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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 RBs 45/19·25.04.2019

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen verbotswidriger Handynutzung im Straßenverkehr

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene beantragt Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Geldbuße von 100 € wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführerin. Das OLG verwirft den Antrag als unbegründet, da weder die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildung des Rechts noch eine Gehörsverletzung vorliegen. Aus der In-Hand-Haltung des Telefons im Sichtbereich lässt sich die Nutzung hinreichend schließen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen 100‑€‑Geldbuße als unbegründet verworfen; Kosten der Betroffenen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Geldbußen bis 100 € wird nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn dies zur Fortbildung des sachlichen Rechts erforderlich ist oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.

2

Zur Fortbildung des Rechts bedarf es entscheidungserheblicher, klärungsbedürftiger und abstraktionsfähiger Rechtsfragen; rein unstreitige oder nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen rechtfertigen die Zulassung nicht.

3

Bei Feststellungen, dass der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon in der Hand neben und in Höhe des Lenkrads hielt und das Gerät während des relevanten Zeitraums in ihrem Sichtbereich befand, kann daraus die Nutzung des Telefons geschlossen werden, sofern vernünftige alternative Verwendungszwecke ausgeschlossen sind.

4

Eine Anhörungsrüge bzw. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist substantiiert vorzutragen; nicht gerügte oder nicht substantiiert dargelegte Gehörsverletzungen führen nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG§ 23 Abs. 1a StVO§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten der Betroffenen verworfen.

Gründe

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1.

3

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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2.

5

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

6

Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

8

Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Sie kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die sowohl entscheidungserheblich als auch klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind(Göhler/Seitz, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rd. 3).

9

Derartige Rechtsfragen wirft der vorliegende Fall nicht auf. Insbesondere bedarf vorliegend die Frage, ob der Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a StVO voraussetzt, dass der Fahrzeugführer das von ihm aufgenommene Mobiltelefon auch genutzt hat, keiner Klärung.

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Anders als die Betroffene meint, ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Betroffene ihr Handy tatsächlich genutzt hat. Diese Annahme ist naheliegend angesichts der Feststellung, dass die Betroffene das Gerät in ihrer rechten Hand neben und in Höhe des Lenkrads – mithin in ihrem Sichtbereich – hielt. Dies geschah zumindest für den Zeitraum, den der Zeuge S. benötigte, um nach der Wahrnehmung des Verstoßes sein Krad zu starten, in den fließenden Verkehr einzufahren und eine Position neben dem Fahrzeug der Betroffenen einzunehmen. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass die Betroffene das Mobiltelefon lediglich an einen anderen Platz legen oder irgendwie anders als bestimmungsgemäß verwenden wollte.

11

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gerügt worden.

12

3.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.