Rechtsbeschwerde: Gehörsrüge gegen Ablehnung der Entbindung vom Erscheinen verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen versagt worden sei. Das OLG hält die Rüge für unbegründet: Das Amtsgericht durfte aufgrund einer Prognose zur Erforderlichkeit der Anwesenheit entscheiden. Die Anwesenheit erschien zur Aufklärung der Zeugenerinnerung erforderlich. Die Kosten trägt der Betroffene.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG hat der Tatrichter eine prognostische Würdigung des zu erwartenden Verlaufs der Beweisaufnahme mit und ohne Anwesenheit des Betroffenen vorzunehmen.
Eine Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist unbegründet, wenn die Antragsbegründung keine konkreten Umstände darlegt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergibt.
Die Anwesenheit des Betroffenen kann erforderlich sein, wenn die Aufklärung wesentlicher Tatgesichtspunkte von der optischen Erinnerung eines geladenen Zeugen abhängt und die Anwesenheit des Betroffenen voraussichtlich zu zuverlässigeren Zeugenaussagen führt.
Kosten einer zurückgewiesenen Zulassungsantragsentscheidung sind nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO dem Betroffenen aufzuerlegen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der zulässig gestellte Antrag ist nicht begründet.
Die vom Betroffenen alleine erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) dringt nicht durch, da die Antragbegründung keine Gehörsverletzung aufdeckt.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden müssen. Zutreffend hat es aufgrund einer Prognose zur Dienlichkeit der Anwesenheit des Betroffenen für die durchzuführende Beweisaufnahme entschieden.
Soweit die Entscheidung über einen Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung von der Frage abhängt, ob dessen Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG), muss der Tatrichter notwendigerweise eine Prognose über den zu erwartenden Verlauf der Beweisaufnahme mit und ohne Anwesenheit des Betroffenen anstellen. Nur auf dieser Grundlage kann er seine Entscheidung treffen, ob er auf der Anwesenheit des Betroffenen bestehen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2018, IV-2 RBs 16/18 m.w.N.).
Ausgehend hiervon erweisen sich die Erwägungen des Amtsgerichts als rechtsfehlerfrei. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 16. Juni 2020 als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig bei unklarer Verkehrslage überholt sowie tateinheitlich verbotswidrig über eine Fahrstreifenbegrenzung gefahren zu sein. Die Hauptverhandlung fand am 8. April 2021 statt, also mehr als neun Monate nach der Tat. Die Feststellung, ob der Betroffene verbotswidrig überholt hat sowie verbotswidrig über eine Fahrstreifenbegrenzung gefahren ist, hing maßgeblich davon ab, ob sich der zum Hauptverhandlungstermin geladene Zeuge PHK K. an den konkreten Einzelfall erinnerte. Eine solche Erinnerung ist regelmäßig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft. Ausweislich des Bußgeldbescheides vom 22. Juni 2020 hatte der Betroffene am Tattag Gelegenheit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Daher konnte der erkennende Richter davon ausgehen, dass es zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und Zeugen K. gekommen war. Dieser Umstand rechtfertigte die Annahme des Gerichts, dass die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist und der Zeuge zu zuverlässigeren Bekundungen in der Lage sein werde.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.