Aufhebung wegen Verfahrensfehler: Verweigerte Herausgabe von Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hebt ein Urteil wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das AG Wuppertal. Grund ist die Verweigerung der Herausgabe vollständiger digitaler Rohmessdaten und des Geräteschlüssels trotz Antrags des Betroffenen. Das Gericht sieht dadurch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (§§ §62 OWiG, verfassungsrechtliche Gewährleistungen) gegeben, da die Daten potenziell entlastend sein können.
Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Einsicht in vollständige digitale Rohmessdaten und den zugehörigen Geräteschlüssel kann bestehen, wenn die Daten potenziell entlastende Beweisergebnisse enthalten.
Die Verweigerung zur Herausgabe verfahrensrelevanter Messdaten kann das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen.
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Umfang der Akteneinsicht nach § 62 OWiG ist zu prüfen; das Gericht hat bei Ablehnung die Abwägung der betroffenen Interessen nachvollziehbar darzustellen.
Bei Feststellung einer wesentlichen Verletzung verfahrensrechtlicher Gehörs- oder Herausgaberechte ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er auf die allgemeine Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen stützt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dieses beruht auf einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Rechts des Verfolgten auf ein faires Verfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Antragsschrift vom 11. März 2022 ausgeführt:
„Der Betroffene beantragte im Verlaufe des Verfahrens gegenüber der Bußgeldbehörde mehrfach vollständige Akteneinsicht und begehrte damit ausdrücklich auch die Überlassung „der gesamten digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format auch inkl. unverschlüsselter Rohmessdaten nebst dem dazugehörigen Geräteschlüssel für die gesamte Messreihe" (zu vgl. BI. 14 ff., 72 ff. d. A.). Nachdem u.a. die Rohmessdaten und die vollständige Messreihe nicht zur Verfügung gestellt wurde, stellte der Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OW1G über den Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht (zu vgl. BI. 46 ff. d. A.). Das Amtsgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom 24. Februar 2021 (BI. 60 f. d.A.) der Ordnungsbehörde lediglich aufgegeben, die vorhandenen Reparatur- und Wartungshinweise herauszugeben. Einen weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG wies das Amtsgericht Wuppertal sodann mit Beschluss vom 11. August 2021 als unbegründet zurück (Bl. 120 ff. d.A.). In der Hauptverhandlung am 12. Oktober 2021 stellte der Betroffene dann den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen und die Daten der fraglichen gesamten Messreihe beizuziehen und zur Verfügung zu stellen. Dieser Antrag wurde durch das Gericht abgelehnt und der Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400,00 Euro verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt worden ist.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Dritte Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18) und des Thüringer Oberlandesgerichts (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2021, 1 , OLG 331 SsBs 23/20 -, juris) ist dadurch die Verletzung des Verfassungsrechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG gegeben.
Der Betroffene hat sein Gesuch auf Zugänglichmachung der begehrten Informationen rechtzeitig und unter Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten verfolgt. Dabei hat der Betroffene jedenfalls in seinem Antrag im Hauptverhandlungstermin am 12. Oktober 2021 dargelegt, dass die begehrten Informationen aus seiner Sicht von Relevanz für die Verteidigung gegen den Ordnungswidrigkeitsvorwurf sind. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass aus der Messreihe insgesamt Entlastungsmomente abgeleitet werden können und eine potentielle Beweiserheblichkeit kann danach nicht von vornherein verneint werden.
Das Einsichtsrecht in verfahrensfremde Messdaten lässt sich auch nicht wegen entgegenstehender Interessen der betreffenden Verkehrsteilnehmer ablehnen, denn der Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht ist unter den gegebenen Umständen als recht geringfügig und den Rechten des Betroffenen nachrangig anzusehen.“
Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei.
Wegen des aufgezeigten Verfahrensfehlers bedarf die Sache insgesamt einer neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat sieht keinen Anlass für eine – von dem Betroffenen beantragte – Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal.