Revision: Bewährungsentscheidung aufgehoben bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Revision hatte insoweit nur teilweisen Erfolg: Schuldspruch und Einziehung bleiben bestehen, die Urteilsformel wurde für die Qualifikation klargestellt. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung war hingegen unzureichend begründet; die Sache wird zur neuer Entscheidung über die Bewährung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch bestätigt, Versagung der Bewährung aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilungen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG muss die in § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat in der Urteilsformel die einschlägige Qualifikation (z. B. "in nicht geringer Menge") wiedergeben.
Die Kennzeichnung einer Tat als "gemeinschaftlich" gehört grundsätzlich nicht in die Urteilsformel und ist dort nicht erforderlich.
Die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die das Gericht substantiiert darzulegen hat.
Das bloße Schweigen oder die fehlende Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem eigenen Unrecht darf nicht ohne weitere konkrete Feststellungen des Gerichts als besonderer Umstand zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.
Tenor
Der Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts –Schöffengericht – Solingen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiter hat es die Einziehung eines Geldbetrages von 1.180 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte (Sprung-) Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen (vorläufigen) Teilerfolg.
II.
1. Der Schuldspruch sowie die Strafzumessung und die Einziehungsentscheidung weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat hat den Schuldspruch, soweit er den Angeklagten J. betrifft, lediglich zur Klarstellung neu gefasst.
Anhand der Liste der angewendeten Vorschriften und der bei der Strafrahmenwahl herangezogenen Vorschriften (jeweils § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist eindeutig zu erkennen, dass das Amtsgericht den Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen hat. Dieser Wille hat nur versehentlich in dem Urteilstenor keinen entsprechenden Ausdruck erhalten. Bei einer Verurteilung nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verlangt die gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebene rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung auch der Qualifikation in der Urteilsformel, damit der gegenüber § 29 BtMG erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. Meyer‑Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 260 Rd. 25a; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rd. 30). Hingegen ist die Angabe, dass ein Angeklagter einer „gemeinschaftlichen“ Tatbegehung schuldig sei, nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (Meyer‑Goßner/Schmitt, a.a.O. Rd. 24).
2. Die Versagung der Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenngleich eine erschöpfende Darstellung aller in diesem Zusammenhang anzustellenden Erwägungen nicht erforderlich ist, sind doch die wesentlichen Umstände nachprüfbar darzulegen, im Falle der Versagung der Bewährung die dafür maßgeblichen Erwägungen (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56 Rd. 23 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Schöffengericht hat keine „besonderen Umstände“ i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB gesehen und seine diesbezügliche Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, der Angeklagte habe sich mit dem Unrecht seiner Tat nicht auseinandergesetzt. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn das bloße Schweigen des Angeklagten hätte nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden dürfen (BGB Beschlüsse vom 04.02.2010, 3 StR 8/10 und vom 07.02.2007, 2 StR 17/07).
Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die Bewährungsfrage der neuen Verhandlung und Entscheidung.