Berufung unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen falscher Einreichung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beim Landgericht statt beim Oberlandesgericht ein und reichte sie verspätet beim Berufungsgericht ein. Zentral war, ob auf eine fristgerechte Weiterleitung vertraut und daher Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig und lehnte Wiedereinsetzung ab, weil das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Beklagten zuzurechnen ist. Eine Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts zu außerordentlichen Beschleunigungsmaßnahmen besteht nicht.
Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zurückgewiesen, Beklagter trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung der Berufung muss innerhalb der Monatsfrist beim Berufungsgericht erfolgen; die Frist beginnt mit Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO) und ist beim Berufungsgericht einzureichen (§ 519 Abs. 1 ZPO).
Wiedereinsetzung in eine Notfrist ist nur zu gewähren, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO).
Fehler eines Prozessbevollmächtigten bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts ist dem Mandanten gemäß § 85 ZPO zuzurechnen; an die Sorgfalt des bevollmächtigten Rechtsanwalts sind hohe Anforderungen zu stellen.
Ein erstinstanzlich befasstes Gericht ist nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen (z. B. Telefonanruf, Kurier, Fax) zu ergreifen, um eine fristgerechte Weiterleitung von bei ihm eingereichten, für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsätzen sicherzustellen; Vertrauen auf Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang entlastet nur eingeschränkt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 10 O 206/16
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 6.000,- €
Gründe
I.
Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Gegen das seinem Verfahrensbevollmächtigten am 11. Februar 2019 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 05. März 2019 beim Landgericht eingegangenen Berufung. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2019 führt der Beklagte aus, es sei beim Landgericht Berufung eingelegt worden. Hierbei sei darauf vertraut worden, dass dieser Schriftsatz rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet werde. Die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht könne hier im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden. Hilfsweise stellt der Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, denn sie ist nicht rechtzeitig vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist beim Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsgericht eingereicht worden.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat und beginnt mit Zustellung des Urteils zu laufen, § 517 ZPO. Einzureichen ist sie beim Berufungsgericht, § 519 Abs. 1 ZPO.
Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung sind nicht erfüllt, denn die am 12. Februar 2019 beginnende Frist zur Berufungseinlegung endete am 11. März 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Berufungsschrift beim Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsgericht nicht eingegangen.
Dem Beklagten ist auch nicht die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gemäß §§ 233 ff. ZPO zu gewähren, denn ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht gegeben.
Wiedereinsetzung in eine Notfrist – hierzu gehört die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) – ist nur dann zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, § 233 Satz 1 ZPO.
Die hier gegebene Versäumung der Berufungseinlegungsfrist durch Einlegung der Berufung beim hierfür nicht zuständigen Landgericht Duisburg beruht jedoch auf einem dem Beklagten gemäß § 85 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten.
An einen mit der Einlegung eines Rechtsmittels betrauten Rechtsanwalt sind hinsichtlich der Ermittlung des für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Gerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Denn die Klärung der Zuständigkeit fällt in seinen Verantwortungsbereich. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH Beschluss vom 19. September 2012 – XII ZB 221/12 – zitiert nach juris). Diese hohen Sorgfaltsanforderungen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht beachtet, denn er hat die Berufungsschrift vom 05. März 2019 beim hierfür nicht zuständigen Landgericht Duisburg eingereicht, und hierbei – wie er zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages ausführt – auf eine fristgerechte Weiterleitung an das Oberlandesgericht Düsseldorf vertraut. Diese Ausführungen zeigen, dass der Prozessbevollmächtigte bereits bei Abfassung des Schriftsatzes vom 05. März 2019 und somit bei Einlegung der Berufung Kenntnis davon hatte, dass er seine Berufungseinlegungsschrift an ein unzuständiges Gericht adressiert hatte. Einen Grund, weshalb er die Berufungsschrift nicht direkt an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf adressiert hat, sondern auf eine fristgerechte Weiterleitung vertraut haben will, führt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht an.
Das schuldhafte und dem Beklagten zuzurechnende Versäumnis seines Prozessbevollmächtigten ist auch nicht wegen eines Versäumnisses des Landgerichts bei der Weiterleitung der Berufungsschrift entfallen.
Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtssuchender allerdings darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang weiterleiten wird (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen: BGH a.a.O.; BGH NJW-RR 2018, 314; BGH BeckRS 2018, 2139).
Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse des Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Daher ist auch ein mit der Sache im vorausgegangenen Rechtszug befasst gewesenes Gericht nicht verpflichtet, die Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Fax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten. Anderenfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den hierfür nicht zuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt (BGH NJW-RR 2018, 314 m.w.N.; BGH Beschluss vom 19. September 2012, a.a.O.).
Vorliegend durfte der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter bereits nicht erwarten, dass eine Weiterleitung der Berufungsschrift innerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs zu einem fristgerechten Eingang der Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf geführt hätte. Die Berufungsschrift ist am 05. März 2019 – Karnevalsdienstag – beim Landgericht Duisburg, Posteingangsstelle, eingegangen. Am 07. März 2019 (Donnerstag) ist sie von dem zuständigen Einzelrichter zur Kenntnis genommen worden. Zwar hat der zuständige Einzelrichter es versäumt, die Weiterleitung der Akte an das Oberlandesgericht zu verfügen, ausgewirkt hat sich dieses Versäumnis indes nicht, denn die Berufungsfrist wäre auch unabhängig davon nicht eingehalten worden. Hätte der zuständige Einzelrichter die Weiterleitung an das Oberlandesgericht verfügt, wäre die Akte am folgenden Tag (Freitag) versandfertig gemacht worden und am darauffolgenden Werktag (Montag, der 11. März 2019) zur Post gegeben worden. An diesem Tag endete die Berufungsfrist jedoch schon.
Darüber hinausgehende Maßnahmen zur Beschleunigung der Weiterleitung, etwa die Einschaltung eines Kurierdienstes oder die Zusendung der Rechtsmittelschrift vorab per Fax, waren nicht geboten, denn derartige Maßnahmen liegen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs (vgl. BGH Beschluss vom 19. September 2012, a.a.O.).
Vorliegend vermag das zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages angeführte Vertrauen auf die fristgerechte Weiterleitung der Berufungsschrift innerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs den Beklagten bzw. seinen Prozessbevollmächtigten auch deshalb nicht zu entlasten, da die Berufungsschrift „sehenden Auges“ und ohne erkennbaren Grund beim unzuständigen Landgericht Duisburg eingereicht worden ist. Nicht anders ist es zu verstehen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausführt, er habe die Berufung beim Landgericht Duisburg eingelegt und hierbei auf die rechtzeitige Weiterleitung an das Oberlandesgericht Düsseldorf vertraut. Wäre diese Argumentation im Rahmen von § 233 ZPO beachtlich, würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien der Berufung vollständig abgenommen; die Vorschriften der §§ 517, 519 Abs. 1 ZPO wären obsolet.
Die also nicht fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.