Schrifttyp gedruckt. Die Hervorhebung durch einen schwarzen Rahmen sei nicht ausreichend, weil die Belehrung innerhalb des Rahmens nicht eigenständig hervorgehoben sei.

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Nachdem der Kläger ursprünglich den Antrag gestellt hat, festzustellen, dass das Darlehen rückabzuwickeln sei, hat er nach Klageänderung beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs des Klägers keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Kontonr.: 000 über nominal 20.065,90 € hat.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Da der Kläger das Darlehen vollständig zurückgeführt habe, sei nicht zu befürchten, dass sich die Beklagte eines Anspruchs aus § 488 BGB berühme. Sie habe den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Ihre Widerrufsinformation habe der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterwiderrufsinformation entsprochen, so dass aufgrund der sog. Gesetzlichkeitsfiktion die gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsinformation als erfüllt gälten. Die Widerrufsinformation sei durch das übersichtlich gestaltete Vertragsformular, die Umrandung und die fett gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ auf den ersten Blick erkennbar. Abschließende Vorgaben dazu, in welcher Weise der Unternehmer die Anforderung zur optischen Hervorhebung erfülle, bestünden nicht. Abgesehen davon sei die Widerrufsinformation auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Formulierung zum Fristbeginn sei klar und verständlich. Der Kläger habe sämtliche relevanten Pflichtangaben erhalten. Durch die Formulierung „Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung“ habe sie den Kläger über die Frist zur Rückabwicklung informiert. Schließlich stehe der Annahme eines noch bestehenden Widerrufsrechts der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen, weil der Kläger mit der Ausübung seines Widerrufsrechts vertragsfremde Zwecke verfolge.

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Mit Urteil vom 20. September 2017 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei mangels Feststellungsinteresse offensichtlich unzulässig. Zwar stelle die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede, zum Zeitpunkt der Klageänderung sei der Darlehensvertrag aber vollständig erfüllt gewesen, so dass ausgeschlossen sei, dass sich die Beklagte noch der streitgegenständlichen Erfüllungsansprüche berühme. Im Übrigen wäre die Klage auch offensichtlich unbegründet gewesen. Die Verwendung des Wortlauts der Musterwiderrufsinformation führe grundsätzlich dazu, dass die Wiederrufsinformation fehlerfrei sei, auch wenn diese optisch nicht herausgehoben worden sei. Soweit Hinweise zu verbundenen Geschäften aufgeführt seien, würde dies das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion nur dann hindern, wenn kein verbundenes Geschäft vorgelegen hätte. Auch dann würde der Hinweis die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft machen. Im Übrigen handele es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag um verbundene Geschäfte, da die Kreditsumme um den Versicherungsbetrag erhöht worden sei, so dass der Darlehensvertrag ohne die Restschuldversicherung nicht abgeschlossen worden wäre. Schließlich liege kein Redaktionsversehen des Gesetzgebers dahin vor, das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht von dem Zurverfügungstellen eines Tilgungsplans abhängig zu machen. Vielmehr sei in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ausdrücklich geregelt, dass lediglich die Nennung des Anspruchs auf den Tilgungsplan Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist sei. Auf diesen Anspruch sei im Darlehensvertrag hingewiesen worden.

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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er nunmehr einen Leistungsanspruch geltend macht. Zu dem in erster Instanz erhobenen Feststellungsanspruch trägt er vor, der Vorrang der Leistungsklage gelte nicht, weil es ihm als Bankkunden kaum möglich sei, die geschuldeten Zinsen und Nutzungsentschädigungen zutreffend zu berechnen. Ein Feststellungsinteresse bestehe auch deshalb, weil ihm nach dem Widerruf der Darlehensverträge ein Negativsaldo verbleibe. Denn die von ihm noch zu zahlende Restschuld falle höher aus als ein ev. zu beziffernder wirtschaftlicher Vorteil auf seiner Seite. Die Frage, ob die Widerrufserklärungen wirksam seien, könne daher nicht mit einer Leistungsklage geklärt werden. Außerdem sei die Feststellung des Widerrufs erforderlich, um weitere sich aus dem Darlehensvertrag ergebende Ansprüche – insbesondere den Anspruch auf Freigabe der Grundschulden – zu sichern. Zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs macht der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend, die Widerrufsbelehrung sei nicht hervorgehoben. Sie entspreche nicht dem Muster, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greife. Ihm sei kein Tilgungsplan zur Verfügung gestellt worden. Seine Ansprüche seien nicht verwirkt, da der Widerruf noch zum Zeitpunkt der Darlehnsabwicklung erklärt worden sei. Wegen der Berechnung des Leistungsanspruchs wird auf die Ausführungen auf S. 4 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 117 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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das am 20. September 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.921,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, die Feststellungsklage sei nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unzulässig gewesen, weil die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger aus § 488 BGB nach der vollständigen Rückführung des Darlehens nicht zu befürchten gewesen sei. Dem hier vorgebrachten Einwand einer dem Bankkunden vermeintlich nicht möglichen bzw. zumutbaren Berechnung seiner Ansprüche sei der BGH nicht gefolgt. Der Vortrag des Klägers zu einem nach dem Widerruf des Darlehensvertrags zu seinen Lasten verbleibenden Negativsaldo, den sich die Beklagte hilfsweise zu eigen mache, stehe in Widerspruch zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch. Soweit sich der Kläger zur Begründung der Zulässigkeit seines ursprünglichen Feststellungsantrags auf die Freigabe von Grundschulden berufe, sei darauf hinzweisen, dass ausweislich der Vertragsurkunde keine Grundschuld bestellt worden sei. Die nach §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO nunmehr zulässige Leistungsklage sei unbegründet, weil der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Widerrufsinformation gebe den Text des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Musters für eine Widerrufsinformation wortgetreu wieder und sei dem Muster entsprechend deutlich hervorgehoben, so dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Darüber hinaus sei die Widerrufsinformation auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe auch sämtliche relevanten Pflichtangaben erhalten. Nach Art. 247 § 6 Nr. 4 EGBGB a.F. sei es nicht erforderlich, dem Darlehensnehmer einen Tilgungsplan zur Verfügung zu stellen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch deshalb nicht begründet, weil der Kläger nicht nachweisen könne, dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen sei als der vertraglich vereinbarte Zinssatz. Denn er sei in der Berufungsinstanz mit dem dafür notwendigen Vorbringen präkludiert, nachdem er in erster Instanz auf die Unzulässigkeit des dort geltend gemachten Feststellungsanspruchs hingewiesen worden sei. Abgesehen davon sei der Vortrag in der Berufungsbegründung, wie die Beklagte näher ausführt, für einen entsprechenden Nachweis nicht geeignet und der Vortrag des Klägers zur Forderungshöhe unzureichend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag auf S. 6 ff. der Berufungserwiderung (Bl. 192 ff. d. A.) Bezug genommen.

