Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung (§36 ZPO) wegen gemeinschaftlichen Erfüllungsorts abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens mit Bezug zu Kauf- und Werkverträgen. Das OLG lehnte den Antrag ab, weil für den beabsichtigten Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO am Erfüllungsort besteht. Die Verfahrenskosten wurden nach § 21 GKG niedergeschlagen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgewiesen; Kosten niedergeschlagen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist ausgeschlossen, wenn für den beabsichtigten Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO besteht.
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auf selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO Anwendung.
Ist der Rechtsstreit noch nicht anhängig, bestimmt sich die Zuständigkeit für ein selbständiges Beweisverfahren nach § 486 Abs. 2 ZPO nach dem Gericht, das in der Hauptsache zuständig wäre.
Für Kauf- und Werkverträge begründet der Erfüllungsort den besonderen Gerichtsstand nach § 29 Abs. 1 ZPO; eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung des Erfüllungsortes (§ 269 BGB) ist bei Kaufleuten für die Gerichtsstandsvereinbarung verbindlich.
Verfahrenskosten sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niederzuschlagen, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung durch das vorlegende Gericht nicht angefallen wären.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 14 OH 1/24
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden niedergeschlagen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.
Danach wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
Die Vorschrift findet auf das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO Anwendung (Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 36 Rn. 4, beck-online).
Nach § 486 Abs. 2 ZPO ist, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, zuständig das Gericht, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre.
In der Hauptsache beabsichtigt der Antragsteller, der ein Umzugsunternehmen betreibt, die Antragsgegner als Streitgenossen nach §§ 59 f. ZPO aus Schlechterfüllung eines mit ihnen jeweils geschlossenen Kauf- bzw. Werkvertrages betreffend des von ihm erworbenen gebrauchten LKW A. in Anspruch zu nehmen. Als Gegenstandswert hat er vorläufig 15.000 € angegeben, so dass nach § 71 Abs. 1 i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig ein Landgericht wäre.
Vorliegend haben die Antragsgegner zwar bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand. Dieser befindet sich nach § 13 ZPO hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 mit Wohnsitz in B.-Stadt im Landgerichtsbezirk Krefeld und gemäß § 17 HGB hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 mit Sitz in C.-Stadt im Landgerichtsbezirk Wuppertal.
Jedoch ist für den - beabsichtigten - Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO begründet.
Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Vorliegend haben der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1 offensichtlich vereinbart, dass die Pflichten des Antragsgegners zu 1 zur Übergabe und Übereignung des gebrauchten LKW aus dem zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf dem Betriebsgelände des Antragsgegners zu 1 in D.-Stadt unter der Anschrift E.-Straße 0 erfüllt werden sollten. Dort wurde unstreitig der Kaufvertrag geschlossen und der Antragsgegner zu 1 hat dort auch die genannten Leistungshandlungen erbracht. Dies spricht für eine nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigende ausdrückliche oder zumindest stillschweigende Vereinbarung des Leistungsortes (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 269 BGB Rn. 6; BGH, Urteil vom 13. April 2011 − VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278, beck-online). Da es sich bei beiden Parteien um Einzelkaufleute i.S. des § 1 HGB handelt, ist die Vereinbarung über den Erfüllungsort auch für die Vereinbarung der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 ZPO bindend (Musielak/Voit/Heinrich, a.a.O., § 29 Rn. 38 f.). Der Antragsteller hat unbestritten vorgetragen, dass er das Fahrzeug zum Zwecke seiner gewerblichen Tätigkeit erworben habe. Damit ist im Verhältnis des Antragstellers zum Antragsgegner zu 1 hinsichtlich der genannten Pflichten besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO D.-Stadt, das im Landgerichtsbezirk Wuppertal liegt.
Hinsichtlich der zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2 zu erfüllenden Wartungsverpflichtung aus dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag (§ 631 BGB) ist Erfüllungsort mangels entgegenstehender Vereinbarung aufgrund der Umstände gemäß § 269 Abs. 2 BGB der Ort der Niederlassung der Antragsgegnerin zu 2 in C.-Stadt. Die Wartungsarbeiten wurden unstreitig auf dem dortigen Betriebsgelände der Antragsgegnerin zu 2 durchgeführt. Damit ist besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO ebenfalls Wuppertal, in dessen Landgerichtsbezirk C.-Stadt liegt.
Da somit ein gemeinsamer Gerichtsstand nach §§ 29 ZPO, 269 Abs. 1 BGB besteht, fehlt eine Voraussetzung für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, so dass der Antrag abzulehnen war (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Juni 2000 – 19 AR 8/00, Rn. 7, juris; Musielak/Voit/Heinrich, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18).
II.
Die Verfahrenskosten waren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niederzuschlagen, weil diese bei richtiger Sachbehandlung durch das vorlegende Landgericht Wuppertal nicht angefallen wären. Denn dann hätte das Landgericht über den Hauptantrag des Antragstellers – den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens – entschieden und dessen Hilfsantrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wäre nicht zur Entscheidung gestellt gewesen.
Aus diesem Grund erübrigt sich die Festsetzung des Streitwerts.
Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 37 Abs. 1, 574 Abs. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
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