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B.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Ob die in erster Instanz erhobene Feststellungsklage zulässig war, kann offen bleiben, nachdem der Kläger nach Verwerfung der Feststellungsklage nun in zweiter Instanz auf eine Leistungsklage umstellt. Mit dem nun geltend gemachten Zahlungsanspruch ist die Berufung zulässig.

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Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt neben einer Beschwer des Rechtsmittelführers auch das Bestreben voraus, diese Beschwer mit dem Rechtsmittel zu beseitigen (Zöller-Heßler, ZPO, 31. Auflage, Vor § 511 Rn. 10). Das ist bei der vorliegenden Klage auch insoweit der Fall, als der Kläger nach Verwerfung der Feststellungsklage in erster Instanz nunmehr einen bezifferten Zahlungsantrag stellt. Soweit vertreten wird, dass der Kläger in einem solchen Fall nicht die Beseitigung der Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil erstrebe (vgl. OLG Köln NJW-RR 90, 1085), ist dagegen einzuwenden, dass der Leistungsantrag die behauptete Begründetheit des Feststellungsantrags einschließt. Darüber hinaus sprechen Gründe der Prozessökonomie für eine Zulassung des Leistungsantrags, weil der Kläger anderenfalls eine neue Klage einreichen oder in der Berufungsinstanz Haupt- und Hilfsantrag stellen müsste (vgl. Zöller-Heßer, a.a.O., Vor § 511 Rn. 10b; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 1536).

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Die in der Umstellung des Antrags liegende Klageänderung (ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor) ist auch gem. § 533 ZPO zulässig. Aus prozessökonomischen Gründen ist sie sachdienlich (Nr. 1); sie kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

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Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass ihm über die gesetzlich und vertraglich vorgesehene Frist hinaus ein Rücktrittsrecht nicht zustand (§ 356 b BGB).

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Soweit der Kläger in erster Instanz die Auffassung vertreten hat, die Widerrufsbelehrung entspreche im Hinblick auf die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben im Klammerzusatz und den Fristbeginn nicht den gesetzlichen Vorgaben, bedarf dies keiner näheren Überprüfung, weil die Beklagte hier den Wortlaut der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Musterwiderrufsinformation verwendet hat. Dabei hat sie das Wort „Darlehensnehmer“ durch die Anrede „Sie“ ersetzt hat, was in der Fußnote * zur Musterwiderrufsinformation ausdrücklich zugelassen worden ist. Anders als vom Kläger vorgetragen, weicht die Belehrung auch nicht im Hinblick auf die Bezugnahme auf Gesetzesnormen von der Musterbelehrung ab. Vielmehr zitiert die Musterbelehrung ebenso wie die von der Beklagten verwendete Belehrung § 492 Abs. 2 BGB. Gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist danach davon auszugehen, dass die Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sofern sie eine herausgehobene und deutlich gestaltete Form aufweist (Gesetzlichkeitsfiktion). Davon ist im Hinblick auf die Umrahmung und die fett gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ auszugehen. Eine bestimmte optische Gestaltung der Belehrung wird vom Gesetz – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht vorgegeben.

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Abgesehen davon würde die Verwendung des Wortlautes der Musterwiderrufsinformation auch im Falle einer unzureichenden optischen Hervorhebung eine ordnungsgemäße Information des Darlehensnehmers darstellen (vgl. BGH WM 2016, 2299). Zu beanstanden sind auch nicht die in der Belehrung enthaltenen Abschnitte über verbundene Geschäfte. Bei dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag dürfte es sich um verbundene Geschäfte handeln (§ 358 Abs. 3 BGB), weil das Darlehen teilweise auch zur Finanzierung der Versicherungsprämie verwendet worden ist (vgl. BGHZ 184, 1).

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Weitere Gründe, die eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation begründen könnten, sind weder vorgetragen noch (insbesondere angesichts der Übereinstimmung mit der Musterwiderrufsinformation) ersichtlich.

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Die Frage, ob einem Widerrufsrecht des Klägers der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegensteht, kann danach ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Kläger den Zahlungsanspruch im Hinblick auf seinen Vortrag, nach dem Widerruf verbleibe zu seinen Lasten ein Negativsaldo, überhaupt schlüssig begründet hat.

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C.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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Streitwert: 12.921,33 €